I. Hintergrund des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Wie der Name erahnen lässt, geht es bei dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter um die Ansprüche eines Dritten. Genauer gesagt, um Schadensersatzansprüche eines Dritten.
Diese sind durch zwei Umstände eingeschränkt:
- Verträge gelten grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, sog. Relativität der Schuldverhältnisse.
- Der deliktische Schadensersatzanspruch schützt keine reinen Vermögensschäden.
Dazu kommt erschwerend hinzu, dass der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB eine für den Geschädigten ungünstigere Beweisregel enthält: während bei den vertraglichen Schadensersatzansprüchen das Verschulden vermutet wird, muss es bei § 823 Abs. 1 BGB nachgewiesen werden.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 280 Abs. 1 BGB im Vergleich zum § 823 Abs. 1 BGB:
§ 280 Abs. 1 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 823 BGB:
(2)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Diese beiden Umstände führen zu der Misere, dass der Dritte bei Schadensersatz ziemlich schlecht da steht, sobald er keine Vertragsbeziehung zu dem Schädiger hat. Um diesen „Effekt“ abzumildern, wurde das Konstrukt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geschaffen.
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Bei der dogmatischen Herleitung gibt es mehrere Meinungen. Die Rechtsprechung leitet den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus den Regelungen zum Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 ff. BGB ab. Letztlich ist diese Konstruktion wohl ein reines Billigkeitsinstrument.
II. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
1. Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss zunächst eine gewisse Leistungsnähe haben.
Das ist nach der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren des Vertrages ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst.
Bsp.: Mietet eine Mutter mit ihrem kleinen Sohn ein Hotelzimmer, so kommt der Sohn mit dem defekten Balkongeländer ebenso in Berührung wie seine Mutter als Vertragspartnerin.
2. Gläubigernähe
Der Gläubiger muss zudem ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben. Nach früherer Rechtsprechung war dies zu bejahen, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten (mit-)verantwortlich ist. Dieses Kriterium wurde inzwischen erweitert.
Die Gläubigernähe des Dritten liegt auch dann schon vor, wenn ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung besteht, etwa weil die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommen soll.
Eine „Musterlösung“ gibt es hier nicht. Bei der Gläubigernähe kommt es ganz besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
3. Erkennbarkeit für den Schuldner
Dieses Einbeziehungsinteresse des Gläubigers müsste für den Schuldner auch erkennbar sein. Es kann ihm nämlich nicht zugemutet werden, dass sein Haftungsrisiko aus dem Vertrag mit dem Gläubiger auf einen ihm unbekannten und nicht ermittelbaren Personenkreis erweitert wird.
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Schließlich müsste der Dritte auch besonders schutzbedürftig sein, um in den Vertrag mit einbezogen werden zu können. Dies ist dann zu bejahen, wenn er selbst keine gleichwertigen Ansprüche gegen den Schuldner hat.
Gleichwertige Ansprüche sind nur vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, nicht jedoch der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn dieser ist für den Geschädigten oftmals in mehrerlei Hinsicht unbefriedigend (siehe oben).
III. Rechtsfolgen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Liegen die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, so hat der Dritte gegen den Schuldner einen Anspruch auf Schadensersatz.
Gemeint ist damit der Schadensersatzanspruch neben der Leistung. Ein Schadensersatz statt der Leistung kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Dritte keinen primären Leistungsanspruch gegen den Schuldner hat [Klassiker: BGHZ 66, 51].
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