I. Vertragsschluss
1. Anwendbarkeit des § 156 BGB
Zunächst könnte man daran denken, dass bei Versteigerungen im Internet, wie sie auf ebay täglich vielfach durchgeführt werden, um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handelt. Nach § 156 S. 1 BGB käme ein Vertrag dann mit Zuschlag zustande. Dieser Zuschlag stellt eine eigene Willenserklärung des Auktionators dar.
Dagegen spricht jedoch, dass es sich bei ebay-Auktionen nicht um klassische Versteigerungen mit einer dritten Person als Auktionator handelt, sondern ebay eigentlich nur ein virtueller Marktplatz ist. Es kann also auch keine Willenserklärung in Form eines Zuschlags abgegeben werden. Mithin ist § 156 BGB nicht anwendbar.
2. Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
Für den Vertragsschluss im Internet gelten daher grds. die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB. Erforderlich sind also zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot bzw. Antrag und Annahme genannt.
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Fraglich ist jedoch, worin das Angebot und worin die Annahme gesehen werden kann. In der Klausur kann dieser Streit häufig dahinstehen, weil im Ergebnis klar ist, dass beide Willenserklärungen abgegeben wurden.
Nach einer Ansicht handelt es sich beim Einstellen der Kaufsache lediglich um eine invitatio ad offerendum, also der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Das Angebot würde dann der Bieter abgeben.
Nach anderer Ansicht ist das Einstellen der Kaufsache bereits als verbindliches, aber aufschiebend bedingtes, Angebot an den Höchstbietenden anzusehen (sog. offerta ad in certas personas).
Eine weitere Ansicht bezeichnet das Einstellen als eine antizipierte Annahmeerklärung des Angebots des Höchstbietenden.
Für die erste Ansicht spricht zwar grds., dass die essentialia negotii noch nicht vollständig feststehen, da der Vertragspartner und der entgültige Kaufpreis unbekannt ist. Allerdings sind sie zumindest bestimmbar, denn es ist klar, dass der Vertrag nur mit dem Höchstbietenden geschlossen wird. Zudem entspricht das Wesen der Online-Auktion nicht den typischen Fällen der invitatio ad offerendum, wo der Verkäufer vor mehreren gleichzeitigen Vertragsschlüssen, die über seinen Warenbestand hinausgehen, geschützt werden soll. Bei ebay-Auktionen wird nur eine Sache gleichzeitig versteigert und nur der Höchstbietende kann einen Vertrag mit dem Verkäufer schließen. Daher ist diese Ansicht abzulehnen.
Für die zweite Ansicht spricht, dass der bloße Zeitablauf, mit dem die Internetaktion endet, keine Willenserklärung ist und diese auch nicht ersetzen kann. Es läge also näher, das Höchstgebot als Annahme zu qualifizieren. Dafür sprechen auch die AGB von ebay selbst, in denen in § 7 Nr. 2 ausdrücklich geregelt ist, dass der Verkäufer ein verbindliches Angebot mit dem Einstellen der Ware abgibt (zur Einbeziehung bzw. Auslegung der AGB s.u.).
Gegen die zweite und damit für die dritte Ansicht spricht jedoch, dass der Höchstbietende nur mit seinem Gebot den Vertrag noch nicht perfekt machen kann: noch immer ist der Zeitablauf nötig, um den Höchstbietenden tatsächlich als solchen zu qualifizieren und damit den Vertrag entgültig abzuschließen. Zwischen Höchstgebot und Zeitablauf kann jedoch einige Zeit liegen.
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II. Einbeziehung der AGB von ebay
Ein weiteres Problem in Klausuren ist die Einbeziehung der AGB von ebay in den Vertragsschluss.
In § 305 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Problematisch erscheint hierbei, dass ebay gerade keine Vertragspartei geworden ist, schließlich wurde der Vertrag nur zwischen dem Anbieter der Ware und dem Höchstbietenden geschlossen. Folglich werden die AGB von ebay kein Vertragsbestandteil dieses Vertrags.
Eine mögliche Unwirksamkeit der AGB im Verhältnis zwischen ebay und den jeweiligen Parteien ist aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse für das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer irrelevant.
Heranziehung der AGB zur Auslegung des Vertrags
Anerkannt ist jedoch, dass die AGB zur Auslegung der Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer herangezogen werden können, da beide bei Anmeldung auf der Plattform den AGB zugestimmt haben. Sie sind als Verkehrssitte i.S.d. § 157 BGB anzusehen.
Ob die AGB in diesem Fall trotzdem der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegen, ist umstritten. Verstoßen sie offensichtlich gegen die §§ 307 ff. BGB, verlieren sie jedenfalls ihre Relevanz für die Auslegung.