I. Allgemeines zur Vertretung ohne Vertretungsmacht
Das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) – sog. falsus procurator – wirkt nicht für und gegen den Vertretenen gem. § 164 Abs. 1 BGB.
Dieser kann jedoch ein Interesse daran haben, das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft “an sich zu ziehen”, etwa weil es für ihn günstig ist. Daher hat der Vertretene gem. § 177 Abs. 1 BGB das Recht, Verträge zu genehmigen.
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften hingegen hat er der Vertreter dieses Recht gem. § 180 BGB grundsätzlich nicht.
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II. Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht
Ein Vertrag, welcher von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) geschlossen wurde, ist zunächst schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB.
Es gibt folgende drei mögliche Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) für den Vertrag:
Genehmigt der Vertretene den Vertrag, so wirkt die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen ihn gem. § 164 Abs. 1 BGB.
Der Vertreter hat von Anfang an mit Vertretungsmacht gehandelt, § 184 Abs. 1 BGB. Die Genehmigung heilt jedoch nur die fehlende Vertretungsmacht, nicht andere Mängel des Vertrages!
Fordert der Dritte den Vertretenen zur Erklärung auf, § 177 Abs. 2 BGB, kann sich dieser nur noch gegenüber dem Dritten erklären – eine vorher erteilte Genehmigung oder Verweigerung gegenüber dem Vertreter wird unwirksam.
Erfolgt binnen zwei Wochen keine Genehmigung, wird der Schwebezustand durch die Fiktion der Verweigerung beendet.
Ein in Bezug auf die Vertretungsmacht des Vertreters gutgläubiger Dritter kann den Vertrag gegenüber Vertreter oder Vertretenen widerrufen § 178 BGB, wenn der Vertretene das Geschäft noch nicht genehmigt hat.
Hat der Dritte zuverlässige Kenntnis von einer durch den Vertretenen gegenüber dem Vertreter geäußerten Genehmigung oder Verweigerung, stehen ihm seine Rechte aus § 177 Abs. 2 und § 178 BGB nicht mehr zu.
III. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Eine Verweigerung des Vertretenen hat für den Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) folgende Rechtsfolgen:
Der Dritte kann wählen, ob er Erfüllung oder Erfüllungsschadensersatz vom Vertreter ohne Vertretungsmacht verlangt, § 197 Abs. 1 BGB.
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Wählt er Erfüllung, kommt das Schuldverhältnis mit dem Vertreter zustande, das bei Vorliegen der Vertretungsmacht mit dem Vertretenen zustande gekommen wäre.
Bei Gutgläubigkeit des Vertreters muss dieser gegenüber dem Dritten nur den Vertrauensschadensersatz leisten, welcher auf die Höhe des Erfüllungsschadens begrenzt ist, § 179 Abs. 2 BGB.
IV. Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Vertretungsmacht
Einseitige Rechtsgeschäfte, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) vorgenommen wurden, sind gem. § 180 S. 1 BGB unzulässig, weswegen sie bis auf die Ausnahmen des § 180 S. 2, 3 BGB auch nicht vom Vertretenen genehmigt werden können.
Dies ist im Interesse desjenigen, demgegenüber das Rechtsgeschäft vorzunehmen war, da dieser als nur passiv Beteiligter nun selbst keinen Einfluss auf die Situation nehmen kann und die daraus resultierende unklare Rechtslage des Schwebezustandes vermieden werden soll.
Ausnahmsweise ist in den Fällen der § 180 S. 2, 3 BGB die Genehmigung von einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften durch den Vertretenen möglich, weil der Dritte hier weniger schutzwürdig ist.
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