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Allgemeines
Dass ein Verwaltungsakt rechtmäßig zu sein hat, ergibt sich bereits aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Danach bedarf jedes staatliche und somit auch verwaltungsmäßige Handeln einer Rechtsgrundlage.
Auch wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ist er nicht unbedingt sofort nichtig, wie sich aus § 44 VwVfG ergibt. Dennoch hat die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes großes Bedeutung.
Aus der Ermächtigungsgrundlage ergeben sich häufig zusätzliche formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, weshalb zunächst stets auf die Ermächtigungsgrundlage einzugehen ist.
I. Ermächtigungsgrundlage
Zunächst ist danach zu fragen, welche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nicht hier, sondern in der der materiellen Rechtmäßigkeit. Zu nennen sind somit alle grundsätzlich in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen.
Sollte es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handeln, muss geprüft werden, ob sich diese auf ein formelles Gesetz stützen kann und zurückgeführt werden kann.
Fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt, ist auch dies erst im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit aufzuwerfen.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Besondere Betonung verdient der Prüfungshinweis, dass die formelle Rechtmäßigkeit in der Klausur grundsätzlich zu unterstellen ist. Lediglich bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt ist auf den problematischen Aspekt einzugehen.
1. Zuständigkeit für den Verwaltungsakt
Zunächst muss der Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde erlassen worden sein, um formell rechtsmäßig zu sein.
Zur Zuständigkeit gehört die örtliche Zuständigkeit. Diese beschreibt den räumlichen Tätigkeitsbereich. Hierbei sind § 3 VwVfG und zahlreiche Spezialgesetze zu beachten.
Durch die sachliche Zuständigkeit wird bestimmt, welche Behörde welche Sachaufgaben wahrnimmt. Diese ist in speziellen Gesetzen geregelt. So sind etwa die Polizeibehörden nach den Polizeigesetzen der Länder zur Gefahrenabwehr befugt.
Die instanzielle Zuständigkeit zeigt auf, welche Behörde durch den mehrstufigen Behördenaufbau zuständig ist. So ist ein Widerspruchsbescheid gem. 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO etwa an die “nächsthöhere Behörde” zu richten.
Letztlich muss die Behörde auch noch funktionell zuständig sein. Dies ist für Klausuren zumeist irrelevant, da es sich hierbei lediglich um behördeninterne Vorgänge handelt, etwa um die Frage, welcher Sachbearbeiter konkret zuständig ist.
2. Verfahren des Verwaltungsaktes
Das Verfahren muss ordnungsgemäß abgelaufen sein, damit der Verwaltungsakt formell rechtmäßig ist. Die Einleitung des Verfahrens ist in § 22 VwVfG geregelt und unterscheidet zwischen Verfahrenseinleitung von Amts wegen oder auf Antrag hin.
Der Begriff des Verwaltungsverfahrens selbst findet sich in § 9 VwVfG. Dort heißt es:
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Es ist gem. § 10 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Die Behörde hat den Untersuchungsgrundsatz gem. § 24 VwVfG zu beachten, wobei die Beteiligten gem. § 26 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich mitzuwirken haben.
Insbesondere muss beim Verfahrensablauf darauf geachtet werden, dass die Beteiligten einige Verfahrensrechte haben, welche nicht verletzt werden dürfen.
Hierzu gehört etwa das Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG, welches wohl die größte Klausurrelevanz aufweist. Ebenso haben die Beteiligten gem. § 29 VwVfG ein Recht auf Akteneinsicht, gem. § 25 VwVfG ein Beratungs- und Auskunftsrecht und das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 VwVfG, welchem eine große praktische Rolle zukommt.
3. Form des Verwaltungsaktes
Auch muss der Verwaltungsakt der geforderten Form genügen, um formell rechtmäßig zu sein. Die allgemeinen Formvorschriften finden sich in § 37 Abs. 2-5 VwVfG, wonach eine Form grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist, weswegen sogar Handzeichen der Form genügen können.
4. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt muss selbstverständlich ordnungsgemäß bekannt gegeben sein, da er sonst überhaupt nicht existiert. Mehr zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfahren Sie im einem weiteren Beitrag.
5. Begründung des Verwaltungsaktes
Dass ein Verwaltungsakt zu begründen ist, ergibt sich aus § 39 VwVfG. Dies gilt gem. § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG allerdings nur für schriftliche und elektronische oder ebensolche bestätigte Verwaltungsakte. Wird eine Begründung gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG verlangt, gilt allerdings wieder das Begründungserfordernis.
Aus § 39 Abs. 2 VwVfG ergeben sich Gründe, in denen es keiner Begründung des Verwaltungsaktes bedarf.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Teilweise müssen Verwaltungsakte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, siehe etwa §§ 37 Abs. 6 VwVfG und § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO. Bei einem Fehlen wird der Verwaltungsakt allerdings nicht nichtig, sondern das Fehlen wirkt sich nur gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf die Rechtsbehelfsfristen aus. Dies ist insbesondere für mündliche Verwaltungsakte relevant, da diese zumeist keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Ausführungen zur materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes erläutert dieser Artikel.
Quellen
- Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
- Ipsen, Jörn: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2012.