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I. Definition des Verwaltungsaktes
Der in § 35 S. 1 VwVfG definierte Verwaltungsakt ist das wichtigste Mittel der Verwaltung um nach außen tätig zu werden. Er schafft für Behörden die Möglichkeit eine Regelung als hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu erlassen um einen Einzelfall mit Außenwirkung zu regeln.
☞ Ausführlich befasst sich mit der Definition des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) dieser Artikel.
☞ Eine Kurzübersicht über Begriff und Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) findet sich in diesem Artikel.
II. Arten des Verwaltungsaktes
Es gibt zahlreiche Arten von Verwaltungsakten (§ 35 VwVfG). Zu nennen sind etwa befehlende, gestaltende, feststellende, belastende, begünstigende, einseitige, mitwirkungsbedürftige, einstufige, mehrstufige, gebundene und freie Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG). Diese sind oft auch miteinander kombinierbar.
Ob Zusagen, Zusicherungen, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, vorläufige Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) und andere als Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) einzustufen sind, ist teilweise umstritten.
☞ Sowohl mit den Arten des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG), als auch mit diesen artverwandten Begriffen befasst sich dieser Artikel.
III. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist vor allem dessen wirksame Bekanntgabe, § 41 VwVfG. Für eine solche müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
☞ Welche dies sind, wird in diesem Artikel vorgestellt.
III. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) muss zudem formell und materiell rechtmäßig sein.
Zur formellen Rechtmäßigkeit gehören vor allem die richtige Zuständigkeit, ein ordnungsgemäßes Verfahren und die richtige Form. Auch weitere Voraussetzungen sind zu beachten.
☞ Mit der formellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (§ 35 VwVfG) befasst sich dieser Artikel.
Zudem muss der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) materiell rechtmäßig sein. Die formell-gesetzliche Grundlage des Verwaltungshandelns muss verfassungsgemäß sein und auch der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) hat rechtsfehlerfrei zu sein. Hierbei sind insbesondere die Verwaltungsaktsbefugnis, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und mehr zu beachten.
☞ Mit der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) befasst sich der dieser Artikel.
Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) ist auch zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, mithin, ob ein Ermessensfehler vorliegt.
☞ Mit dem Ermessen der Behörde befasst sich der dieser Artikel.
IV. Der rechtswidrige Verwaltungsakt
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist nicht unmittelbar nichtig. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Begriffe der Anfechtbarkeit und der Aufhebbarkeit. Auch können etwaige Fehler geheilt werden oder unerheblich sein. Zudem ist oft auch eine Umdeutung möglich.
☞ Mit dem rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) befasst sich dieser Artikel.
V. Nebenbestimmungen
Ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) kann mit Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) versehen werden, etwa mit Bedingung oder Befristung. Solche Nebenbestimmungen können auch unwirksam sein. Beachtet werden muss auch, wie gegen Nebenbestimmungen vorgegangen werden kann.
☞ Mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Artikel.
VI. Aufhebung von Verwaltungsakten
Es ist möglich, dass die Behörde einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) aufhebt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sie einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) aufheben möchte.
Rechtswidrige Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) können durch Rücknahme (§ 48 VwVfG) aufgehoben werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Rücknahme belastender und der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG). Auch etwaige Ausgleichsansprüche sind zu beachten.
☞ Mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) befasst sich dieser Artikel.
Besondere Beachtung verdient die Rücknahme europarechtswidriger Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG), da hier einige Besonderheiten gelten.
☞ Hiermit befasst sich dieser Artikel.
Rechtmäßige Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) werden allerdings per Widerruf (§ 49 VwVfG) aufgehoben. Entscheidend für die Feststellung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme angebracht ist, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG). Auch beim Widerruf ist zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten (§ 35 VwVfG) zu unterscheiden.
☞ Mit dem Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten (§ 35 VwVfG) befasst sich dieser Artikel.
Bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) ist auch die Erstattungspflicht zu beachten. Besondere Bedeutung hat auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn neue Tatsachen zutage treten.
☞ Mit diesen beiden Themen befasst sich dieser Artikel.
VII. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) ist dem Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) gleichgestellt. Er bietet der Verwaltung die Möglichkeit, Verträge auch mit Privatpersonen zu schließen und ist somit nicht einseitig wie ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG).
☞ Mit dem sehr wichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrag befasst sich dieser Artikel.
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