I. Allgemeines zu den Verzugszinsen
Der Verzug des Schuldners als zu vertretende Leistungsverspätung löst eine Reihe von Rechtsfolgen aus (vgl. §§ 280, 281 BGB). Hierzu gehört auch die Pflicht des Schuldners, dem Gläubiger die pflichtwidrige Vorenthaltung des Kapitals auszugleichen.
Zur Veranschaulichung dieser gesetzgeberischen Wertung kann man sich an das alte Sprichwort halten: „Zeit ist Geld.“ § 288 Abs. 1 S. 1 BGB:
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Dies entspricht einer angemessenen Gewichtung der Interessen von Schuldner und Gläubiger. Denn der Schuldner gelangt nur in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und er keine Einreden erheben kann.
II. Höhe der Verzugszinsen
Eine wichtige Frage im Rechtsverkehr und auch in Klausuren bezieht sich auf die Höhe der geschuldeten Verzugszinsen. Bekanntlich unterscheidet das BGB zwischen Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist und Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Ob ein Verbraucher- oder ein Nichtverbrauchergeschäft vorliegt, ist für viele verbraucherschützende Normen des BGB von Bedeutung
Wegen der besonderen und stetig wachsenden Bedeutung des Verbraucherschutzrechtes kann die Legaldefinition des Verbraucherbegriffes in § 13 BGB stets klausurrelevant werden.
Ist die Natur des Rechtsgeschäftes als Verbraucher- oder Nichtverbrauchergeschäft bestimmt, kann dem Gesetz die Höhe des Verzugszinssatzes entnommen werden:
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für Verbrauchergeschäfte gilt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Verzugszins für das Jahr von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Für Handelsgeschäfte (Nichtverbrauchergeschäfte) sieht das BGB einen höheren Zinssatz vor. Rechtsteilnehmer, die gewerblich oder im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sind bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes weniger schutzbedürftig.
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 2 BGB halbjährlich zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres. Aktuell beträgt der Basiszinssatz schon seit einigen Jahren unverändert -0,88 %.
Tipp: In den meisten Papier-Gesetzesausgaben ist der aktuelle Basiszinssatz in der Fußnote zu § 247 BGB abgedruckt. Ein Blick ins Gesetz lohnt sich also auch, falls in der Klausur einmal der Basiszinssatz gefragt sein sollte!