Um den Gegenstand der Viktimologie begreifen zu können, muss zunächst geklärt werden, wer als Opfer einer Straftat gilt und welche Untersuchungsgegenstände sich mit der Opfergruppe beschäftigen.
I. Erkenntnisbereiche und Opferbegriff
Definition: Ein Opfer ist jede natürliche oder juristische Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat.
Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich beispielsweise „lediglich“ um einen monetären oder einen körperlichen Schaden handelt. Ebenfalls erfasst sind ganze Organisationen oder Rechtsgemeinschaften, sowie Kollektivopfer.
Mit folgenden Untersuchungsgegenständen beschäftigt sich die Viktimologie:
- Vorfeld (Beziehung zwischen Täter und Opfer vor der Tat, personen- und verhaltensgebundene Faktoren)
- Viktimisierung (Verhalten des Opfers während der Tatbegehung, Rechtfertigungs- & Neutralisierungstechniken)
- Reaktion auf die Viktimisierung (Anzeigeverhalten, Primär- oder Sekundärviktimisierung)
II. Opfertypen
Um den Forschungsgegenstand besser greifen zu können, liegt eine Einteilung der Opfer in Typen oder Klassen nahe. Dabei stellt sich die Frage, nach welchen Kategorien die Opfer eingeteilt werden können.
1. Einteilung nach persönlichen Merkmalen
Möglich erscheint zunächst eine Einteilung nach persönlichen Merkmalen. Persönliche Merkmale sind beispielsweise die berufliche, biologische oder familiäre Situation. Diese Faktoren sind dann wiederum zu unterteilen in verhaltens- und personengebundene Faktoren (sogenannte Opferpräzipitation).
2. Einteilung nach Mitverschulden der Opfer
Weiterhin könnten die Opfer auch nach dem Grad ihres jeweiligen Mitverschuldens eingeteilt werden (sogenanntes Lifestyle-Modell). Die Grade des Mitverschuldens bewegen sich zwischen den Extrempolen der Alleinschuld des Opfers und der Alleinschuld des Täters.
Von dieser Einteilungsmethode ist jedoch nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Denn bei unachtsamer Anwendung, kann es leicht dazu kommen, dass dem Opfer eine Schuld angelastet wird, die eigentlich auf Seiten des Täters liegt. Nicht jedes unachtsame Verhalten darf daher für die Konstruktion eines Mitverschuldens des Opfers verwendet werden.
3. Beziehungsdelikte
Teil der Viktimisierungsproblematik sind die Beziehungsdelikte, weil hier eine besondere Wechselwirkung zwischen Täter und Opfer besteht.
Von einem Beziehungsdelikt spricht man, wenn sich das Opfer und der Täter schon vor der Tat kannten oder nahestanden. Gerade bei Gewaltverbrechen sind, entgegen der öffentlichen Wahrnehmung, Beziehungsdelikte eher die Regel, als die Ausnahme. Keine Beziehungsdelikte sind jedoch Betrug oder sogenannte Massenstraftaten wie sie ein normaler Ladendiebstahl darstellt.
III. Viktimisierung/Neutralisierungstechniken
Die Kriminalitätstheorie der Neutralisierungstechniken spielt bezogen auf die Opfer eine interessante Rolle. Denn durch die Negierung der Opferrolle oder das Annehmen opferloser Taten, schafft der Täter sich eine Rechtfertigung durch die Tat.
Auch wenn dieses Verhalten originär vom Täter ausgeht und nicht vom Opfer, ist es erkennbar eng mit der Viktimologie verknüpft. Denn schließlich hat am Ende auch das Verhalten der Opfer Einfluss auf die Wahrnehmung des Täters.
IV. Reaktionen auf die Viktimisierung
Eine jede Straftat lässt sich im Hinblick auf die Opferfolgen in verschiedenen Viktimisierungarten ausdrücken. Diese sind vor allem Primar- und Sekundärviktimisierungen.
1. Primärviktimisierung
Unter einer Primärviktimisierung ist eine unmittelbar physische und psychische Beeinflussung der Straftat an sich auf das Opfer zu verstehen.
Relevant sind hier beispielsweise die Dauer und Häufigkeit der Tat, sowie die Täter-Opfer-Beziehung.
Klassischer Fall einer Primärviktimisierung ist die Angst des Vergewaltigungsopfers nach der Tat allein durch die Dunkelheit zu gehen. Aber auch direkte Verletzungen durch eine Tat fallen unter den Begriff der Primärviktimisierung.
2. Sekundärviktimisierung
Eine Sekundärviktimisierung beschreibt die Reaktion Dritter auf eine bestimmte Straftat.
Von Interesse für die Kriminologie ist hier besonders die Reaktion des sozialen Umfelds des Opfers. Betrachtet wird aber auch die Reaktion der Strafverfolgungsbehörden oder bei medienwirksamen Taten die Reaktion der Öffentlichkeit. Negative Reaktionen, egal von welchen Dritten sie ausgehen, können dabei die Folgen der Tat für das jeweilige Opfer noch verschlimmern. Besonders drastisch können diese Folgen ausfallen, wenn die Glaubwürdigkeit des Opfers, vor allem vorkommend bei Sexualdelikten, in Frage gestellt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wirkung auf das Opfer immer negativer wird, je näher die zweifelnde Person oder Instanz dem Opfer eigentlich steht.
3. Tertiärviktimisierungen
Die Folgen der Primär- und Sekundärviktimisierungen werden häufig als Tertiärviktimisierungen bezeichnet. Diese können von Gedächtnisstörungen bis hin zum Erlöschen jeglicher Lebensfreude reichen.
Kriminologisch sehr interessant und in der Realität sehr gefährlich können einige Reaktionen der Opfer sein, die als Folge der Tertiärviktimisierungen auftreten können. Zum einen natürlich in Form von Suizidgedanken, also Gefahren für das Opfer selbst. Zum anderen aber auch in Rachegelüsten oder Übersprungshandlungen, die zu teilweise sehr drastischen und folgenreichen Gewaltverbrechen durch die vormaligen Opfer führen können.
V. Anzeigeverhalten
In der Praxis haben Opfer nur eine Möglichkeit, Einfluss auf die Arbeit der Strafverfolgungsorgane zu nehmen: die Anzeige. Die Anzeigebereitschaft der Opfer bezüglich bestimmter Delikte wirken sich dabei unmittelbar auf die Kriminalitätsstatistiken aus.
Aber warum werden, wenn man das vermutete Dunkelfeld anschaut, so eine große Vielzahl an Straftaten nicht angezeigt? Natürlich kommen hier zunächst die Delikte infrage, die einfach keinen großen (monetären) Schaden nach sich gezogen haben. Die Opfer gehen dann davon aus, dass sich die Mühe einer Anzeige nicht lohnt. Weiterhin besteht in der Bevölkerung teilweise großer Zweifel an der Effektivität der Strafverfolgungsorgane. Ob es sich dabei um Vorurteile handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls besteht Misstrauen. Angst vor dem Täter spielt jedoch in den allermeisten Fällen nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Die Anzeigebereitschaft wird insbesondere gesteigert durch das an die Anzeige geknüpfte Einstreichen der Versicherungssumme. Denn Versicherungen sind in aller Regel nur bereit, einen Schaden zu regulieren, wenn dieser auch angezeigt worden ist.
Eine gesonderte Beurteilung muss bei den Sexualdelikten vorgenommen werden. Hier zeigt sich häufig das Phänomen, dass sich das Opfer in irgendeiner Art und Weise auch selbst für die Tat verantwortlich fühlt. Auch Schamgefühle spielen bei dieser Problematik eine große Rolle.
VI. Kriminalitätsfurcht
Ein weiteres Erkenntnisfeld der Viktimologie ist die Furcht der Bevölkerung vor Kriminalität und wodurch diese hervorgerufen, beziehungsweise gesteigert oder gemindert wird.
Wichtig sind dort natürlich persönliche Erfahrungen der Opfer. Weiterhin aber auch Medienberichte und die allgemeine „Gerüchteküche“ in der Bevölkerung. Zusammenhänge werden auch zwischen dem „Bild“ der Städte (viele/wenige Obdachlose, Drogenabhängige, Verschmutzung) und der Kriminalitätsfurcht geknüpft. Auf der anderen Seite erhöht eine gesteigerte Polizeipräsenz bei den meisten Menschen das Gefühl der Sicherheit.
VII. Kriminalitätsfurcht-Paradoxon
Zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen besteht eine unterschiedliche Furcht vor Kriminalität. So haben ältere Menschen, insbesondere Frauen, die größte Angst Opfer von Kriminalität zu werden, junge Männer hingegen die kleinste.
Das Paradoxon liegt nun darin, dass die reale Gefahr, Opfer von Verbrechen zu werden, genau andersherum verteilt ist. So sind junge Männer die am meisten, ältere Frauen die am wenigsten gefährdete Bevölkerungsgruppe. Ungeklärt ist bislang, wie weit der Einfluss dessen reicht, dass ältere Menschen auch mehr Vermeidungsverhalten an den Tag legen als jüngere. Der Einfluss des Vermeidungsverhaltens wird jedoch nicht derart groß sein, dass er dieses Paradox aufheben zu vermag.
IIX. Verbrechen-auf-Distanz-Phänomen
Zum größten Teil fühlen sich Menschen in ihrem eigenen Lebens- und Wohnumfeld am wohlsten und vor allem am sichersten, egal wie hoch die Belastung der Stadt objektiv auch sein mag. Auf der anderen Seite wird aber ein Anstieg der Kriminalität im Allgemeinen, also in der „Distanz“ durchaus angenommen.
IX. Opfergesetze
Einige Gesetze schützen ausdrücklich die Opfer von Straftaten. Dazu gehört unter anderem das Opferentschädigungsgesetz (OEG) von 1976. Dieses Gesetz ermöglicht es dem jeweiligen Opfer, Entschädigungsanträge zu stellen. Jedoch werden von diesem Gesetz nur Opfer vorsätzlicher Gewaltdelikte geschützt. Ein Fakt, der den Anwendungsbereich des Gesetzes sehr einschränkt und sich deswegen einiger Kritik ausgesetzt sieht.
Weiterhin existiert das Opferschutzgesetz (OSG), das die Möglichkeiten der Nebenklage, der Akteneinsicht und der effektiven Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht.
Abschließend ist das Opferrechtsreformgesetz von 2004 zu erwähnen. Es enthält einen verständlicheren und erweiterten Nebenklagekatalog, durch welchen alle Straftaten nebenklagefähig wurden.