I. Zubehör, § 97 BGB
Die Befriedigung des Gläubigers aus einem Grundstück erfolgt im Wege der Zwangsvollsteckung gemäß § 1147 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, § 865 Abs. 1 ZPO.
Mithin sind Zubehörgegenstände grundsätzlich der Immobiliarvollstreckung unterworfen. Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes ist in § 97 BGB geregelt.
Zubehör sind gemäß § 97 Abs. 1 BGB:
[…] bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist kein Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Laut § 97 Abs. 2 BGB begründet die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
In der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden ist zwischen schuldnereigenem und schuldnerfremdem Zubehör.
II. Schuldnereigenes Zubehör
Gemäß § 20 Abs. 2 ZVG sind bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken auch diejenigen Gegenstände umfasst, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Darauf aufbauend regelt § 55 Abs. 1 ZVG, dass sich die Versteigerung eines Grundstückes auf alle Gegenstände erstreckt, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
Daran knüpft § 90 Abs. 2 ZVG an, wonach der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag das Eigentum an denjenigen Gegenständen erwirbt, auf die sich die Versteigerung erstreckt.
Somit werden bewegliche Sachen, welche zum Haftungsverband gehören, also grundsätzlich mitversteigert. Ihr Wert wird bei der Bildung des Grundstückswertes mitberücksichtigt, § 74a Abs. 5 S. 2 ZVG.
III. Schuldnerfremdes Zubehör
Schuldnerfremdes Zubehör fällt nicht in den Haftungsverband nach § 1120 BGB. Deshalb wird es auch nicht nach § 20 Abs. 2 ZVG mitbeschlagnahmt und folglich auch nicht nach §§ 55 Abs. 1, 90 Abs. 2 ZVG mitversteigert. Es kann jedoch nach § 55 Abs. 2 ZVG mitversteigert werden.
Gemäß dieser Regelung erstreckt sich die Versteigerung ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erstehers auch auf schuldnerfremde Zubehörstücke, die sich bei Versteigerungsbeginn im Besitz des Grundstückeigentümers befanden.
Will der Eigentümer die Mitversteigerung einer Zubehörsache verhindern, muss er rechtzeitig deren Freigabe aus der Zwangsversteigerung im Wege der (Drittwiderspruchs-)Klage nach §§ 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG i.V.m. § 771 ZPO erwirken.
In § 55 Abs. 2 ZVG findet sich ein Gedanke, welcher ebenso in der Mobiliarvollstreckung gilt: Wie sich der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung beweglicher Sachen grundsätzlich auf die Gewahrsamslage berufen darf (§ 808 ZPO), kommt es bei der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Zubehörs ebenfalls nur auf die Gewahrsamslage an. Eine Überprüfung der Eigentumslage ist somit nicht nötig.
IV. Zubehör unter Eigentumsvorbehalt
Bei Zubehör, das unter Eigentumsvorbehalt steht, wird das Anwartschaftsrecht am Zubehörstück von der hypothekarischen Haftung miterfasst [BGHZ 35, 85 = WM 1961, 668].
Obwohl die dem Schuldner nicht gehörenden Zubehörstücke nicht von der Beschlagnahme erfasst sind (vgl. 2.), erstreckt sich die Haftung dennoch auf diese Gegenstände (§ 55 Abs. 2 ZVG). Somit erwirbt ein Ersteher in der Zwangsversteigerung hieran Eigentum (§ 90 Abs. 2 ZVG), auch wenn er nicht gutgläubig ist.
Fazit
Bei der Vollstreckung in Grundstücke gestalten sich die Auswirkungen unterschiedlich, je nach dem ob schuldnereigenes, schuldnerfremdes oder Zubehör unter Eigentumsvorbehalt vorliegt. In der Examensvorbereitung sollte diese Thematik nicht vernachlässigt werden, da sie vor allem in Zusatzfragen zur Zivilprozessordnung auftauchen kann.