Vollstreckung in bewegliche Sachen bei Gewahrsam Dritter, § 809 Alt. 1 ZPO

Vollstreckung in bewegliche Sachen bei Gewahrsam Dritter, § 809 Alt. 1 ZPO

Sollen Sachen gepfändet werden, kann es vorkommen, dass sich diese im Gewahrsam Dritter befinden. In diesem Fall kann die Pfändung unter Umständen problematisch werden, falls beispielsweise der Gerichtsvollzieher selbst Gewahrsamsinhaber ist. Der folgende Beitrag erläutert die relevantesten Probleme der Vollstreckung in bewegliche Sachen, welche im Gewahrsam Dritter stehen und deren Lösung.
Vollstreckung in bewegliche Sachen bei Gewahrsam Dritter
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Voraussetzungen von § 809 Alt. 2 ZPO

Sachen im Gewahrsam Dritter darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 809 Alt. 2 ZPO nur dann pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist.

Die Voraussetzungen des § 809 Alt. 2 ZPO werden im Folgenden erklärt.

I. Gewahrsam des Dritten

Der Dritte muss Gewahrsam an den zu pfändenden Sachen haben.

Definition: Dritter im Sinne von § 809 ZPO ist jeder Gewahrsamsinhaber, der weder Gläubiger noch Schuldner ist und den Gewahrsam auch nicht für den Gläubiger oder den Schuldner ausübt.

Somit sind Organe juristischer Personen, gesetzliche Vertreter und Besitzdiener, deren Gewahrsam dem Schuldner zugerechnet wird, keine Dritten in diesem Sinne.

1. Mitgewahrsam

Irrelevant ist, ob der Dritte Allein- oder Mitgewahrsam hat.

Die Pfändung von Sachen, an denen der Schuldner oder Dritte Mitgewahrsam haben ist somit nur zulässig, wenn alle Dritten herausgabebereit sind.

2. Sonderfall: Gewahrsam des Gerichtsvollziehers

Auch der Gerichtsvollzieher kann Dritter im Sinne des § 809 ZPO sein, wenn er bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die zu pfändenden Sachen hat.

Da er jedoch selbstständiges Organ der Rechtspflege ist, darf er den Gewahrsam nur in dieser Eigenschaft zu bestimmten Zwecken erhalten. Dadurch dürfen dem pfändenden Gläubiger keine Vor- oder Nachteile entstehen.

Der Gerichtsvollzieher darf folglich nicht frei darüber bestimmen, ob und wem er zur Herausgabe der Sache bereit ist. Vielmehr muss er prüfen, ob die Pfändung der Sachen zulässig gewesen wäre, bevor er den Gewahrsam erlangt hat und ob die Pfändung dem Zweck, zu dessen Verfolgung er den Gewahrsam erlangt hat, nicht widerspricht.

Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:

  • Der Gerichtsvollzieher hat für den Gläubiger G1 bei Schuldner S1 nach § 808 ZPO gepfändet. Nun erhält er von Gläubiger G2 den Auftrag, die Sache auch für ihn zu pfänden. Falls G2 ein Gläubiger des S1 ist, muss der Gerichtsvollzieher als Gewahrsamsinhaber seine Herausgabebereitschaft bejahen und für G2 pfänden (§ 809 ZPO). Das folgt aus dem Umstand, dass er sie auch gemäß § 808 ZPO für G2 hätte pfänden können, wenn die Sache bei S1 geblieben wäre.
  • Der Gerichtsvollzieher hat für den Gläubiger G1 nicht bei dem Schuldner S, sondern bei einem Dritten D mit dessen Zustimmung nach § 809 ZPO gepfändet. Nun beauftragt ihn ein anderer Gläubiger G2, die Sache nochmals zu pfänden. Falls G2 Gläubiger des S ist, darf der Gerichtsvollzieher nicht auf Grund eigener Herausgabebereitschaft pfänden, da sich die Herausgabebereitschaft des D nur auf die Pfändung zu Gunsten des G1 bezog. Für G2 darf der Gerichtsvollzieher nur pfänden, wenn D auch herausgabebereit ist.
  • Aufgrund einer einstweiligen Verfügung hat der Schuldner S zur Sicherstellung eines Herausgabeanspruchs des X eine Sache dem Gerichtsvollzieher als Sequester zur Verwahrung übergeben. Nun will G, ein Gläubiger des S, die Sache pfänden lassen. Eine Pfändung wäre zwar nach § 808 ZPO möglich gewesen, falls S den Gewahrsam an der Sache behalten hätte. Der Gerichtsvollzieher muss seine Herausgabebereitschaft als Drittgewahrsamsinhaber (§ 809 ZPO) jedoch versagen und damit auch die von G begehrte Pfändung ablehnen.

II. Herausgabebereitschaft des Dritten

Die Herausgabebereitschaft muss sich auf die Herausgabe zur Verwertung beziehen. Der Dritte muss über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.

Es ist umstritten, ob die Herausgabebereitschaft des Dritten ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dieser die Sache nach materiellem Recht unstreitig an den Schuldner herausgeben muss oder wenn er sich die Sache nur zu dem Zweck verschafft hat, sie dem Vollstreckungszugriff zu entziehen.

Entscheidend ist hierbei, dass der Gerichtsvollzieher nicht die Aufgabe hat, materielle Rechtsfragen zu lösen. Daher muss er sich auf erkennbar äußere Tatsachen verlassen können.

Mithin hat er auch dann den entgegenstehenden Willen des Dritten zu beachten, wenn der Verdacht besteht, dass der Dritte seine Herausgabebereitschaft unter Verstoß gegen Treu und Glauben verweigert.

Quellen

  • Gerlach, ZZP 89 (1976), 294, 320ff.
  • Heiderhoff, Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage, München 2013.
  • Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Auflage, München 2011.
  • Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, München 2011.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.