I. Bestimmtheit der Forderung
Gegenstand der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen können nur Geldforderungen sein, welche dem Schuldner zustehen.
Tipp: Wir empfehlen diesen Artikel zur Pfändung schuldnerfremder Forderungen.
Die Voraussetzung der Pfändbarkeit dieser Forderungen ist, dass sie auf die Leistung eines bestimmten Betrages gerichtet sein müssen.
Geldforderungen sind auch schon vor ihrer Fälligkeit pfändbar. Auf befristete Forderungen kann der Gläubiger schon vor einem Eintritt des vereinbarten Termins zugreifen (§ 163 BGB).
Ebenso sind auch künftige, noch nicht bestehende Forderungen pfändbar.
Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beim Vollstreckungsbeginn zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung einwandfrei bestimmt werden kann [BGH NJW 2004, 369, 370]. Somit sind beispielsweise künftige Lohnansprüche bei einem bestehendem Arbeitsvertrag oder Mietforderungen bei einem bestehenden Mietverhältnis pfändbar.
Ließe man zu, dass jede Forderung gepfändet werden könnte, würden Gerichte sowie Gläubiger und Schuldner in unzumutbarer Weise belastet. Zudem wäre eine wirksame Pfändung in den Fällen nicht möglich, in denen der Drittschuldner nicht bekannt ist, weil die erforderliche Zustellung an den Drittschuldner nicht erfolgen kann (vlg. § 829 Abs. 3 ZPO).
II. Zustehen der Forderung
Wie bereits erwähnt, müssen die Forderungen dem Schuldner zustehen. Da es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Zustehen von Forderungen gibt, muss sich das Vollstreckungsorgan auf den Vortrag des Gläubigers berufen [BGH NJW 2004, 295, 2096]. Es muss prüfen, ob dieser Vortrag schlüssig ist und demnach die Forderung des Schuldners vorhanden.
Fraglich sein kann die Zugehörigkeit der Forderung zum Schuldnervermögen unter den folgenden Umständen:
- Wenn eine gemeinschaftliche Forderung vorliegt: Diese gehört zum Vermögen mehrerer Personen und somit kann der Gläubiger nur gegen die Person die Zwangsvollstreckung betreiben, gegen welche er einen Vollstreckungstitel hat, wenn sein Schuldner ein Teil- oder Gesamtgläubiger ist (§§ 420, 428 BGB).
- Wenn eine Forderungstreuhand vorliegt: Dann überträgt der Gläubiger der Forderung diese als Treugeber auf den Treuhänder. Die Abtretung der Forderung bewirkt, dass der Treuhänder formal die Stellung des Forderungsinhabers erlangt, während die Forderung wirtschaftlich weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist. Der Gläubiger des Treugebers kann die Forderung nicht pfänden, da der Treuhänder der Inhaber der Forderung ist [BGHZ 11, 37, 41].
- Wenn eine gläubigereigene Forderung vorliegt: Diese gehört nicht zum Schuldnervermögen. Ihre Pfändung durch den Gläubiger wird teilweise als unzulässig [LG Bremen Rpfleger 1956, 199] und teilweise als zulässig betrachtet [RGZ 86, 135, 137].
III. sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen, die in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ohne eine mündliche Verhandlung ergehen können, vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Dieses Rechtsmittel kann somit bei der Vollstreckung in zukünftige Forderungen hilfreich sein.
Das folgende Prüfungsschema soll bei der Zulässigkeit und der Begründetheit der sofortigen Beschwerde helfen.
1. Zulässigkeit
a) Statthaftigkeit
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlungen ergehen können.
b) Zuständigkeit zur Entscheidung
Das Ausgangsgericht muss ferner die Möglichkeit haben Abhilfe zu schaffen, § 572 ZPO. Unterlässt es dies, muss die Beschwerde unverzüglich an das Beschwerdegericht abgegeben werden. Dieses entscheidet regelmäßig durch den Einzelrichter, § 568 ZPO.
c) Form und Frist
Eine Schriftform muss vorliegen (§ 569 Abs. 2 S. 1 ZPO) und sie muss begründet sein, § 571 ZPO. Eine Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung wird verlangt, § 569 Abs. 1 ZPO.
d) Rechtsschutzinteresse
Ein Rechtsschutzinteresse muss vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur vollständigen Beendigung vorliegen.
Zweifelhaft ist es bei der Anfechtung von Erinnerungsentscheidungen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme bereits aufgehoben ist. Trotzdem fehlt ein Rechtsschutzinteresse nicht, weil der Betroffene sonst keinen Rechtsschutz erhält.
e) Beschwerde
Eine sofortige Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Er muss also in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt sein.
2. Begründetheit
Eine sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung unrichtig ist. Sie muss daher auf einem Verfahrensfehler beruhen oder sachlich unzutreffend sein.
Quellen
- Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, München 2011.
- Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Auflage, München 2010.