I. Allgemeines zu § 331 StGB
Absatz 1 des § 331 StGB lautet:
Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schutzgut des § 331 StGB ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit.
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I. Schema: Vorteilsnahme § 331 StGB
Es kann sich an folgendem Prüfungsschema der Vorteilsnahme (§ 331 StGB) orientiert werden:
- I. Tatbestand
- 1. Täter
- 2. Tathandlung
- a) Vorteil
- b) Fordern, Sichversprechenlassen, annehmen
- 3. Für die Dienstausübung, sog. Unrechtsvereinbarung
- 4. Vorsatz
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 StGB
1. Tauglicher Täter i.S.ad. § 331 StGB
Tauglicher Täter einer Vorteilsnahme im Sinne des § 331 StGB kann sein:
(Europäische) Amtsträger sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a StGB bezeichneten Personen. Hierunter fallen durch staatliche Stelle in ein Beamtenverhältnis berufene Beamte. Beispiel: verbeamteter Lehrer.
Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Personen. Also Personen, die selbst keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, solche jedoch mittelbar durch die Stelle wahrgenommen werden, für die sie tätig sind. Beispiel: Büromitarbeiter, technische Hilfskräfte, Praktikanten, Reinigungspersonal.
Der Begriff des Richters richtet sich nach § 11 Abs. Nr. 3 StGB:
[…] wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; […]
Schiedsrichter ist der für ein Schiedsgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestellte Richter
Vorsicht: Absatz 2 des § 331 StGB regelt die Vorteilsannahme für richterliche Handlungen.
Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Richter bilden einen qualifizierten Täterkreis! Dies bedeutet, die Vorteilsannahme durch einen Richter wird infolge des besonders schweren Vertrauensbruchs stärker geahndet: Das Strafmaß ist höher und die Versuchsstrafbarkeit kommt hinzu.
Richterliche Handlungen sind die, deren Vornahme in den Bereich derjenigen Pflichten fällt, die durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt sind.
Beispiel: Richter R entscheidet über das Ergebnis einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, § 261 StPO.
2. Tathandlung des § 331 StGB
Die Tathandlungen des § 331 Abs. 1 StGB sind folgende:
a) Dienstausübung
Definition: Dienstausübung ist jede Tätigkeit, die ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet.
Beispiel: Zuständiger Verwaltungsbeamter V erteilt nach sorgfältiger Antragsprüfung eine Baugenehmigung.
b) Vorteil
Definition: Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat, die den Täter besser stellt.
Der Begriff geht über den des “Vermögensvorteils” wie etwa im Sinne von § 263 StGB hinaus.
Bei üblichen, unbedeutenden Höflichkeiten des täglichen Lebens (z. B. eine Tasse Kaffee bei Betriebsprüfung) wird der Vorteilsbegriff verneint.
Bei über allgemeine Höflichkeit hinausreichenden Zuwendungen (z. B. Anbieten einer Gehaltsaufbesserung, Geschenke die eigens besorgt wurden) wird der Vorteilsbegriff bejaht.
c) Fordern / Sich versprechen lassen / Annehmen
Definition: Unter fordern versteht man das einseitige Verlangen in offener oder versteckter Form.
Entscheidend ist der Wille des Fordernden, dass sich der andere des Zusammenhangs zwischen Amtstätigkeit und Vorteil bewusst wird.
Definition: Unter versprechen lassen, versteht man die Entgegennahme der Zusage, eine Leistung zu erbringen.
Definition: Annehmen ist die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils.
3. Unrechtsvereinbarung
Kern des Tatbestandes ist die inhaltliche Verknüpfung von Vorteilszuwendung und Dienstausübung, die als Unrechtsvereinbarung im Sinne einer Übereinkunft zwischen dem Vorteilsgeber und dem Amtsträger beschrieben wird.
IV. Rechtswidrigkeit
Abs. 3 des § 331 StGB lautet:
Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Somit liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn:
- Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt
- zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB).
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