Widerruf eines Verwaltungsaktes, § 49 VwfVG

Widerruf eines Verwaltungsaktes, § 49 VwfVG

Der Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG) erfolgt im Gegenzug zur Rücknahme (§ 48 VwVfG) nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten. Was es mit dem Widerruf auf sich hat, zeigt dieser Artikel.
verwaltungsakt widerruf
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines

Im Gegensatz zur Rücknahme gem. § 48 VwVfG, welche die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, handelt es sich bei dem Widerruf gem. § 49 VwVfG um eine Regelung zur Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte.


Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VwfVG
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Entscheidend kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an, da die Rechtmäßigkeit jederzeit in eine Rechtswidrigkeit umschlagen könnte. Die Rechtsnatur des Verwaltungsaktes ist flexibel.

Tipp: Alles rund um den Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) kannst du hier nachlesen!

Aus dem Regelungsgehalt der §§ 48 f. VwVfG ergibt sich allerdings, dass es nur auf die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ankommt. Spätere Änderungen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bleiben somit für die Beurteilung außer Betracht.

Die Norm ist wie folgt aufgebaut:


Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VwfVG
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II. Widerruf belastender Verwaltungsakte

Gesetzlich geregelt ist der Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten in § 49 VwVfG. So heißt es in Abs. 1:

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

Absatz 1 gilt somit für belastende Verwaltungsakte, da sich bei diesen nicht das Problem des Vertrauensschutzes stellt. Dies gilt nicht, wenn:


Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VwfVG
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III. Widerruf begünstigender Verwaltungsakte

Der Widerruf belastender Verwaltungsakte nach § 49 Abs. 1 VwVfG stellt im Regelfall kein Problem dar. Problematisch wird der Widerruf bei Vorliegen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Wie ein derartiger Widerruf zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 49 Abs. 2 VwVfG.

Der Konflikt beim Widerruf begünstigender Verwaltungsakte ist der, dass die Verwaltung rechtmäßig gehandelt hat und die Rechtswidrigkeit allenfalls später durch andere Umstände eingetreten ist. Dem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes steht dennoch das öffentliche Interesse gegenüber, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu beheben.

Ein Widerruf eines begünstigenden ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes kann somit gem. § 49 Abs. 2 VwVfG nur bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes möglich sein.


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Welche Widerrufsgründe es gibt, ist dort festgehalten:

  • wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
  • wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
  • wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  • wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
  • um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

Dass bei § 49 Abs. 2 VwVfG der Begriff des „Vertrauens” im Gegensatz zu § 48 VwVfG keine Erwähnung findet, ergibt sich aus der Tatsache, dass dies nicht nötig ist. Im Falle von § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann der Begünstige ohnehin nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen. Ähnliches gilt für § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, da der Begünstigte mit seinem Handeln Einfluss nehmen kann.

Problematisch ist das Vertrauen allerdings bei § 49 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwVfG bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage. Hier erfolgt allerdings bereits eine Abwägung, da das öffentliche Interesse mit in die Entscheidung über den Widerruf einbezogen werden muss. Zudem steht dem Betroffenen gem. § 49 Abs. 6 S. 1 VwVfG ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. Gleiches gilt für § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG.

IV. Widerruf von Zuwendungsbescheiden

§ 49 Abs. 3 VwVfG bestimmt:

Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

  • wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
  • wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Problematisch ist die Bestimmung, ob eine Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde oder hierfür Voraussetzung ist.

V. Erstattungspflicht

Gem. § 49 Abs. 6 VwVfG kann der Betroffene eines Widerrufs in den dort genannten Fällen auf Antrag hin Ausgleich für Vermögensnachteile fordern, solange er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Hierfür gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 3 S. 5 VwVfG nach Hinweis durch die Behörde.

Im Gegensatz zur Rücknahme muss gegen einen Widerruf der ordentliche Rechtsweg eingeschlagen werden. Allerdings muss der Widerruf rechtmäßig gewesen sein. Daher kann der Betroffene nicht entweder anfechten oder Entschädigung begehren. Er hat kein Wahlrecht und muss sich somit entscheiden.

VI. Ausschluss des Widerrufs

Bei Vorliegen speziellerer Widerrufsregeln wird § 49 VwVfG verdrängt. Hierbei ist darauf zu achten, ob die speziellere Regelung abschließend ist.

Ausgeschlossen ist der Widerruf weiterhin, wenn der Verwaltungsakt Teil eines Rechtssetzungsverfahrens ist.

Tipp: Mehr zum Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 49 VwVfG? Dann empfehlen wir dieses Video zum Thema!

Quellen

  • Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
  • Ipsen, Jörn: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2012.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.