Die vom Gesetz vorgesehene Regelform der Verwertung ist die öffentliche Versteigerung. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, der die erste Pfändung vorgenommen hat.
Es gibt zwei Formen der Versteigerung, nämlich die Versteigerung vor Ort und die Internetversteigerung (§ 814 Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann zwischen beiden Formen wählen.
I. Die Versteigerung vor Ort
1. Termin und Ort der Versteigerung
Die Versteigerung vor Ort (§ 814 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erfolgt an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit. Diese bestimmt der zuständige Gerichtsvollzieher.
Ort und Termin der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO). Der Ort der Versteigerung muss in der Gemeinde liegen, in der die Pfändung geschehen ist, der Termin darf nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung anberaumt werden (§ 816 Abs. 1 ZPO).
2. Der Ablauf der Versteigerung
a) Die Eröffnung des Termins
Der Gerichtsvollzieher stellt die zu versteigernden Sachen zum Verkauf und zur Besichtigung durch Kauflustige bereit (§ 144 Nr. 1 GVGA).
Danach folgt die Eröffnung des Termins, welcher damit beginnt, dass der Gerichtsvollzieher die Versteigerungsbedingungen bekannt gibt (§§ 817, 817a ZPO;§ 145 Nr. 1 GVGA).
Folgend bietet er nacheinander die einzelnen Pfandstücke an und fordert die Interessenten auf, Gebote abzugeben.
Dabei gibt er den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache und das Mindestgebot bekannt, welche die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes beträgt (§ 817a Abs. 1 ZPO).
b) Die Abgabe der Gebote
Das Gebot erhält das Angebot, die Pfandsache gegen Zahlung des genannten Betrages zu erwerben. Wird ein höheres Gebot abgegeben, erlischt das vorherige Gebot (§ 817 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 156 S. 2 BGB).
Aus § 1239 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass auch der vollstreckende Gläubiger und der Schuldner mitbieten können.
Bleiben die Gebote unter dem Mindestgebot, hat das die Versagung des Zuschlags zur Folge, sofern nicht alle beteiligten Gläubiger und der Schuldner mit der Erteilung des Zuschlags einverstanden sind oder die sofortige Versteigerung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist (§ 145 Nr. 2c GVGA).
c) Die Erteilung des Zuschlags
Die Erteilung des Zuschlags setzt voraus, dass das Mindestgebot erreicht wird. Der Meistbietende bekommt den Zuschlag erteilt. Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen (§ 817 Abs. 1 ZPO).
Die Übergabe der Sache an den Ersteher erfolgt nach Erteilung des Zuschlags. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kaufgeld vorher gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird (§ 817 Abs. 1 ZPO).
Wird der Zuschlag an den Gläubiger erteilt, ist dieser von der Pflicht der Barzahlungspflicht befreit, insofern als der Erlös seiner Befriedigung zu verwenden ist (§ 817 Abs. 4 S. 1 ZPO).
Der Versteigerungserlös ist vom Gerichtsvollzieher nach Abzug der Kosten der Vollstreckung in der Höhe an den Gläubiger abzuliefern, die zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Ein möglicher Überschuss gebührt dem Schuldner.
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (§ 818 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hat ein Protokoll über den Ablauf der Versteigerung aufzunehmen (§ 762 ZPO).
II. Die Internetversteigerung
Die Internetversteigerung erfolgt nicht zu einem festen Termin an einem festen Ort, sondern läuft während eines Bietzeitraumens rund um die Uhr ab.
Prinzipiell gelten die Regeln der Versteigerung vor Ort, mit einigen Abweichungen:
Die Regelungen über Ort und Termin sind nicht anwendbar. Die Einzelheiten sind gemäß § 814 Abs. 3 ZPO in Rechtsverordnungen der Landesregierungen zu bestimmen. Hier werden die Versteigerungsplattform, die Zulassung zur und der Ausschluss von der Versteigerung, Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung und die Bedingungen geregelt.
Diese Versteigerungsplattform wird verwendet.
Merke: Eine bei ebay.de vom Gerichtsvollzieher betriebene Auktion ist keine öffentliche Versteigerung im Sinne von § 814 ZPO, hier liegt ein privatrechtlicher Vertragsschluss vor.
III. Fazit
Der Ablauf einer öffentlichen Versteigerung sollte Jurastudent*innen zumindest in den Grundzügen bekannt sein. Vor allem ist es wichtig, den Unterschied zwischen den zwei Versteigerungsarten zu kennen.
Quellen
- Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, München 2011