Irrtum 1: Alle Daten gehören dem Arbeitnehmer
Es spricht nichts dagegen, eine Firma zu verlassen, wenn Sie unzufrieden sind. Wenn noch Boni oder variable Vergütungen offen stehen, neigen aber die meisten dazu, Beweise in Form von Daten zu sichern.
Doch mit diesem Schritt könnten Sie eine Schadensersatzpflicht und alle Ansprüche auf weiteres Gehalt riskieren.
Alle Daten gehören laut §17 UWG dem Arbeitgeber. Aufgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist es untersagt, Sie auf private Speichermedien zu kopieren und mit nach Hause zu nehmen.
Das Löschen von Kundendaten ist ebenso strafbar. Das gilt auch, wenn Sie sich diesen Kundenstamm während Ihrer Arbeitszeit im Unternehmen aufgebaut haben.
Diese Regeln gelten auch für Angestellte, die noch im Unternehmen beschäftigt bleiben wollen. Werden diese missachtet, ist mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen.
Irrtum 2: Die Betriebsrente ist unverfallbar
Das Betriebsrentengesetz tritt nur dann in Kraft, wenn ein*e Manager*in eine mindestens 5-jährige Betriebszugehörigkeit vorweisen kann. Eine „gesetzliche Unverfallbarkeit“ greift nur, wenn eine Rentenanwartschaft vor Insolvenz schützt.
Schied der oder die Betroffene schon vor diesem Zeitraum aus, verfallen sämtliche Renten, die nur aufgrund einer Vorsorgezusage des Arbeitgebers finanziert werden. Für Manager*innen ist es deshalb ratsam, den Erhalt ihrer Ansprüche vertraglich festhalten zu lassen.
Irrtum 3: Der Vertrag behält auch bei Amtsverlust Gültigkeit
Manager*innen, die ihr Amt verlieren, sollten sich wirtschaftlich nicht allzu abgesichert fühlen. Mittlerweile sorgen Kopplungsklauseln in den Dienstverträgen von Führungspersonal dafür, dass mit Verlust des Amtes automatisch auch das Anstellungsverhältnis verloren geht.
Durch diese Rechtsfolge kann gerichtlich kein Widerspruch erhoben werden. Wer dennoch nach der Abberufung als Vorstand klagt, setzt damit häufig einen jahrelangen Prozess in Gang. GmbH-Geschäftsführer können sogar mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe der Gründe abberufen werden.
Das bedeutet, dass der Anstellungsvertrag durch die verlorene Organstellung ebenso als wertlos gilt. Die Kopplungsklausel löst den Vertrag dann qua formell wirksamen Abberufungsbeschluss auf. Die finanziellen Ansprüche des Managers oder der Managerin fallen danach alle weg.
Irrtum 4: Ab Eintritt der Betriebsrente darf man nicht mehr arbeiten
In den Vorstands- und Geschäftsführerdienstverträgen sowie in den Arbeitsverträgen leitender Angestellter werden Regelaltersgrenzen festgelegt. Damit sind die meisten Manager*innen mit 65 Jahren gezwungen, das Berufsleben zu verlassen, auch wenn sie sich noch fit fühlen.
Für aufstrebende Unternehmen ist die jahrelange Erfahrung dieser Führungskräfte ein herber Verlust.
Die Unternehmen Jaguar und Land Rover profitieren zum Beispiel immens von deutschen Top-Manager*innen. Besonders in den Bereichen Produktion, Technik und Design nutzen Sie die Vorzüge dieser hochqualifizierten Führungskräfte. Und auch als Marketinginstrument für den Vertrieb sind diese Geschäftsverhältnisse von hohem Wert.
Deshalb sollten Sie nicht außer Acht lassen, dass Sie Ihre Arbeitskraft als Manager*in laut Bundesarbeitsgericht frei einsetzen dürfen. Das gilt jedoch nur, wenn mit der Gesellschaft kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Ihrem Ausscheiden vereinbart wurde.
Ein Wechsel zur Konkurrenz kann ebenso vorgenommen werden, ohne dabei die Betriebsrentenansprüche negativ zu beeinflussen.
Möchte ein Unternehmen diese Rechtsfolge verhindern, sollte es zuvor eine entsprechende Wettbewerbsklausel in die Versorgungsregelung einbinden.
Irrtum 5: Bei Vertragsauflösung wird immer eine Restvergütung ausgezahlt
Wenn Sie denken, Unternehmen und Personen in Managementpositionen könnten sich einvernehmlich trennen, dann irren Sie sich auch in diesem Fall.
Denn nach § 615 BGB muss sich ein Manager Verdienste bei anderen Unternehmen aus seinen Vergütungsansprüchen anrechnen lassen. Außerdem stellt eine Prüfung vom Aufsichts- bzw. Beirat fest, ob bereits die gesamten oder nur anteilige Restvergütungen als Abfindung gegen Compliance-Richtlinien ausgezahlt wurden.
Häufig wird in dieser Situation eine Kapitalisierung gewählt und 50 Prozent der verbleibenden Vertragslaufzeit ausgezahlt. Je länger diese Zeitspanne ist, desto niedriger bemisst sich die angemessene Kapitalisierungsquote.
Nur wenn ein*e Manager*in seinen Vertrag bis zum Schluss aufrechterhält, kann die Person mit einer variablen Vergütung bzw. der kompletten Vergütung rechnen. Die Auszahlungen von Tantiemen werden dabei an den tatsächlich erreichten Geschäftszielen gemessen.
Irrtum 6: Gegen die fristlose Kündigung kann man nichts tun
Auch ohne einen Regelbruch kann es Ihnen passieren, dass Sie Ihren begehrten Posten verlieren und man Ihnen fristlos kündigt. In einigen Fällen passiert das sogar von heute auf morgen.
Mitunter klagen die Unternehmen auf Schadensersatz und suchen in E-Mails nach gerichtsfesten Gründen.
Kein Wunder, dass die Betroffenen häufig unter Schock stehen. Nicht selten stimmen Sie dann einem günstigen Vergleich zu, was auch die Intention dieser Methoden ist. Damit Ihnen diese Situation erspart bleibt, sollten Sie alle weiteren Schritte genau durchdenken.
Beschimpfen Sie auf keinen Fall Ihren Arbeitgeber, denn damit liefern Sie nur einen weiteren Kündigungsgrund.
Um Ihren Arbeitsplatz zurück zu erobern, könnten Sie von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch machen. Diese Verfahren sind jedoch sehr langwierig und bürokratisch. Die Durchführung scheitert deshalb oft an den Formalien.
Am besten ist es, wenn Sie ruhig bleiben und private Mails löschen. Somit entziehen Sie Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten die Grundlage für eine eskalierende Auseinandersetzung vor Gericht.
Danach reichen Sie Klage gegen Ihre Kündigung ein und verhandeln einen Vergleich mit Ihrem Vorgesetzten.
Achten Sie darauf, niemals einen angebotenen Aufhebungsvertrag ohne den Rat Ihres Anwalts zu unterzeichnen! Ein angemessener Vertrag enthält eine finanzielle Lösung, die für beide Seiten akzeptabel ist.
Zudem sollten die Formulierungen im Vertrag Sie als Betroffenen nicht entwerten. Dazu gehört auch, dass Sie sich bei der Verfassung Ihrer Arbeitszeugnisse mit dem Unternehmen einigen. Auf diesen Unterlagen sollte ein rundes Datum vermerkt sein, denn andernfalls wird sofort klar, dass Ihre Kündigung unfreiwillig erfolgt ist.
Irrtum 7: Bei Entlastungsbeschluss werden Haftungsansprüche ausgeschlossen
Auch die Annahme, dass ein Entlastungsbeschluss durch die Hauptversammlung oder den Gesellschafterkreis Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer oder Vorstand ausschließt, ist falsch.
Nach § 120 Aktiengesetz wird lediglich der Handel von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Gesellschafter oder Aktionäre gebilligt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie auf Ihre Ersatzansprüche verzichten müssen. Die gleiche Gesetzgebung gilt auch für GmbH-Geschäftsführer*innen.
Falls es zu einem Konflikt kommt, haben die Führungskräfte nach § 93 Abs. 4 AktG Schadensersatz zu leisten.
Sogenannte Ausgleichsklauseln im Aufhebungsvertrag decken dabei nur ab, was bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war.
Bei grober oder gar fahrlässiger Vernachlässigung der Pflichten kann sich ein*e Geschäftsführer*in oder Vorstand weder mit der Ausgleichsklausel noch mit den Entlastungsbeschlüssen vor einer Schadensersatzforderung drücken.
Das Gesetz kann höchstens außer Kraft gesetzt werden, wenn der Anspruch seit 3 Jahren bestanden und die Hauptversammlung ausdrücklich darauf verzichtet hat.