Aufgaben und Pflichten des Unternehmers
Der oder die Unternehmer*in unterscheidet sich je nach Unternehmensform: In einem Einzelunternehmen ist das der oder die Inhaber*in der Firma, in einer GmbH der Geschäftsführer, in einer AG oder Genossenschaft verteilt sich die Position auf die Mitglieder des Vorstands, in einer OHG oder KG ist es ein*e vertretungsberechtigte*r Gesellschafter*in oder mehrere, in einer GmbH & Co. KG ist es der oder die Geschäftsführer*in der GmbH.
Der oder die Unternehmer*in ist in jedem Fall die oberste Instanz in einem Unternehmen, er oder sie setzt die Maßstäbe für die betriebliche Produktion und Organisation, entscheidet über Investitionen und hat das Direktions- sowie Hausrecht.
Der oder die Unternehmer*in hat verschiedene Pflichten gegenüber seinen oder ihren Arbeitnehmer*innen, die ausführlich gesetzlich geregelt sind:
- in den Grundsätzen der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
- dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 – 7, 12 ArbSchG)
- dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 618 BGB)
- der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§§ 3 – 11 BetrSichV)
- sowie der Verordnung über Arbeitsstätten (§§ 3 – 6 ArbStättV) – Dies betrifft insbesondere die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter eines Unternehmens
Er oder sie trägt zudem die Verantwortung für seine oder ihre Mitarbeiter in anderen Bereichen des Unternehmens, wie etwa der Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzes und des Urheberrechts sowie der Prävention von Geldwäsche oder Korruption.
Er oder sie trägt zudem die Verantwortung für die Mitarbeiter in anderen Bereichen des Unternehmens, wie etwa bei der Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzes und des Urheberrechts sowie der Prävention von Geldwäsche oder Korruption.
Die Pflichten kann der oder die Unternehmer*in jedoch gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) auf eine andere Person als Führungskraft übertragen. Bei der Berücksichtigung seiner oder ihrer Aufsichtspflicht, ist dies manchmal sogar unumgänglich, nämlich dann, wenn die Pflichten zu zahlreich sind, um sie als einzelne Person erfüllen zu können.
Rechte und Pflichten von Führungskräften
Führungskräfte haben zunächst als Arbeitnehmer*in dieselben Rechte und Pflichten wie gewöhnliche Beschäftigte. Beschäftigte müssen nach §§ 15, 16 ArbSchG, die ihnen übertragenen Aufgaben auf eine Weise ausführen, in der sie sich und andere nicht gefährden: also etwa Weisungen befolgen, eine Schutzausrüstung tragen, Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden, Mängel beseitigen oder melden und Maßnahmen zum Arbeitsschutz unterstützen.
Im Gegenzug haben sie aber nach § 17 ArbSchG und § 81 BetrVG auch bestimmte Rechte: ein Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes; das Recht sicherheitswidrige Weisungen nicht zu befolgen; nach vergeblicher betrieblicher Beschwerde, das Unterrichten der Behörde; das Verweigern von Leistungen bei groben Mängeln; die Wahrnehmung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sowie ein Anhörungs- und Erörterungsrecht.
Darüber hinaus kann eine Führungskraft bei persönlicher und fachlicher Eignung auch Pflichten des Unternehmers übernehmen. Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte ist geregelt durch den Arbeitsvertrag, ein betriebliches Organisationsschema, eine schriftliche Pflichtenübertragung (bei Pflichten zum Arbeitsschutz zwingend) oder eine konkrete Anweisung des Unternehmers oder der Unternehmerin.
Die Aufsichtsverantwortung bleibt jedoch letztendlich immer auch beim Unternehmer oder bei der Unternehmerin – er oder sie kann sich rechtlich nicht entziehen.
Die unternehmerischen Pflichten, die eine Führungskraft teilweise übernehmen kann, umfassen die Aufsicht und Kontrolle von Bereichen wie:
- Arbeitssicherheit
- Datenschutzbestimmungen
- Urheberrechten
- Geldwäscheprävention
- Know-How-Abfluss
Arbeitssicherheit
In Verbindung mit der Arbeitssicherheit ist die vom Unternehmer eingesetzte Führungskraft zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet, um mögliche eintretende Schäden zu verhindern. Zusätzlich müssen Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und dann mindestens einmal jährlich bezüglich Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Die Führungskräfte haben hier insbesondere folgende Aufgaben:
- Bestimmung von Arbeitsschutzaufgaben und Übertragung auf geeignete Mitarbeiter
- Zusammenarbeit mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt
- Einbeziehung des Arbeitsschutzes bei Planung, Beschaffung und Instandhaltung
- Analyse von Gefährdungen und Belastungen
- Führen von Gefahrstofflisten, Betriebsanweisungen, Ersatzstofflisten
- Gewährleistung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen
- Unterweisungen, Kontrollen und regelmäßige Berichterstattung an den Unternehmer
Datenschutz
Die Einhaltung des Datenschutzes durch die Mitarbeiter muss vom Unternehmer oder von der Unternehmerin und der ihn oder sie vertretenden Führungskraft gewährleistet werden. Selbst der Einsatz eines Datenschutzbeauftragten entbindet Sie nicht von der Verantwortung.
Der Datenschutz betrifft Daten zu Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern und umfasst, neben Bereichen wie Namen, Anschrift oder Bankdaten, auch etwa Informationen zur religiösen Überzeugung oder sexuellen Orientierung.
Geraten solche Daten an die Öffentlichkeit, verstößt das Unternehmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz und es drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro, bei Vorsatz sogar bis zu zwei Jahre Haft und in jedem Fall ein großer Imageschaden.
Urheberrecht
Ähnlich verhält es sich mit der Einhaltung des Urheberrechts: Verstoßen Mitarbeiter*innen – etwa durch die Verwendung nicht lizenzierter Software, Fotografien oder Filesharing – gegen das Urheberrechtsgesetz, haften in vielen Fällen nicht die Mitarbeiter*innen selbst, sondern der oder die verantwortliche Geschäftsführer*in. Dies gilt sogar dann, wenn er oder sie nichts von diesen Vergehen wusste.
Insbesondere Bildrechte sind im World Wide Web mit Firmenhomepages und der weit verbreiteten Verwendung von Sozialen Medien ein heikles Thema. Urheber*in bleibt immer der oder die Fotograf*in und selbst wenn ein*e Mitarbeiter*in ein Bild auf Facebook teilt, kann dies zu einer Abmahnung führen.
Geldwäsche
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen dem Unternehmen Schadenersatzkosten sowie ein Imageverlust. Dasselbe gilt für den Verdachtsfall auf Geldwäsche.
Hier reicht es bereits aus, wenn ein*e Mitarbeiter*in es Geldwäschern unwissentlich ermöglicht, Firmenkonten für die Verschleierung illegal erwirtschafteter Mittel zu missbrauchen oder er oder sie der im Geldwäschegesetz geregelten Identifizierungspflicht von Geschäftspartnern nicht nachkommt. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet die Mitarbeiter*innen zu überwachen und über ihre Pflichten zu informieren.
Betriebliches Know-How
Eine weitere Gefahr für Unternehmen besteht durch Know-How-Abfluss, bei dem sich etwa Betrüger oder Spione wertvolles Firmenwissen aneignen. Häufig geschieht dies durch das gezielte Ausnutzen unvorsichtiger Mitarbeiter*innen am Telefon oder per E-Mail.
Betrifft dies zusätzlich Bereiche wie den Datenschutz oder das Urheberrecht, sind die rechtlichen und finanziellen Folgen für das Unternehmen entsprechend noch größer und die verantwortliche Führungskraft muss für die Fehler ihrer Mitarbeiter*innen geradestehen.
Haftungsrisiko für Manager
Das Risiko, in einem Schadensfall als Führungskraft haften zu müssen, ist hoch. In einer Befragung von 173 Unternehmen gaben über 90 % der Unternehmen an, dass Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung bei Fehlverhalten im Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden. Bei fast 40 % der Unternehmen sind es explizit Führungskräfte, die für Fehlverhalten in ihrer Abteilung oder ihrem Bereich haften müssen.
Gewöhnliche Arbeitnehmer*innen – ohne Führungsverantwortung – hingegen, die dem oder der Arbeitgeber*in einen Schaden verursachen, haften nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung zwischen dem oder der Mitarbeiter*in und dem oder der Unternehmer*in, bei leichter Fahrlässigkeit muss der oder die Arbeitgeber*in den Schaden allein tragen.
Wann muss eine Führungskraft haften und wie sehen die Konsequenzen hierfür aus? Kommt die Führungskraft ihren Pflichten nicht nach, muss zunächst nachgewiesen werden, ob diese Vernachlässigung der Pflichten rechtswidrig war – dann wird ggf. eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.
Ansprüche gegen die Führungskraft durch Dritte, wie den Gesetzgeber, werden als Außenhaftung bezeichnet. Bei Pflichtverletzungen, die nicht unter das Strafrecht fallen, wird in der Regel die Unternehmenshaftung greifen und nicht die Führungskraft selbst haftbar gemacht.
Hinzu kommt jedoch die Innenhaftung (Ansprüche des Unternehmens gegen die Führungskraft). Die Innenhaftung ist für Vorstände im Aktiengesetz geregelt (§ 93 AktG), für Geschäftsführer im Gesetz, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 43 GmbHG) betreffend. Führungskräfte müssen demnach ordnungsgemäß handeln, also im Sinne der Gesellschaft, um ihren Pflichten nachzukommen.
Ordnungswidrigkeitengesetz regelt Unternehmenshaftung
Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesübertretungen, die im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt sind und für gewöhnlich mit einem Bußgeld belegt werden. Man kennt sie beispielsweise aus der Straßenverkehrsordnung, wenn eine rote Ampel überquert wird.
Bei Unternehmen ist die Sachlage etwas komplizierter: In Deutschland können juristische Personen, also ganze Organisationen, nicht strafrechtlich verfolgt werden, da kein Unternehmensstrafrecht existiert.
Die Sanktionierung von Unternehmen erfolgt deshalb selbst bei Straftaten nicht über das Strafrecht, sondern über das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 OWiG).
Dieses besagt, dass ein Unternehmen für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit seiner vertretungsberechtigten Organe haftet. Dies gilt demnach auch für eine Führungskraft, die ihren Pflichten nicht nachkommt.
Bei Rechtsverstößen durch die Führungskraft selbst, wie Korruption, Veruntreuung von Geldern oder Steuerhinterziehung – oder auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, während Mitarbeiter*innen sich rechtswidrig verhalten – muss das Unternehmen haften.
Die Geldbuße beträgt bei Verletzungen der Aufsichtspflicht bis zu eine Million Euro, im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro und im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro.
Schadensersatzansprüche durch Dritte, Kosten für Anwälte etc. sind hierbei noch nicht eingerechnet.
Das Beispiel Siemens
Auch wenn das Unternehmen dem Gesetz nach haftet, wird es dies nicht tatenlos hinnehmen. In vielen Fällen holen die Unternehmen sich die entstandenen Kosten von ihren Führungskräften wieder zurück und setzen sich dafür ein, dass ein Schuldiger ausfindig gemacht wird.
Ein Beispiel dafür ist der Fall Siemens, der nun schon einige Jahre zurückliegt: Zwischen 2006 und 2008 stand Siemens wegen Korruption und Schmiergeldskandalen im Fokus der Medien. Wichtige Mitglieder der Führungselite schieden daraufhin aus dem Unternehmen aus, doch dessen Image war nachhaltig geschädigt.
Siemens ging gezielt gegen beteiligte Ex-Vorstände vor und behielt deren Aktienpakete ein, denn die Gesamtkosten des Korruptionsskandals mit verhängten Strafen, Beraterkosten und Steuernachzahlungen beliefen sich für das Unternehmen auf rund 2,9 Milliarden Euro.
Steuerfahnder und Staatsanwälte durchsuchten die Bürogebäude und sicherten Unterlagen, der Manager Thomas Ganswindt wurde zwischenzeitlich verhaftet, das Strafverfahren wurde aber gegen eine Geldauflage eingestellt. 2007 kam ein Verfahren wegen illegaler Preisabsprachen hinzu, Siemens allein musste 400 Millionen Euro Strafe zahlen.
Auch der ehemalige Siemens-Finanzvorstand Heinz-Joachim Neubürger, der während der Korruptionsaffäre lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, ohne selbst schuldhaft gehandelt zu haben, musste schwere Konsequenzen tragen.
Ein strafrechtliches Verfahren war aber gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden, denn Neubürger spendete 400.000 Euro an gemeinnützige Organisationen. In einem Zivilverfahren wurde er jedoch 2013 verurteilt, an Siemens 15 Millionen Euro Schadenersatz zu zahlen.
Prävention von Haftungsfällen
Das Beispiel Siemens zeigt, wie eng Unternehmen und Beschäftigte miteinander verstrickt sind: bei Haftungsfällen wegen Rechtsübertretungen muss das Unternehmen für die Vergehen einzelner Führungskräfte einstehen, wie diese wiederum für die ihrer Mitarbeiter*innen.
Als Führungskraft können Sie Sorge tragen, um mögliche Rechtsübertretungen und Pflichtverletzungen im Unternehmen zu umgehen. Dies umfasst bspw.:
- Mitarbeite*innen ein Vorbild sein
- Gespräche führen
- Mitarbeiter*innen motivieren
- Gut argumentieren, statt nur anordnen
- Führungsmittel anwenden
- Gefährdungen beurteilen
- Mitarbeiter*innen gezielt einsetzen
- Mitarbeiter*innen unterweisen
- Mitarbeiter*innen und Vorgänge kontrollieren
- Vorkommnisse melden
- Getroffene Maßnahmen dokumentieren
Je klarer die verschiedenen Aufgaben und Pflichten im Unternehmen für alle Mitarbeiter*innen ersichtlich sind, desto einfacher ist die Zusammenarbeit.
Jede*r weiß dann im besten Fall, was er oder sie zu tun hat, wie Störungen in den Abläufen vermieden werden können und wo die Verantwortlichkeiten liegen. Ein guter Führungsstil motiviert zudem die Mitarbeiter*innen. Insgesamt kann dies Haftungen und Sanktionen verhindern und die Leistung und Qualität im Unternehmen erhöhen.
D&O-Versicherungen als Schutz für Führungskräfte
Ein Instrument der Enthaftung für Unternehmer und Führungskräfte kann eine D&O-Versicherung sein. Eine D&O-Versicherung ist eine gesonderte Haftpflichtversicherung, damit Führungskräfte nur dann haften, wenn sie vorsätzlich ihre Pflichten nicht erfüllt haben.
Wie können Sie Mitarbeiter*innen motivieren und gezielt schulen?
Aus den obigen Beispielen wird klar, dass die Unternehmensführung stark auf die Bereitschaft der Mitarbeiter*innen angewiesen ist, sich einzubringen und im Sinne von Gesetzen und Richtlinien mitzuarbeiten: die sogenannte Compliance.
Unternehmen werden indirekt immer stärker zur Schaffung von internen Compliance-Systemen gedrängt, da sonst Aufsichtspflichten nicht erfüllt werden können und im Schadensfall Versicherungen nicht greifen.
Die Geschäftsführung kann nicht zu jedem Zeitpunkt alles überblicken und kontrollieren – und in der Praxis würde diese Art Kontrollwahn auch häufig Abläufe verlangsamen und Mitarbeiter*innen demotivieren.
Um den Mitarbeiter*innen aber vertrauen zu können und einige Aufgaben in ihre Hände zu legen, müssen sie genau über ihre Aufgaben und Pflichten im Unternehmen informiert sein. Dies gilt sowohl für die Arbeitssicherheit als auch für die Einhaltung von Gesetzen, Datenschutzbestimmungen oder Urheberrechten.
Alle Gesetze und Regelungen – zumal auf dem aktuellen Stand – zu kennen, mag manch eine*n Mitarbeiter*in überfordern. Ist die jeweilige Führungskraft dazu etwas nachlässig in der Schulung ihrer Mitarbeiter*innen, entstehen schnell Lücken und Schlupflöcher für Gesetzesübertretungen.
Dies muss von den Mitarbeiter*innen noch nicht einmal beabsichtigt sein, Betrüger machen sich Unvorsichtigkeit in Unternehmen gezielt zunutze. Die Gefahr besteht damit nicht nur in rechtlichen Übertretungen durch das Unternehmen selbst, sondern auch durch Schäden, die dem Unternehmen von außen zugefügt werden.
Doch wie schulen Sie Ihre Mitarbeiter*innen? Unternehmensschulungen sind häufig zeit- und kostenaufwändig, da die gesamte Belegschaft – über Filialen hinweg – zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Ort sein muss.
E-Learning als Compliance-Instrument
E-Learning kann als ein effektives Instrument bei Compliance-Schulungen verwendet werden. Besonders bei Themen, die abteilungsübergreifend sind und die einer Vielzahl von Mitarbeiter*innen zugänglich gemacht werden müssen, kann E-Learning eingesetzt werden.
Durch eingebaute Kontrollmöglichkeiten bei E-Learning-Programmen haben Unternehmer*innen die Möglichkeit, ihrer Unterweisungspflicht nachzukommen und Unterweisungen nachweislich zu dokumentieren.
Video-Kurse sind dabei eine attraktive Lernmethode, um Mitarbeiter*innen zu unterweisen. Durch die Kombination von Bild und Ton werden verschiedene Sinne angesprochen. Trockene Compliance-Themen können so für die Mitarbeiter*innen zugänglicher gemacht werden.
E-Learning mit Lecturio
Lecturio bietet Compliance-Trainings sowohl für Mitarbeiter*innen als auch für Führungskräfte: am PC, mobil auf dem Smartphone oder auf dem Tablet – sogar offline. Hier lernen Sie von erfahrenen Fachleuten, wie Sie Ihr Unternehmen gegen alle Aspekte der Compliance absichern können.
Mit hilfreichen Tipps für die Praxis, Lernübungen und Quizfragen stellt sich ein schneller und vor allem nachhaltiger Lernerfolg ein. Von Lecturio erhalten Sie für Ihre eigene Online-Compliance-Akademie das Compliance-Komplettpaket mit allen wichtigen Themen.
Quellen
Haftungsrisiko für Manager gestiegen via Manager Magazin
Managerhaftung. Steiler Aufstieg – tiefer Fall via Frankfurter Allgemeine Zeitung
Siemens-Skandal. Ex-Vorstände sollen haften via Manager Magazin
400 Millionen Euro Strafe für Siemens via Frankfurter Allgemeine Zeitung
Ex-Finanzchef Neubürger soll 15 Millionen zahlen via Sueddeutsche Online