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Abzüge, Abzüge und nochmals Abzüge – und was bleibt unterm Strich?
Die monatliche Gehaltsabrechnung wird auf Grundlage bestehender Arbeits- oder unter Berücksichtigung geltender Tarifverträge erstellt. Diese schriftliche Lohnabrechnung ist in Deutschland Pflicht. Im oberen Bereich des Gehaltszettels findet man die Summe des festgelegten Bruttolohnes. Diese wird minimiert durch:
Lohnsteuer
Diese Steuer wird allen Arbeitnehmenden im Angestelltenverhältnis direkt vom Bruttolohn abgezogen und dem Finanzamt als Einkommenssteuer überwiesen. Ausschlaggebend für die Höhe der Lohnsteuer ist die Steuerklasse. Und diese variiert je nachdem, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verheiratet ist, Kinder hat oder einem Nebenjob nachgeht. Der Prozentsatz an Lohnsteuer richtet sich nach der Einkommenssteuertabelle: Wer mehr verdient, dem wird mehr abgezogen. Daher variiert dieser Lohnsteuerwert zwischen 14 und 45 Prozent.
Kirchensteuer
Diese gilt als Zwangsabgabe für diejenigen, die per Taufe und entsprechender Registrierung zu einer Kirchengemeinschaft gehören. Jene ist grundlegend im Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Die Kirchensteuer (in Höhe von 8 bis 9 Prozent) wird vom Bruttolohn abgezogen und zur Finanzierung der Religionsgemeinschaften aufgewendet. Sind Arbeitnehmende verheiratet und gehört das Paar zwei unterschiedlichen Glaubensrichtungen an, berechnet sich die Kirchensteuer auf Grundlage des ehelichen Einkommens.
Solidaritätszuschlag
Diese Zusatzabgabe gibt es seit dem Jahr 1991. Sie schlägt in der Gehaltsabrechnung mit 5,5 Prozent zu Buche. Ursprünglich war diese Zahlungsleistung gedacht, um die Aufwendungen für die Wiedervereinigung zwischen Ost- und Westdeutschland zu stützen. Heute hat sich dieses Thema zum großen Streitpunkt entwickelt. Ein kritisches Hauptargument vieler Klagen ist die Tatsache, dass die Einnahmen nicht zweckgebunden sind.
Rentenversicherungsbeiträge
18,9 Prozent werden für die Rentenversicherung abgezogen. Pflichtversichert sind Arbeiter*innen, Angestellte und Auszubildende. Eine Versicherung auf freiwilliger Basis (z. B. für Selbstständige) ist möglich.
Krankenversicherungsbeiträge
Normalverdienende fallen in der Regel unter die gesetzliche Krankenversicherung. Dafür werden 15,5 Prozent vom Bruttolohn abgezogen. Ebenfalls gesetzlich versichert sind Arbeitslosengeldempfangende.
Pflegeversicherung
Wenn die Krankenversicherung an ihre Grenzen stößt, da der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als krank, sondern als pflegebedürftig gilt, springt die Pflegeversicherung für die Kosten ein. Dafür werden 2,3 Prozent vom Bruttolohn abgeführt.
Arbeitslosenversicherung
Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Diese Versicherung gilt für alle Personen im Angestelltenverhältnis als Pflichtversicherung. Die Abzüge belaufen sich auf 3 Prozent.
Vermögenswirksame Leistungen
Diese mit dem Arbeitgeber vereinbarte Geldleistung wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und auf einem Anlagekonto gutgeschrieben. Als Arbeitnehmer*in können Sie entscheiden, welche Anlageform sie bei welchem Anbieter wählen (z. B. Riesterrente, Lebensversicherung etc.). Üblich sind monatlich 40 Euro Arbeitgeberanteil, der beliebig seitens der Arbeitnehmenden aufgestockt werden kann.
Rechnen, rechnen und nochmals rechnen – so wird das Nettogehalt konkreter!
Wer sich vor der Gehaltsverhandlung nicht darüber im Klaren ist, was er zum Lebensunterhalt braucht – und was auf seinem Lohnzettel als Nettobetrag stehen muss – kann ein böses Erwachen erleben. Den Arbeitnehmenden sei dazu geraten, einen Brutto-Netto-Rechner zu bemühen. Hier lassen sich spielend einfach die Rahmenbedingungen (verheiratet/ledig, Kind ja/nein etc.) erfassen. Danach kann getüftelt werden: Welches Bruttogehalt muss gefordert werden, um genug Geld zum Leben zu verdienen?
Berufseinsteigende haben es mitunter schwer bei der Ermittlung des Betrages, der den monatlichen Lebensunterhalt sichern soll. Denn mit dem Einstieg ins Berufsleben werden Versicherungen nötig und vielleicht steht auch ein Umzug in die eigenen vier Wände an. Im Prinzip gilt: Künftige Arbeitnehmende sollten unbedingt eine Rechnung aufstellen, was sie in der Zukunft benötigen werden. Darin müssen folgende Faktoren auf jeden Fall inbegriffen sein:
- Miete und Nebenkosten
- Versicherungen: Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung (empfohlen)
- Kosten für den fahrbaren Untersatz: Steuer, Versicherung, Sprit
- Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel
- Kosten für Telefon, Internet
Hinzu kommt ein unbekannter Faktor. Unter diesen Aspekt fallen Kosten, die fürs Ausgehen, sportliche und kulturelle Hobbies und Luxusprodukte, aber auch für Kleidung und Urlaube anfallen. Glücklich kann jede*r Arbeitnehmer*in dann sein, wenn er nach Addition der Punkte eins bis fünf noch Spielraum zum Durchschnittsgehalt hat.
Wenn dem Berufsanfänger*innen nach Hochrechnung der monatlichen Kosten nicht mehr viel für den persönlichen Sonderausgaben bleibt, so sei an dieser Stelle ein Tipp erlaubt: Gute Arbeit wird honoriert. Wer sich in seine Aufgaben hineinkniet, sich darin bewährt, kann auf jeden Fall nachverhandeln.
Bei der Verhandlung einer Gehaltserhöhung sind zwei Komponenten entscheidend: Wann und wie verhandle ich eine Gehaltserhöhung und wie viel fordere ich. Zum einen muss der Zeitpunkt gut gewählt sein (z.B. nicht nach dem Urlaub oder einer Krankheitsphase).
Zudem schickt es sich nicht, Vorgesetzte unangemeldet mit dieser Forderung zu überrumpeln. Ohne Terminvereinbarung im Vorfeld geht es nicht. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmende können in einer regulären Gehaltsverhandlung 3 bis 10 Prozent mehr Gehalt fordern. Handelt es sich um eine Beförderung, ist es abhängig von den Aufgaben und dem Verantwortungsgrad der neuen Funktion, wie viel der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verlangen kann.