Definition Geldwäsche: Was versteht man darunter?
Als in den 1920er Jahren der berüchtigte Gangsterboss Al Capone seine aus kriminellen Machenschaften stammenden Gelder in Waschsalons investierte, um so deren wahre Herkunft zu verschleiern, prägte er gleichzeitig den Begriff der Geldwäsche.
Unter Geldwäsche versteht man entsprechend das Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes (bzw. illegal erwirtschafteter Vermögenswerte) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Dieses Geld entstammt rechtswidrigen Geschäften: etwa durch Drogen- und Waffenhandel, aber auch durch Steuerhinterziehung. Mit Hilfe des Erwerbs hochwertiger Güter, wie Immobilien, oder der Weiterleitung auf verschiedene Konten, wird die Herkunft verschleiert bzw. das Geld ‚gewaschen’.
Die drei Stufen der Geldwäsche
Die Vereinten Nationen unterscheiden bei der Geldwäsche die folgenden drei Schritte:
1. Placement (Platzierung): Rechtswidrig angeeignete Geldbeträge müssen wieder in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf eingespeist werden, damit Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden keinen Verdacht schöpfen. Dies erfolgt durch das sogenannte Smurfing: Der ursprünglich hohe Geldbetrag aus illegalen Geschäften wird in mehrere kleinere Beträge aufgeteilt.
2. Layering (Verteilung): Nun sollen durch verschiedene Transaktionen, wie Auslandszahlungen, Scheingeschäfte oder Nutzung von Offshore-Banken, die Spuren verwischt werden. Länder wie Nigeria, Indonesien oder die Cookinseln gelten als nachlässig bei der Überwachung illegaler Transaktionen.
3. Integration: Das ‚gewaschene’ Geld fließt nun in den legalen Wirtschaftskreislauf zurück, als sei es im Zuge einer rechtmäßigen geschäftlichen Tätigkeit eingenommen worden.
Gesetze und Pflichten: Worauf Sie als Firma achten müssen
In Deutschland ist Geldwäsche ein wachsendes Problem: Während beispielsweise in Italien die Bargeldobergrenze nach Gesetz bei 1000 Euro liegt, um die Geldwäsche der Mafia zu bekämpfen, kann in Deutschland jeder ohne Limit bar bezahlen. Zwar ist man gesetzlich verpflichtet ab einem Betrag von 10.000 € seinen Ausweis vorzuzeigen, die Herkunft des Geldes lässt sich so aber nicht immer nachvollziehen.
Das Geldwäschegesetz (GwG) legt deshalb fest, welche Branchen und Unternehmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine besondere Sorgfalts- und Meldepflicht bei ihnen bekannten Verdachtsfällen haben. Das GwG richtet sich vor allem an die folgenden Branchen:
- Banken und Versicherungen
- Treuhänder
- Anwälte
- Makler
- Steuerberater
- Spielbanken
- Alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln
Banken und andere Dienstleister müssen nach dem Geldwäschegesetz ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Sie sind verpflichtet, die Daten ihrer Geschäftspartner bei Beträgen ab 15.000 Euro aufzunehmen und diese für fünf Jahre zu speichern.
Dies geschieht durch die Vorlage des Personalausweises und die Aufnahme von Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Außerdem müssen Verdachtsfälle gemeldet werden.
Es besteht darüber hinaus eine Meldepflicht, falls „ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte” oder “ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht“ (GwG, §43, Abs. 1, Nr. 1 u. 2).
Unternehmer oder Mitarbeiter müssen also Verdachtsfälle auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden.
Bei Terrorismusfinanzierung geht das Geld meist den umgekehrten Weg und dient erst rechtswidrigen, terroristischen Taten. Nach § 261 im Strafgesetzbuch stehen auf die Verschleierung solcher Mittel Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren.
In besonders schweren Fällen, etwa bei organisierter Bandenkriminalität, kann die Strafe auch auf zehn Jahre ausgeweitet werden.
Eine neue EU-Richtlinie soll Geldwäsche und Steuerhinterziehung außerdem durch nationale Register von Firmen, Stiftungen und Treuhandgesellschaften eindämmen.
Dies soll Briefkastenfirmen und der Verschleierung von Geldern innerhalb der EU entgegenwirken. Denn nach derzeitigem Stand (2021) werden allein in Deutschland pro Jahr 100 Milliarden Euro ‚gewaschen’.
Der Einsatz eines Geldwäschebeauftragten
In einigen Branchen, wie Spielbanken, muss laut Geldwäschegesetz hierfür ein Geldwäschebeauftragter eingesetzt werden, welcher „[…] der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist“ (GwG §9, Abs. 2, Nr. 1). Bei Nicht-Erfüllung der Sorgfaltspflichten droht dem Unternehmen eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro.
Achten Sie darauf, dass Sie sich nicht zum Mittäter machen
97 Prozent der Verdachtsanzeigen auf Geldwäsche erfolgten im Jahr 2012 durch Banken und Kreditinstitute. Doch auch Unternehmen und Privatpersonen sind betroffen. Insgesamt nimmt die Anzahl der Verdachtsfälle zu: Während die Anzahl der jährlichen Verdachtsanzeigen in Deutschland 2012 noch bei 15.496 lag, waren es 2021 bereits 298.507.
Wird ein Unternehmen mit Geldwäsche in Verbindung gebracht, ist dessen Ruf nachhaltig geschädigt, selbst wenn es unwissentlich missbraucht wurde. Es ist deshalb entscheidend, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens über ihre Identifizierungs- und Verdachtsmeldepflicht informiert sind. Doch was macht einen Geschäftspartner verdächtig?
Geldwäsche durch den Kauf teurer Wirtschaftsgüter
Auffällig ist es, wenn ein Käufer bei einer größeren Ausgabe, wie dem Kauf eines Automobils anonym bleiben will oder einen Dritten als Strohmann einschaltet. Dies gilt natürlich auch für andere Wirtschaftsgüter, wie Schmuck oder hochpreisige Elektronikprodukte. Diese könnten der Geldwäsche dienen.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbetreibende, die Leistungen und Güter teilweise gegen Barzahlung anbieten, sollten ebenso achtsam sein und ein Geschäft lieber ablehnen, bei dem der Kunde sich trotz Identifizierungspflicht nicht ausweisen will oder kann.
Beim Abschluss des Geschäfts sollte der Verkäufer abklären, ob der Kunde das Geschäft für sich selbst oder einen Dritten tätigt. Im zweiten Fall muss auch dessen Identität aufgenommen werden. Bei juristischen Personen (Gesellschaften) müssen die wesentlichen Gesellschafter (über 25 % Beteiligung) erfasst werden (GwG §10, Abs. 1, Nr. 1 u 2).
Der Einsatz ausländischer Konten zur Überweisung von Kaufbeträgen ohne erkennbaren Grund ist verdächtig. Auch Offshore-Unternehmen und ausländische Firmensitze können auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche hindeuten.
Insgesamt sind alle Transaktionen verdächtig, die kostenintensiv und wirtschaftlich sinnlos erscheinen. Wird ein Verdachtsfall gemeldet, darf der Geschäftspartner darüber keinesfalls informiert werden.
Geldwäsche durch Immobilien
Immobilien werden häufig zur Geldwäsche genutzt. Wer eine Wohnung oder Büroräume zur Vermietung anbietet, verlangt üblicherweise eine Kaution vom Neumieter. Geldwäscher nutzen die Kaution, um ihr unrechtmäßig erworbenes Geld unauffällig wieder in den legalen Finanzkreislauf einzuspeisen.
Meist wird das Mietverhältnis nach kurzer Zeit wieder gekündigt und der Vermieter aufgefordert, die Kaution auf ein ausländisches Konto zu überweisen. Ohne es zu wissen, hilft der Vermieter damit einem Geldwäscher, seine Spuren zu verwischen.
Beim Kauf und Verkauf von Grundstücken kann es vorkommen, dass der Käufer einen niedrigeren Kaufpreis in den notariellen Kaufvertrag eintragen will, als vereinbart. Den Differenzbetrag soll der Verkäufer in bar erhalten.
So sollen Notargebühren oder die Grunderwerbssteuer gesenkt werden. Der Verkäufer kann sich in solchen Fällen allerdings der Steuerhinterziehung, evtl. auch der (Beihilfe zur) Geldwäsche strafbar machen.
Geldwäsche durch Finanzagenten
Geldwäscher setzen häufig nichtsahnende Privatpersonen als sogenannte Finanzagenten ein, um nicht selbst in Erscheinung treten zu müssen.
Durch die Aussicht auf einen schnellen Nebenverdienst gelockt, stellt der ahnungslose Finanzagent sein Konto für Überweisungen zur Verfügung und verpflichtet sich, erhaltene Beträge bar oder durch Finanztransferdienstleister wie Western Union an eine im Ausland befindliche Person weiterzuleiten.
Hierfür soll er eine Provision zwischen 5 und 20 % erhalten. Parallel versucht der Geldwäscher beispielsweise durch sogenannte Phishing-Aktionen, an Kontodaten oder Passwörter von Unternehmen und Privatpersonen zu gelangen.
Dies geschieht durch E-Mails im Deckmantel seriöser Unternehmen, die dazu aufrufen, seine Daten auf einer Webseite einzugeben.
Fällt ein Mitarbeiter auf den Betrug herein, verschafft er den Tätern damit Zugriff auf die Kontodaten seiner Firma. Darüber hinaus können die Betrüger dabei an weitere sensible Firmendaten gelangen.
Hier besteht deshalb zudem die Gefahr eines Know-how Abflusses, also des Verlustes vertraulichen Firmenwissens, sowie einer Verletzung des Datenschutzgesetzes. Dies kann Unternehmen durch etwaige Schadensersatzansprüche und Bußgelder teuer zu stehen kommen.
Gelangt das erbeutete Geld nun auf das Konto des Finanzagenten, transferiert es dieses wie vereinbart weiter und trägt den Schaden, wenn das erste Opfer den Betrug bemerkt und die Überweisung an ihn zwischenzeitlich storniert.
Damit kann auch der Finanzagent viel Geld verlieren und macht sich unter Umständen zusätzlich strafbar, denn er müsste nach dem Gesetz erst einmal beweisen, dass er nichts von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes wissen konnte.
Wer „[…] leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer […] rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 261 StGB, Abs. 5). In ähnlicher Weise können auch Firmen-Mitarbeiter zu nichtsahnenden Finanzagenten werden, indem sie zulassen, dass Firmenkonten missbraucht werden und/oder verdächtige Beträge ins Ausland weitergeleitet werden.
Wie Sie Ihr Unternehmen vor Geldwäsche schützen können
Jedes Unternehmen muss selbst Sorge dafür tragen, dass es nicht zur Geldwäsche missbraucht wird. Innerhalb des Betriebes müssen deshalb Leitlinien zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten kommuniziert werden. Darunter fallen:
- Sorgfaltspflichten
- die Identifizierungspflicht bei Barbeträgen ab 15.000 Euro
- die Speicherung dieser Daten für fünf Jahre
- die Meldepflicht von Verdachtsfällen auf Geldwäsche
In regelmäßigen Abständen sollten die Mitarbeiter über Geldwäsche- und Betrugshandlungen geschult werden, um Fehler aus Unachtsamkeit oder Leichtgläubigkeit zu dezimieren. Mitarbeiter sollten sich zusätzlich am Know-Your Customer-Prinzip (KYC) von Kreditinstituten orientieren, also ihre Kunden kennen.
Die Identifizierung durch Personalien wirkt Anonymität entgegen, die immer risikobehaftet ist. Es ist jedoch darüber hinaus sinnvoll, sich bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung ein möglichst genaues Bild von seinem Kunden zu machen. So können Auffälligkeiten und Risiken frühzeitig erkannt werden.
Mitarbeiter sollten außerdem bei der Einstellung und immer wieder während der Beschäftigung geprüft werden: Halten sie sich wirklich an das Geldwäschegesetz und die Vorgaben des Unternehmens?
Ein Geldwäschebeauftragter macht auch in solchen Branchen Sinn, die nicht vom Gesetzgeber dazu verpflichtet werden. Dieser sollte in der Lage sein, schnell und reibungslos Kontakt zur zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen.
So schulen Sie Ihre Mitarbeiter zum Thema Geldwäsche
Damit haben Sie einen Überblick über die Methoden der Geldwäscher und die Vorgaben des Gesetzgebers gegen Geldwäsche erhalten. Doch noch immer sind Fragen offen:
- Wie erkennen Sie oder Ihre Mitarbeiter die Gültigkeit eines Personalausweises?
- Wie schafft man den Spagat zwischen gesetzeskonformem Verhalten und wirtschaftlichem Handeln, das nicht geschäftsschädigend wirkt?
- Was sind weitere Betrugsmethoden, die mit Geldwäsche in Verbindung stehen?
- Wann genau macht man sich der Beihilfe zur Geldwäsche strafbar?
- Wie kann man die Daten eines Kunden im Sinne des Gesetzgebers ausreichend speichern?
- Muss der Kunde einer Kopie seines Personalausweises oder Passes zustimmen?
Um alle Mitarbeiter eines Unternehmens – alle Niederlassungen eingeschlossen – an einem Ort zusammen zu bringen und über Gefahren und gesetzliche Pflichten rund um das Thema Geldwäsche zu schulen, ist ein großer finanzieller und organisatorischer Aufwand nötig.
Darüber hinaus muss eine solche Schulung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, nicht zuletzt wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden, die mit Kunden oder Banktransfers in Kontakt stehen.
E-Learning über Lecturio
E-Learning stellt eine effiziente Alternative zu herkömmlichen Live-Schulungen dar. Mitarbeiter erhalten kompakt und visuell nachvollziehbar Einblick in die vielfältigen Betrugs- und Geldwäscheversuche.
Innerbetriebliche Maßnahmen gegen Geldwäsche und die Vorgaben durch den Gesetzgeber ergeben zusammen eine klare Leitlinie für das gesamte Unternehmen. In einem abschließenden Quiz können die Mitarbeiter beweisen, wie fit sie im Bereich Geldwäscheprävention sind.
Lecturio bietet auch weitere Compliance Schulungen mit hochqualitativen und praxisnahen Online-Video-Trainings. Sie erhalten Ihre eigene Online-Akademie und können Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte schnell und kosteneffizient in alle relevanten Compliance- und Sicherheitsregeln einweisen.