Ein einvernehmliches Geschäft mit großem Schadenspotenzial
Das lateinische Wort „corrumpere“, aus dem sich Korruption ableitet, bedeutet: Es wird etwas verdorben, untergraben, zugrunde gerichtet – sei es der Ruf eines Unternehmens, der Wettbewerb im Marktsegment oder die Existenz eines Mitarbeiters. Allgemein ist der Begriff Korruption auch mit Bestechung, Käuflichkeit oder Vorteilsannahme in Verbindung zu bringen.
Das Bundeskriminalamt, welches jährlich das Bundeslagebild Korruption veröffentlicht, definiert das zwielichtige Geschäft als Missbrauch einer beruflichen Funktion, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen, wobei gleichzeitig mit dem „Eintritt eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (…) oder für ein Unternehmen“ zu rechnen ist.
Aus letzterem ergibt sich die strafrechtliche Relevanz von Korruption, weil gegen geltendes Recht verstoßen wird – beispielsweise durch Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung.
Korruption eine illegale Beziehung aus Nehmer und Geber
Dabei hat Korruption zwei Seiten: die des Gebenden und die des Nehmenden. Der Geber handelt korrupt mit der Absicht, Aufträge, behördliche Genehmigungen und andere Wettbewerbsvorteile zu erlangen, Strafverfolgungen zu beeinflussen, Gebühren zu sparen oder an interne Informationen zu gelangen.
Hierfür lässt er dem Nehmer Sachzuwendungen, Geldbeträge und Dienstleistungen zukommen, richtet teure Partys aus oder bezahlt die nächste Reise – es ist ein einvernehmliches Geschäft.
Ein Beispiel für Korruption sind sogenannte Kickbackdeals. Hier werden durch Überfakturierung, also durch Berechnung überhöhter Preise oder nie erfolgter Leistungen, Geldrückflüsse an den korrupten Mitarbeiter generiert. Einfallstor in privatwirtschaftlichen Unternehmen sind dabei vor allem die Bereiche Einkauf und Vertrieb.
Korruptive Handlungen richten immensen Schäden in Volkswirtschaften an
Der PWC Global Economic Crime Survey 2020 zeigt, dass 29 % der befragten Unternehmen in Deutschland in den letzten 24 Monaten Korruptionserfahrungen gemacht haben.
Laut Bundeskriminalamt betrug der Schaden, der im Jahr 2021 durch Korruption entstand, rund 61 Millionen Euro. Dass es für betroffene Firmen auch noch deutlich teurer werden kann, zeigt das Beispiel Airbus. Aufgrund von Korruptionsermittlungen musste der Flugzeugbauer zwischen 2020 und 2022 insgesamt 3,6 Milliarden Euro an Strafen zahlen
Die fehlende Transparenz – ein essentielles Merkmal korrupter Handlungen – sowie die schwierige Messbarkeit von Schäden im Auftrags- und Genehmigungskarussell sorgen für eine vermutlich weitaus höhere Dunkelziffer.
Korruption ist kein Kavaliersdelikt
Im Strafgesetzbuch ist der Begriff der „Korruption“ nicht zu finden. Er ist vielmehr als ein Konglomerat diverser anderer Straftaten zu verstehen bzw. gehen verschiedene Begleitdelikte mit Korruption einher.
Dazu gehört der § 299 StGB über Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Strafbar macht sich, „wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge“.
Strafrechtliche Relevanz von Korruption
Hinzu kommen außerdem die Paragraphen:
- Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331 ff): Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung
- Urkundenfälschung (§ 267): Herstellung und Verwendung unechter Urkunden
- Geldwäsche (§ 261): Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes
- Betrug (§ 263): Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen zur Erlangung eines Vermögensvorteils
- Untreue (§ 266): Missbrauch einer eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
- Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b): Unbefugte Offenbarung eines anvertrauten dienstlichen Geheimnis mit Gefährdung eines öffentlichen Interesses
Trotzdem werden auch Unternehmen als juristische Personen in die Pflicht genommen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besagt beispielsweise im § 30, dass Unternehmen eine Geldbuße auferlegt werden kann, wenn deren Verantwortliche Vorteilszuwendungen verteilen.
Begeht ein Mitarbeiter ein wirtschaftliches Delikt, erlangt durch Bestechung beispielsweise einen Marktvorteil, und verletzt gleichzeitig eine Pflicht seines Unternehmens, kann dem Betrieb eine Geldstrafe auferlegt werden. Weitere Sanktionen, zum Beispiel eine Gewinnabschöpfung, sind darüber hinaus möglich.
Auch der § 130 OWiG zur Aufsichtspflichtverletzung ist relevant. Die Leitung steht in der Pflicht, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ihrer Mitarbeiter durch entsprechende Betriebsorganisation zu verhindern.
Ist dies nicht gewährleistet, kann der Inhaber oder Geschäftsführer mit Bußgeldern bedacht werden, wenn ein Mitarbeiter korrupt gehandelt hat. Nicht nur das: Wenn die Geschäftsführung davon wusste, macht sie sich unter Umständen der Beihilfe strafbar.
Europäische Gesetze zur Bekämpfung von Korruption
Auch auf europäischer und internationaler Ebene gibt es verbindliche Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, hier sind das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und das EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) maßgebend.
Die Antikorruptionsbekämpfung wird ressourcenreicher und arbeitet auch über Ländergrenzen hinweg immer besser zusammen. So können Bestechungstaten auch im Ausland nach deutschem Recht geahndet werden. Laut Bundeslagebild 2021 wurden aber, ähnlich wie in den Vorjahren, nur wenige Fälle im Bereich der internationalen Korruption festgestellt.
Von einem konkreten Unternehmensstrafrecht abgesehen, ist die Gesetzeslage gegen Korruption also recht umfangreich. Immer mehr Anti-Korruptionsbeauftragte sorgen für Prävention und Aufdeckung. Auch die steuerliche Betriebsprüfung kann korrupten Managern zum Verhängnis werden.
Die 3 Hauptursachen für Korruption
In Unternehmen geht es korrupt zu: ca. 38 % der aufgenommenen Korruptionsfälle im Jahr 2013 geschahen hinter den verschlossenen Türen der Betriebe. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
1. Hoher wirtschaftlicher Druck
Ein Drittel aller Befragten der PwC’s Global Economic Crime and Fraud Survey 2020 gab an, schon einmal ein Geschäft an einen Mitbewerber verloren zu haben, der ihrer Meinung nach durch Schmiergeldzahlungen gegen die Konkurrenz durchgesetzt hat.
2. Mangel an Compliance-Strukturen
Zwar gibt es keine konkrete gesetzliche Verpflichtung zur Korruptionsbekämpfung in Unternehmen, doch müssen Sie als Arbeitgeber dennoch ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nachkommen und dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, also auch keine korrupten Handlungen, begehen.
Der Stoß in die richtige Richtung kommt dabei klar von oben. Aus dem Unternehmensleitbild abgeleitet, müssen betriebliche Anweisungen kommuniziert und praktiziert werden.
60 % der befragten Unternehmen gaben im PwC’s Global Economic Crime and Fraud Survey 2020 an, kein etabliertes Mittel zur Korruptionsbekämpfung zu haben. Zudem führt nur die Hälfte der weltweit befragten Unternehmen eine Risikoanalyse ihrer Tätigkeiten durch. In Deutschland sind es sogar nur ein Drittel.
Die Zahlen belegen eindrücklich, dass es innerhalb der Unternehmen noch großen Nachholbedarf gib und die meisten Mitarbeiter auch nicht belangt werden, wenn sie korrupt handeln.
Insgesamt messen Unternhemen dem Korruptionsrisiko in ihren Räumen immer noch zu wenig Bedeutung bei, wie das CMS Compliance-Barometer 2018 der Anwaltssozietät CMS Hasch Sigle ergab.
3. Bestehende Compliance-Strukturen werden nicht gelebt
Aber selbst dort, wo Compliance schon Einzug gefunden hat und Antikorruptionsrichtlinien für Wohlverhalten sorgen sollen, bedeutet das eben nicht, dass das Thema Korruptionsprävention und -bekämpfung schon in den Köpfen der Mitarbeiter angekommen ist.
Laut der Ernst & Young Fraud Survey 2018 finden 59 % der deutschen Manager, dass derartige Regulierungen den Geschäftserfolg des Unternehmens behindern. Es reicht eben nicht, einen „Tone from the Top“ anzuschlagen, wenn er nicht gehört und gelebt wird.
Hier zeigt sich schon, dass vor allem die Belegschaft auf dem Weg zur funktionierenden Compliancestruktur abgeholt werden muss, um Korruption effektiv entgegenwirken zu können – und das auf lange Sicht.
Schließlich sind Korruptionsprobleme laut Bundeskriminalamt zu 98 % struktureller Natur, das heißt, sie entstehen nicht situativ aus einem spontanen Willensentschluss heraus, sondern werden bewusst geplant und vorbereitet. Die Wurzel der Korruption liegt also tiefer verborgen und lässt sich nicht durch vorschnellen Aktionismus bekämpfen.
Korruption findet vor allem in der Führungsetage statt
Korruption ist meistens auf längere Zeit ausgelegt. Knapp zwei Drittel der vom Bundeskriminalamt im Jahr 2021 aufgedeckten Fälle liefen über einen Zeitraum von zwei oder mehr Jahren, nur sechs Prozent der Taten dauerten bis zu einem Monat. Als Geber traten übrigens in knapp 40 % der Verfahren Personen in Leitungsfunktionen in Erscheinung.
Großprojekte und die Gefahr von Korruption
Das zeigen auch die prominenten Korruptionsskandale der vergangenen Jahre. Kaum ein größeres Projekt scheint ohne einen entsprechenden Verdacht auszukommen.
Wegen Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem BER-Flughafen wurde ein ehemaliger Vorsteher des Märkischen Wasser- und Abwasserzweckverbandes zu drei Jahren Haft verurteilt.
Zehn Monate Haft auf Bewährung und eine Geldstrafe in Höhe von 60.000 Euro bekam Sabine Driszga, Geschäftsführerin der MAN-Tochter Neoman, weil sie eine Schmiergeldzahlung in Höhe von 401.000 Euro freigegeben hatte.
International für Aufsehen sorgte der Korruptionsskandal um den südkoreanischen Elektronikkonzern Samsung. Der ehemalige Firmenchef Lee Jae Yong wurde 2020 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, nachdem er versucht hatte, die südkoreanische Regierung zu bestechen.
Hier wird deutlich, wie wichtig es ist, Mitarbeiter in führenden Positionen gegen Korruption zu sensibilisieren, denn sie haben meist erst den nötigen Spielraum, um überhaupt korrupt handeln zu können und damit das gesamte Unternehmen und unschuldige Mitarbeiter zu gefährden.
Korruption schadet mehr, als dass sie nützt
Die jüngsten Skandale wie um Airbus zeugen von den individuellen Schäden, die Korruption einem Betrieb und seinen Mitarbeitern zufügen kann. Die finanzielle Belastung durch Bußgelder, Schadensersatzforderungen, Gerichts- und Anwaltskosten sind nur ein Aspekt des Spektrums möglicher Konsequenzen.
Größere Korruptionsfälle gehen auch mit Freiheitsstrafen einher. Die Strafen können umso höher ausfallen, wenn aufgedeckte Korruptionsfälle im Unternehmen nicht konsequent verfolgt oder gar vertuscht werden. Denn das bewerten Staatsanwaltschaft und Finanzamt als gesteigerte kriminelle Energie.
Über immense Kosten für das Unternehmen hinaus steht auch die Karriere und bei so manchem Mitarbeiter die ganze Existenz auf dem Spiel. Wer korrupt gehandelt hat, zeigt kriminelle Energie, Verantwortungslosigkeit und Egoismus.
Doch auch schon während die korrupte Verbindung noch besteht, begibt man sich in ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem „Geschäftspartner“ und wird leicht erpressbar. Im Übrigen sind auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter möglich.
Korruption schadet Ansehen nachhaltig
Von individuellen Schäden abgesehen, rückt zudem das gesamte Unternehmen als Arbeitgeber in ein schlechtes Licht: es verliert an Vertrauen und Reputation gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit.
Sinkende Aktienkurse, annullierte Verträge und ein erschwerter Stand bei der zukünftigen Vergabe von Aufträgen rütteln kräftig an der Wettbewerbsfähigkeit.
Und auch unbeteiligte Marktteilnehmer haben das Nachsehen. Bei Entscheidungen, die von Korruption beeinflusst werden, stehen persönliche Interessen vor betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Korruption verändert die Wettbewerbssituation, führt möglicherweise zu überhöhten Preisen und schlechterer Qualität, öffentliche Haushalte werden belastet.
Der Preis der Korruption ist also hoch: Unternehmen und ihre Mitarbeiter setzen ihre Existenz aufs Spiel, juristisch und wirtschaftlich. Eine funktionierende Compliancestruktur im Betrieb kann vor solchen großen Schäden schützen.
Korruptionsprävention im eigenen Unternehmen – was kann man tun?
Die Korruptionsprävention im eigenen Unternehmen beginnt nicht damit, eine ohne Zweifel wichtige Zuwendungsrichtlinie zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen. Vielmehr wirkt die gesamte Unternehmenskultur auf die Bereitschaft eines Mitarbeiters, korrupt zu handeln. Und diese entsteht schon lange vor der Tat.
Wichtig ist es also, im intensiven Austausch mit den Mitarbeitern zu stehen, Informations- und Schulungsstrukturen einzuführen, das Thema regelmäßig zur Sprache zu bringen. Wer mit seiner Belegschaft fair, offen und loyal umgeht, hat schon einen wichtigen Schritt in Richtung Korruptionsprävention getan.
Im Betriebsalltag gibt es mehrere Möglichkeiten der Prävention, die auch abhängig sind von der Größe und Struktur der Unternehmen.
Hilfreich sind beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip in Entscheidungsprozessen, ein ausführliches Berichtswesen, die regelmäßige Rotation von Mitarbeitern oder die Herausgabe von Prüfrastern und Checklisten zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Vorgangablaufes.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Auch diese kann unterschiedlich gestaltet sein. Generell erhöhen mehrere Kontrollinstanzen die Hemmschwelle zur Korruption.
Das können Compliancebeauftragte sein, innerbetriebliche Ermittlungsgruppen oder gut geschulte Vorgesetzte. Zusätzlich sorgt eine schnelle Abwicklung von Korruptionsfällen mit wirkungsvollen Sanktionen für die nötige Glaubwürdigkeit.
E-Learning als effektive Schulungsmethode
Entscheidend ist also nicht unbedingt, Regeln zu verschärfen, sondern Mitarbeiter zu informieren und zu motivieren, diese Regeln auch einzuhalten. Für Unternehmen sind ausführliche Schulungen daher unverzichtbar.
Um solche Schulungen umzusetzen, bestehen für Firmen unterschiedliche Schulungsmöglichkeiten. Dabei stehen Schulungsmethoden wie externe Präsenzseminare, Inhouse-Schulungen und E-Learning Schulungen in Konkurrenz zueinander.
Frontal-Belehrungen haben den Nachteil, dass so Mitarbeiter zwar zu einem Besuch solcher Seminare verpflichtet werden können. Die große Gefahr besteht aber in der Flüchtigkeit des vermittelten Wissens, das ohne Wiederholung des Stoffs schnell wieder verloren geht.
Inhouse-Schulungen sind im Gegensatz dazu ein effektiveres Mittel, doch sind diese in den meisten Fällen mit hohen Kosten für die Firmen verbunden – besonders wenn eine Firma mehrere Standorte hat.
Vor allem für Firmen mit mehreren Standorten stellen E-Learning-Kurse eine kostengünstige und effektivere Variante der Weiterbildung dar. Unabhängig von Ort und Zeit, hat der Kursteilnehmer die Möglichkeit, sich dann mit den Inhalten zu beschäftigen, wenn es gerade am besten passt und der Kopf frei ist. Inhalte können wiederholt und gezielt in der jeweiligen Anwendungssituation im Job abgerufen werden.
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Quellen
- Bundeslagebild Korruption 2021 via Bundeskriminalamt
- Corruption Perception Index 2021 via Transparency
- Dr. Dr. Jörg Berwanger: „Korruption“ via Gabler
- PwC’s Global Economic Crime and Fraud Survey 2020 via PWC
- „Erhöhte Compliance-Risiken bei steuerlichen Betriebsprüfungen“ via Haufe
- Irina Jäkel: „Korruption – tob dich aus und du fällst weich“ via Compliance Manager
- Meike Franck: „Compliance-Management-Systeme – Training und Kommunikation unverzichtbar“ via Compliance Manager
- Melanie Amann: „Korruption steht nirgendwo im Gesetz“ via FAZ