Folgendes Szenario: Ein Produzent stellt ein fehlerhaftes Produkt her und bringt dieses auf den Markt, ein Bürger kauft es und wird dadurch z.B. gesundheitlich geschädigt. Wer ist nun der Verantwortliche? Der Unternehmer, weil er ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt brachte oder der Konsument, der ohne jegliches Misstrauen das Produkt konsumierte?
In der Regel besteht zwischen Hersteller und Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung. In diesem Fall ist jedoch der Endabnehmer beim Kauf eines Produkts den Produktionsmethoden des Herstellers hilflos ausgeliefert. Genauso erging es etlichen Bürgern, die in den 1980er Jahren das Erdal-Lederspray zur Schuhpflege nutzen.
Atemnot, Schüttelfrost, Erstickungsanfälle und Panikattacken sind nur einige der Symptome, unter denen die damaligen Verbrauer aufgrund der giftigen Dämpfe litten.
Die Manager der Chemiefirma Werner & Mertz hatten trotz zahlreicher Indizien das Produkt jahrelang nicht vom Markt genommen und mussten sich letztendlich wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Gesundheitsgefährdung vor dem Mainzer Landgericht verantworten.
Die vier Geschäftsführer von Werner & Mertz wurden 1990 aufgrund dieses Vorgehens zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.Um die Rechte der Verbraucher zukünftig zu schützen, wurde 1989 das Produkthaftungsgesetz ins Leben gerufen.
Die Produkthaftung verpflichtet Hersteller gegenüber dem Verbraucher für Folgeschäden aus der Benutzung seines Produktes, sowohl an Personen als auch Sachgegenständen.
Mit anderen Worten: Der Produzent steht für sein Produkt ein und somit auch für die Gefahren, die aufgrund der mangelnden Sicherheit beziehungsweise Fehlerhaftigkeit seines Produkts entstehen.
Doch was eigentlich zum Schutz des Verbrauchers gedacht war, ist für zahlreiche Unternehmer in der heutigen Zeit vielmehr zu einer riesigen Akte an potentiellen Anklagepunkten geworden, die schon zu Beginn der Firmengründung immense Probleme aufwerfen kann.
Demnach ist es besonders wichtig als Hersteller die Produkthaftung zumindest in ihren Grundzügen zu kennen, um so das Risiko einer Anklage sowie Schadensersatzzahlung und einer möglichen Imageschädigung zu verringern.
Doch was genau ist Produkthaftung eigentlich? Wer ist davon in welcher Weise betroffen und wie kann man als Unternehmer vorrausschauend dagegen vorgehen?
Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, was Sie als Hersteller sowie Unternehmer beachten müssen und warum die Produkthaftung keinesfalls nur die Führungsspitze, sondern jeden einzelnen Mitarbeiter im Unternehmen betrifft.
Was bedeutet Produkthaftung?
Die Produkthaftung wird geregelt durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), welches zusammen mit dem Deliktsrecht und dem Gewährungsleistungsrecht die 3 Säulen der Produkthaftung bildet.
Und dann gibt es im § 823 I des BGB noch die sogenannte Produzentenhaftung, die immer dann greift, wenn die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht geltend gemacht werden kann.
Produkthaftung und Produzentenhaftung sind sich zum Teil ähnlich, existieren jedoch unabhängig voneinander. Seit 1989 ergänzen sie sich allerdings mehr oder weniger gegenseitig, so dass ein Unternehmer bei der Herstellung eines Produktes umso mehr Sorgfalt und Präzision an den Tag legen muss.
Wann tritt das Produkthaftungsgesetz in Kraft?
Eine Produkthaftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz tritt immer dann ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es gibt ein Produkt im Sinne des ProdHaftG (§2).
- Es kann ein Fehler an diesem Produkt nachgewiesen werden (ProdHaftG , §3).
- Ein Sachschaden oder Körperschaden beim Endabnehmer besteht.
- Der Schaden wurde durch den Fehler am Produkt verursacht.
Produkte, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen sind z.B.
- Maschinen und Geräte
- Konsumgüter aller Art
- Nahrungsmittel
- Chemische Stoffe
- Erzeugnisse oder Zubereitungen
Über das Schnellwarnsystem der EU (RAPEX) werden Warnungen zu gefährlichen Produkten veröffentlicht. Produkte aus den Bereichen Bekleidung, Spielzeug und Elektrogeräte werden am häufigsten angeprangert und durch das Produkthaftungsgesetz erfasst.
Ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände (Gebäude, Grundstücke, Dienstleistungen und Naturprodukte) und Arzneimittel. Bei der Differenzierung, welche Produkte wirklich unter das Produkthaftungsgesetz fallen, gibt es auch Grenzfälle wie Computersoftware. Die Europäische Union z.B. argumentiert, dass übertragene Informationen und Online–Programme schon als Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu bewerten sind.
Die Haftung durch Hersteller ist durch § 3 ProdHaftG geregelt. Ein Produkt gilt dort als fehlerhaft, wenn es zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den berechtigten und objektiven Sicherheitserwartungen entspricht.
Dabei spielen unter anderem die Darbietung des Produkts und dessen Gebrauch eine entscheidende Rolle.
Ob der Hersteller den Fehler selbst und mit Absicht verschuldet hat, ist im Gegensatz zur Produzentenhaftung völlig irrelevant. Bei einer Produkthaftung gemäß dem ProdHaftG liegt die Beweislast beim Geschädigten.
Dieser muss nicht nur beweisen, dass zwischen dem Schaden und dem Produkt ein Zusammenhang besteht, sondern zusätzlich noch die Fehlerhaftigkeit am Produkt nachweisen. Folgende Punkte können die Fehlerhaftigkeit eines Produktes beweisen:
- Betrieblicher Organisationsfehler
- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Instruktionsfehler
- Produktbeobachtungsfehler
Kann die Fehlerhaftigkeit eines Produktes allerdings nicht nachgewiesen werden, gibt es zum Schutz des Konsumenten noch die Produzentenhaftung.
Nach dieser muss der Geschädigte beweisen, dass das fehlerhafte Produkt zu einem Schaden geführt hat. Danach tut er nichts weiter als abzuwarten. Nun liegt es aufgrund der Beweislastumkehr nämlich beim Hersteller seine Unschuld zu beweisen.
Dieser muss demnach sicherstellen, dass er alles Erforderliche getan hat, um Fehler am Produkt zu verhindern. Folgende Punkte können dabei als Entlastung geltend gemacht werden:
- Produktion erfolgte nach Rechtsvorschrift
- Produktion von Teilprodukten erfolgte nach Anleitung des Herstellers
- Keine Fehler bei Inverkehrbringen
- Wissensstand beim Inverkehrbringen entsprach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik
- Mitverschulden durch Geschädigten
- Mitverschulden durch Dritte
- Nichtgewerbliche Herstellung
- Diebstahl des Produktes
Gelingt es dem Hersteller nicht sich zu entlasten, ist die Verurteilung und Schadensersatzzahlung meist nicht weit. ProdHaftG und Produzentenhaftung sind mittlerweile ein eingespieltes Team, welche nicht selten für den Konsumenten und gegen den Hersteller arbeiten.
Die Produkthaftung eines Herstellers erlischt zufolge des ProdHaftG (§ 13) 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes. Der Anspruch auf Produkthaftung wiederum verjährt nach 3 Jahren (§ 12).
Im Gegensatz dazu haftet ein Hersteller bei der Produzentenhaftung 30 Jahre lang für sein Produkt.
Wer ist vom Produkthaftungsgesetz betroffen?
Die Frage nach dem Schuldigen stellt sich häufig, vor allem bei industriellen Fertigungen. Aufgrund von verschiedenen Einzelteilen und unterschiedlichen Herstellern ist die Suche nach dem Verantwortlichen in den meisten Fällen alles andere als leicht.
Gemäß des §4 des ProdHaftG können sowohl der Hersteller des Endprodukts als auch der Hersteller des Teilprodukts sowie Importeure, Händler, Zulieferer und Quasihersteller haftbar gemacht werden.
Letztere sind Hersteller, die ein Produkt nicht selbst herstellen, sondern von anderen Herstellern produzierte Produkte mit dem eigenen Etikett oder unter der eigenen Marke in die Öffentlichkeit bringen.
Angestellte des Herstellers sind vom ProdHaftG im Übrigen ausgeschlossen. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese sich klamm und heimlich aus der Affäre ziehen können. Nach der Produzentenhaftung des BGB können sie sehr wohl zur Rechenschaft gezogen werden. Damit wird erneut das Zusammenspiel aus Produkthaftung und Produzentenhaftung deutlich.
Und noch was anderes macht sich bemerkbar: Produkthaftung ist nicht ausschließlich den Führungspositionen vorbehalten, sondern geht alle Angestellten eines Unternehmens etwas an.
Doch wer sich letzten Endes für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes verantworten muss, entscheidet einzig und allein der Geschädigte. Er allein entscheidet, ob nur einer oder mehrere Unternehmer in der Lieferkette oder gar alle zusammen als Gesamtschuldner zur Verantwortung gezogen werden müssen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist in einem Leitfaden für Existenzgründer zusätzlich darauf hin, dass sich der Verbraucher im Schadensfall auch einfach den Finanzkräftigsten aus der Kette hinauspicken kann.
Eine Methode, der die Unternehmer relativ machtlos gegenüberstehen und nur durch gutes Qualitätsmanagement entgegenwirken können.
Wofür kann man haftbar gemacht werden?
Im Rahmen des ProdHaftG und der Produzentenhaftung kann man sowohl für Personenschäden als auch für Sachschäden, entstanden durch das eigene fehlerhafte Produkt, haftbar gemacht werden. Im Falle von Sachschäden ist der Verbraucher beim ProdHaftG mit 500 Euro Selbstbeteiligung dabei (§11). Alles darüber hinaus trägt der Hersteller.
Bei der Produzentenhaftung jedoch entfällt die Selbstbeteiligung ganz und gar. Bei Personenschäden (Körperverletzung, Todesfall) kann es gemäß ProdHaftG § 10 passieren, dass der Unternehmer bis zu 85 Millionen Euro Schadensersatz, unter anderem für Beerdigungskosten, Unterhaltszahlungen oder Heilungskosten, zahlen muss.
Die Produzentenhaftung sieht bei Personenschäden gar keine Höchstgrenze vor, so dass die finanziellen Konsequenzen in manchen Fällen kaum auszumalen sind.
Dies musste auch der Hersteller Nestlé aufgrund von bleivergifteten Maggi-Nudeln schmerzlich erfahren. Der indische Staat verklagte das europäische Unternehmen im Sommer dieses Jahres auf knapp 90 Millionen Euro Schadensersatz.
Doch neben den finanziellen Einbußen ist es auch die Zerstörung beziehungsweise Schädigung des Images, was vielen Unternehmern bevorsteht. Die schlechte Presse und die Enttäuschung der Kunden ziehen im Nachhinein häufig einen weitaus größeren Schaden nach sich, von dem es lange braucht sich zu erholen.
Von daher ist es besonders wichtig, dass man es gar nicht erst so weit kommen lässt. Prävention und vorausschauendes Handeln sind hierbei der Schlüssel zum Erfolg.
Ob nun Produkthaftung gemäß Produkthaftungsgesetz oder Produzentenhaftung nach dem BGB: da beides nebeneinander angewendet und gut kombiniert werden kann, ist es für den Hersteller in jedem Fall von großer Bedeutung viel Sorgfalt an den Tag zu legen.
Wie kann man das Risiko der Produkthaftung reduzieren?
Nachdem Produkte von Firmen über das Kontrollsystem der EU RAPEX gemeldet worden, entscheiden sich viele Firmen freiwillig Maßnahmen zu implementieren, um ihre Produkte sicher zu gestalten. Als Firmen kann man es erst gar nicht so weit kommen lassen, indem man präventive Maßnahmen ergreift.
Um einer potenziellen Anklage, einem Imageschaden und einer immensen Schadensersatzzahlung möglichst aus dem Weg zu gehen, ist zusätzlich zu einer Produkthaftpflichtversicherung eine gründliche Prävention das Einzige, was wirklich hilft.
Und eine gründliche Prävention beginnt mit einem lückenlosen Qualitäts- und Risikomanagement. Vorausschauendes Handeln in der Konstruktion, Produktion, Instruktion und Produktbeobachtung sind dabei unabdingbar.
Prävention in der Konstruktion
Die Reduzierung des Produkthaftungsrisikos beginnt bereits bei der Konstruktion. Das heißt, alle technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen bei der Konstruktion eines Produktes miteinbezogen werden.
Lediglich das Einhalten von Normen und Standards reicht dabei jedoch nicht aus. Diese sollten höchstens als Minimalanforderungen gelten. Es sollten zudem alle möglichen Tests und Prüfungen durchgeführt werden, die nötig sind, um die Fehlerfreiheit des Produktes zu gewährleisten. Auch eventuelle Zulieferteile von anderen Herstellern müssen auf sicherheitsrelevante Mängel überprüft werden.
Prävention in der Produktion
Ein fehlerfreies konstruiertes Produkt kann schnell zu einem fehlerhaften werden, wenn in der Produktion keine Qualitätssicherung erfolgt. Von daher ist es besonders wichtig produktionsbegleitende Kontrollen durchzuführen.
Diese verhindern von vornherein, dass ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt gelangt. Zusätzlich muss eine Dokumentation ebendieser Kontrollen erfolgen. Auch an einem guten Qualitätssicherungssystem sollte nicht gespart werden.
Prävention in der Instruktion
Mit Hilfe einer fehlerfreien Instruktion kann das Produkthaftungsrisiko zu einem großen Teil ausgeschlossen werden. Dafür muss auf alle Gefahren hingewiesen werden, die das Produkt in sich birgt und dem Hersteller nicht möglich oder nicht zumutbar waren zu beseitigen. Zudem sollte eine Anleitung zur gefahrlosen Benutzung beigefügt werden.
Prävention in der Produktbeobachtung
Für eine effektive Produktbeobachtung und damit eine Minimierung des Produkthaftungsrisikos muss die Verantwortlichkeit der einzelnen Maßnahmen innerhalb des Betriebes exakt bestimmt werden. Nur so kann die Fehlerfreiheit eines Produktes gewährleistet werden.
Bestimmen Sie genau, wer Ihrer Mitarbeiter wofür verantwortlich ist und stellen Sie sicher, dass die entsprechenden Maßnahmen nach Ihren Vorstellungen durchgeführt werden.
Nachdem in der Konstruktion, Produktion und Instruktion die nötigen Präventionsmaßnahmen durchgeführt worden sind, ist es endlich so weit. Ihr Produkt kann „in den Verkehr gebracht werden“. Doch damit endet keinesfalls die Prävention.
Vielmehr beginnt hiermit die Pflicht zur Produktionsbeobachtung. Für den Fall, dass sich nach dem Inverkehrbringen des Produktes Gefahren ergeben, ist der Hersteller dazu verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, um die Gefahr zu verhindern.
Dafür müssen Sie als Hersteller alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, damit Sie von den gefährlichen Eigenschaften Ihres Produktes so schnell wie möglich erfahren (aktive Beobachtung). Dies gilt auch für die Teilprodukte von anderen Herstellern. Ein effizientes Informationssystem während des praktischen Einsatzes Ihres Produktes ist dabei unerlässlich.
Schadensmeldungen oder Unfallnachrichten müssen den Hersteller sofort erreichen. Im Anschluss müssen diese überprüft und analysiert werden. Mögliche Folgemaßnahmen können sein: die Information von Kunden, Konstruktionsänderungen oder Rückruf des Produktes. Gezielte Maßnahmen, um das Produkthaftungsrisiko zu reduzieren finden Sie hier.
Mitarbeiter für das Thema Produkthaftung sensibilisieren und schulen
Um das Produkthaftungsrisiko so gering wie möglich zu halten, ist es unerlässlich Ihre Mitarbeiten in das Thema Produkthaftung ausreichend einzuweisen.
Dies kann sowohl in als auch außerhalb Ihres Betriebes, von Ihnen selbst oder durch einen Dienstleister erfolgen. Doch externe Schulungen bringen nicht selten das Risiko sehr hoher Reisekosten und den Ausfall von Mitarbeiten, gegebenenfalls über mehrere Tage, mit sich.
Und auch In-House-Schulungen mittels Präsenzunterricht erfordern mitunter enorme Opportunitätskosten, da die gesamte Belegschaft in einer Präsenzveranstaltung zusammenkommen muss. Wenn diese dann noch auf verschiedene Standorte verteilt ist, bleibt ein gewisser Aufwand nicht aus.
E-Learning Lösungen und Blended Learning Konzepte bieten dagegen Vorteile bei Compliance-Schulungen. Es fallen nicht nur die Kosten für Reisen und Versammlungen weg, sondern es kann eine maximale Flexibilität und Wiederholbarkeit ohne irgendeinen Aufwand gewährleistet werden.
Mit E-Learning können Ihre Mitarbeiter jederzeit und überall auf die Lerninhalte zugreifen. Hinzu kommt, dass E-Learning die kostengünstigere Methode ist, Ihre Mitarbeiter über Compliance-Themen aufzuklären.
Offline-Schulungen haben häufig das Problem, dass deren Teilnehmerzahl zu groß ist und der Lernerfolg mitunter ausbleibt. Bei E-Learning Kursen kann Ihnen das nicht passieren. Jeder Teilnehmer kann die Lerninhalte in seinem eigenen Tempo verinnerlichen. Somit ist die volle Aufmerksamkeit des Einzelnen garantiert.
Online-Compliance-Training für Ihr Unternehmen
Lecturio bietet Compliance Schulungen mit hochqualitativen und praxisnahen Online-Video-Trainings. Sie erhalten Ihre eigene Online-Akademie und können Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte schnell und kosteneffizient in alle relevanten Compliance- und Sicherheitsregeln einweisen. Für weniger als 10 € pro Mitarbeiter pro Jahr können Sie sich und Ihr Unternehmen enthaften und vor Compliance-Schäden bewahren.
Quellen
- Produkthaftung – allgemeiner Überblick via Qz-online.de
- Leitfaden Produkthaftung via festo.com