Das deutsche Urheberrecht und die Gesetzeslage
Das Urheberrecht schützt die Rechte des Schöpfers eines Werks und ist im wesentlich im Urheberrechtgesetz (UrhG) geregelt. Darüber hinaus stellen, das Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und Verlagsgesetz (VerlG) Grundlagen für die deutsche Rechtsprechung.
Ein zu schützendes Werk liegt dann vor, wenn es über eine angemessene Schöpfungshöhe verfügt und die individuelle Eigenleistung des Schöpfers widerspiegelt. Anders als bei gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten und Marken, geht es hier also um Kulturgüter wie:
- Gemälde
- Texte
- Fotografien
- Filme
- Rundfunksendungen
- Musik
- Tonaufnahmen
- Literatur
Die Rechte am Werk – Weitergabe an Dritte
Die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung von solchen Werken liegen nach §15 UrhG beim Urheber und sind vererblich, nicht jedoch anderweitig übertragbar. Nach §31 UrhG können Nutzungsrechten an Dritte vergeben werden. Dies geschieht in der Regel durch eine angemessene Vergütung.
Der Inhaber des Nutzungsrechts darf jedoch das Werk oder dessen Titel nicht ohne Absprache mit dem Urheber ändern. Umfassende Nutzungsrechte, wie Creative-Commons-Lizenzen, kennt man durch Onlinefotoplattformen wie Flickr. Hier können freigegebene Inhalte, mit kleinen Einschränkungen wie der Namensnennung des Urhebers, von jedem frei verwendet werden.
Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht allgemein siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Das Werk kann nun, auch ohne Zustimmung des rechtlichen Nachfolgers des Urhebers, frei verwertet werden
Urheberrechtsverletzungen – Haftungsrisiko für das Unternehmen
Das Urheberrecht muss nicht nurinnerhalb eines Unternehmen und seinen Mitarbeitern gewahrt werden, sondern auch gegenüber Dritten.
Verletzt ein Mitarbeiter das Urheberrecht eines Dritten – sei es durch nicht lizenzierte Software auf seinem Firmenrechner, den Download eines Spielfilms oder die Verwendung fremder Fotos ohne Einwilligung – haftet nicht der Mitarbeiter, sondern der Geschäftsführer als sogenannter Störer.
Hierbei muss man beachten, dass manche Anwaltsfirmen sich genau auf solche Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben und im Internet gezielt danach suchen, um Abmahnungen zu erteilen. Im Jahr 2014 gab es 74.547 Fälle von Abmahnungen wegen Filesharing, also der illegalen Vervielfältigung von Spielfilmen Serien, Musik oder Computerprogrammen.
Unlizenzierte Software
Gibt es unlizenzierte Software im Unternehmen – hiervon muss der Geschäftsführer noch nicht einmal wissen – kann die Firma belangt werden.
Über die BSA Software Alliance können anonym Hinweise gegeben werden, wenn bekannt ist, dass Firmen mit unlizenzierter Software arbeiten. Ein frustrierter Ex-Mitarbeiter kann so schnell einer Firma zum Verhängnis werden, wenn er die illegale Nutzung von Software im Nachhinein anzeigt.
Allein 2009 mussten deutschlandweit betroffene Firmen eine Schadenersatzleistung von insgesamt 2,3 Millionen aufgrund der Nutzung von illegaler Software aufbringen.
Im Schnitt lagen die Forderungen bei 7.000 Euro pro Firma, je nach Schwere des Vergehens waren es bis zu 40.000 Euro.
Das Unternehmen – bzw. der haftende Geschäftsführer – darf nach § 97 UrhG den Gegenstand der Rechteverletzung nicht weiter nutzen und muss Schadensersatz entrichten. Damit entstehen nicht nur hohe Kosten, sondern wichtige interne Firmenabläufe können blockiert werden.
Kann der Geschäftsführer den konkreten Namen und die Anschrift des Mitarbeiters benennen, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so ein Gerichtsurteil im Jahr 2013, wird er nicht mehr persönlich haftbar gemacht.
Bildrechte und die Verwendung in soziale Medien
Vorsicht: Nicht nur auf der Firmenhomepage, sondern auch bei Nutzung von sozialen Medien müssen die Urheberrechte für Bilder eingehalten werden, sonst drohen Abmahnungen.
Selbst wenn ein Mitarbeiter über die Facebookseite seines Unternehmens ein Bild einer anderen Quellen weiterverteilt, sodass nur ein kleines Vorschaubild zu sehen ist, können Urheberrechte verletzt werden.
Auch sind Unternehmen für Inhalte verantwortlich, die sie auf ihrer Facebook-Seite oder auf anderen sozialen Medien zur Weiterverteilung zur Verfügung stellen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt von 2014 erteilt ein Webseitenbetreiber, der einen „Share Button“ auf seiner Seite anbietet, Facebook-Nutzern automatisch eingeschränkte Nutzungsrechte an den Inhalten des eigenen Angebots. Er muss hierfür also die Rechte an den Inhalten innehaben oder wird andernfalls haftbar.
Die Verwendung von fremden Logos und Firmenschriftzügen stellt zusätzlich einen Verstoß gegen das Markenrecht dar. In den Facebook AGBs heißt es darüber hinaus: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (,IP-Lizenz‘).“ Unternehmen und Mitarbeitern sollte deshalb klar sein:
Wer Facebook und andere sozialen Medien nutzt, erteilt ihm damit automatisch Nutzungsrechte an allem, was er dort teilt. Das schließt die eigenen Bilder, wie die anderer ein – deren Urheber das Unternehmen vielleicht gar nicht ist.
Selbst die Urheberrechte bei Bildern mit Creative-Commons-Lizenz werden durch die Verbreitung bei Facebook verletzt, wenn der Urheber nicht mehr erkenntlich ist.
Obwohl deren Nutzung ursprünglich kostenfrei möglich gewesen wäre, kann sich der Schadensersatz bei Nicht-Nennung des Urhebers, wie in einem Fall im Jahr 2013, auf 14.000 Euro belaufen. Eine Summe, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen hart treffen kann.
Verwendete Fotografien stellen ein Sonderthema dar:
- Fotografien einzelner, fremder Personen sind wegen dem Recht am eigenen Bild nicht erlaubt. Diese können nicht ohne Zustimmung verwendet werden
- Die Rechte an Fotos liegen beim Fotografen. Selbst wenn man ein Bild von sich selbst online stellt, kann es sein, dass man gegen das Urheberrecht verstößt, weil die Rechte bei einem externen Fotografen liegen. Lizenzverträge mit dem Fotografen regeln, in welchem Umfang Bilder genutzt werden dürfen.
Die kreative Eigenleistung der Mitarbeiter: Klarheit schaffen
Was ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit erstellt, sollte automatisch dem Unternehmen gehören, könnte man meinen. Der jeweilige Mitarbeiter bleibt jedoch stets Schöpfer des Werks.
Das Urheberrechtsgesetz greift auch dann „[…] wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“ (§ 43 UrhG).
In der Regel wird das Unternehmen lediglich Nutzungsrechte erhalten, evtl. verbunden mit einer Sonderzahlung an den Mitarbeiter, wenn durch seine Leistung ein großer finanzieller Gewinn zu erwarten ist.
Dies kann besonders dann relevant werden, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Nutzungsrechte bleiben im Unternehmen erhalten, eine angemessene Vergütung schützt aber vor etwaigen Streitigkeiten.
Eine Sonderregelung besteht bei Computerprogrammen, denn nach § 69b UrhG gilt:
„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
Der Arbeitgeber erhält hier automatisch die vollen Nutzungsrechte und diese sind mit dem regulären Arbeitslohn abgegolten.
So können Sie Ihr Unternehmen vor Urheberrechtsverletzungen schützen
Um langanhaltende Streitigkeiten zu vermeiden, die Geld, Zeit und Nerven kosten, sollte im Unternehmen von vornherein Transparenz herrschen. Mitarbeiter sollten motiviert sein, sich ins Unternehmen einzubringen, auch mit kreativen Leistungen aus Eigeninitiative, ohne befürchten zu müssen, dass das eigene Unternehmen dies ausnutzt.
Im Gegenzug sollten Unternehmen sicher sein können, dass ihre Mitarbeiter verantwortungsvoll und informiert vorgehen und die Urheberrechte von Dritten wahren.
Sichern Sie sich vertraglich ab
Über Verträge können Unternehmer und Mitarbeiter von vornherein klar festlegen, in welchem Umfang das Unternehmen bspw. Nutzungsrechte an den Leistungen seiner Mitarbeiter erhält und wie diese ggf. vergütet werden, wenn dem Unternehmen dadurch ein Gewinn entsteht.
Der Vertrag sollte sehr klar und genau formuliert sein, damit beide Seiten sich im Streitfall auf ihn berufen können und nichts der Auslegung überlassen bleibt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass Mitarbeiter mitunter Aufgaben übernehmen, die ihrer eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen fachfremd sind. Entstehen Leistungen, die der Kreativität des Mitarbeiters zuzurechnen sind und die über seine eigentlichen Aufgaben hinausgehen, sind Streitigkeiten vorprogrammiert
Informieren Sie sich laufend über Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen
Das Urheberrecht befindet sich in einem stetigen Wandel und Unternehmen sollten deshalb ihre Mitarbeiter möglichst immer auf dem neuesten Stand halten.
Je nach Branche sind beispielswiese neue Gerichtsurteile in Verbindung mit der GEMA oder der VG Wort relevant, zwei Verwertungsgesellschaften, die sich mit Urheberrechten rund um Musik bzw. das geschriebene Wort befassen.
Vom kurzen musikalischen Einspieler bis zum Textbaustein auf der Homepage kann das im Grunde jedes Unternehmen betreffen. Auch auf der EU-Ebene gibt es laufend neue Entwicklungen.
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter
Mit Login-Passwörtern können Unternehmen anonyme Online-Zugänge von Mitarbeitern verhindern. Auch Downloads lassen sich so nachvollziehen und konkreten Mitarbeitern zuordnen. Schon das Wissen, dass man mit seinem Namen haftet, kann unvorsichtiges Verhalten unterbinden.
Zudem sollten Mitarbeiter umfassend über Urheberrechtsverletzungen informiert werden, im besten Fall sogar eine Belehrung diesbezüglich unterschreiben.
Beschäftigen Sie im Unternehmen einen speziellen Social Media Manager, sollte dieser insbesondere über die Besonderheiten rund um die Bildrechte in den Sozialen Medien informiert sein: Die Nutzungsrechte, etwa für Bilder, müssen eindeutig sein, bevor diese auf Social Media-Kanälen direkt verwendet oder auch nur geteilt werden dürfen.
Bei Facebook erlaubt die Funktion „Kein Miniaturbild“ das Ausblenden der Bild-Vorschau, um potentielle Urheberrechtsverletzungen zu umgehen. Wer ganz sicher gehen möchte, kann inzwischen für sein Unternehmen Bilder, Musik, Videos oder Grafiken mit speziellen Social Media Lizenzen erwerben.
Haben Sie eine dieser Fragen mit “Nein” beantwortet? Dann sollten Sie das Thema Urheberrecht und dessen Einhaltung in Ihrer Firma sorgfältig prüfen.
Das Urheberrecht nicht vernachlässigen und Mitarbeiter schulen
Das Urheberrecht ist ein komplexer Themenbereich: das dazugehörige Gesetz umfasst 143 Paragraphen und dennoch ist es nicht immer klar genug umrissen, um Streitigkeiten zu verhindern. Momentan gibt es in Deutschland allein 13 Verwertungsgesellschaften, die für die Rechte einer bestimmten Urhebergruppe eintreten.
Reicht das Gesetz nicht aus, um Urheberstreitigkeiten zwischen einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA und einem Nutzer zu lösen, tritt eine eigens geschaffene Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten als Schlichterin ein.
Sind die Streitparteien Unternehmen und Mitarbeiter oder Unternehmen und Dritte, bleibt nur ein Gang vor Gericht, der kosten- und zeitintensiv wirkt. Der Urheber wird jedoch erbittert für seine Rechte kämpfen, weshalb jedes Unternehmen Prävention als oberstes Gebot sehen sollte. Diese erreichen Sie durch maximale Schulung Ihrer Mitarbeiter.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern lediglich eine Belehrung zum Lesen und Unterschreiben, mögen Sie sich zwar in einigen Fällen juristisch abgesichert haben, doch der jeweilige Mitarbeiter hat dann noch nicht das volle Ausmaß des Themenbereichs Urheberrecht begriffen.
Dasselbe gilt für einzelne Fachvorträge vor der gesamten Belegschaft. Hier müssen Sie evtl. zudem hohe Kosten für Reise- und Unterkunft einrechnen, wenn alle Mitarbeiter vor Ort sein sollen.
E-Learning als interaktive Schulungsmethode
Der Arbeitsalltag wird so zu einer Art Minenfeld, da immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung durch Mitarbeiter besteht. E-Learning stellt eine interaktive Alternative zu herkömmlichen Schulungen dar, bei der Mitarbeiter grafisch anschaulich aufbereitet Zugang zu einem Thema erhalten, das ihnen bislang häufig völlig fremd war und das sich im Gesetz äußerst abstrakt liest.
Nur wer Urheberrecht greif- und anwendbar verstanden hat, kann sich darauf aufbauend über Neuerungen in der Gesetzeslage informieren. Gerade in den Zeiten des Internet, mit Bildern, Videos und Debatten über Urheberrechte bei Verlinkungen, ist es unerlässlich, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Quellen
- Gesetze im Internet
- a Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte
- BSA Software Alliance
- Unlizenzierte Software und die Folgen via Heise Online
- Urteil: Facebooks Share-Button erteilt beschränkte Nutzungsrechte via Heise
- Gerichtsurteil KG, 25.02.2013 – 24 U 58/12 via Dejure
- LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber via Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum Rechtsanwälte
- Die geplante Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften via EU-Sachstand
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