Abgabenordnung Teil V von Dr. Thomas Eisgruber

video locked

Über den Vortrag

Das Rechtsbehelfsverfahren/Der Einspruch

Der Vortrag „Abgabenordnung Teil V“ von Dr. Thomas Eisgruber ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Abgabenordnung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeine Verfahrensregeln
  • Zulässigkeit des Einspruchs
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dozent des Vortrages Abgabenordnung Teil V

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, bereitet seit 20 Jahren Rechtsreferendare auf die steuerrechtliche Klausur des 2. Staatsexamens vor.

Neben Vorträgen auf allen bedeutenden steuerrechtlichen Tagungen in Deutschland beteiligt er sich auch durch Aufsätze wissenschaftlich an der aktuellen steuerrechtlichen Diskussion.

Er kommentiert im Kirchhof Kompaktkommentar zum EStG und die verdeckte Gewinnausschüttung im Großkommentar Herrmann/Heuer/Raupach.


Kundenrezensionen

(2)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
2
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

2 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


2 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Einspruch kein Devolutiveffekt § 367 Abs. 1 Satz 1§ 3 6 ...

  • ... Aussetzung der Vollziehung (2) Die Finanzbehörde ... kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; ... ...

  • ... der Verwaltung auch: Verböserung möglich § 367!Entscheidung über den Einspruch (2) ... 2Der Verwaltungsakt kann auch zum ...

  • ... die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem ...

  • ... dem Einspruch nicht abhilft. Das Rechtsbehelfsverfahren Der Einspruch§§ 347 - 367 AO Entscheidung: Einspruch unzulässig oder nicht begründet ...

  • ... 48: Ausschluss des Einspruchs. Der Einspruch ist ...

  • ... (§ 347)§ 357: Einlegung des Einspruchs (1) 1Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur ...

  • ... des Einspruchs (1) Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat ...

  • ... (1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach ...

  • ... Abs. 3: keine Bekanntgabe an Sams-, Sonn- und Feiertagen § 122: Bekanntgabe des Verwaltungsakts (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als ...

  • ... Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen zur Post + 3 ...

  • ... § 109 AO keine Zahlungsfrist => Stundung nach § 222 AO nur „Handlungsfristen“ => nicht für Verjährung oder Jahresfrist ...

  • ... gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ... Entscheidung über die Wiedereinsetzung = nichtselbständiger Teil der ...

  • ... Handlung innerhalb Monatsfrist (Abs. 2 Satz 3) innerhalb der Jahresfrist (Abs. 3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ ...