AGG: Aufbau, Ziele und Geltungsbereich von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „AGG: Aufbau, Ziele und Geltungsbereich“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Grundlagen und Praxis“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufbau des Gesetzes
  • Ziele des AGG
  • Diskriminierung
  • Zulässige unterschiedliche Behandlung
  • Geltungsbereich des AGG

Quiz zum Vortrag

  1. ...von Benachteiligung wegen des Geschlechts, Behinderung und vor allem wegen des Alters anzutreffen.
  2. ...aus Gründen der Rasse zu erkennen, wobei dieser Terminus der EG-Richtlinie entnommen ist, aber problematisch ist.
  3. ...von Benachteiligung aus Gründen der „Wahrnehmung von außen“ zu erkennen. Bald gibt es keine Fotobewerbung mehr, sondern anonymisierte Digitale.
  4. ...von Benachteiligung wegen Geschlechts und fehlender Ausbildungschance zu beobachten.
  1. Weder die behauptete Bezeichnung als „Ossi“ noch die behaupteten Bemerkungen hinsichtlich seiner Herkunft „aus dem Osten“ verbunden mit der Be- merkung „Lusche“ bzw. der Bemerkung, dass „die aus dem Osten nichts taugen“ würden, stellt eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft im Sinn des § 1 AGG dar.
  2. Eine Diskriminierung im Sinne des § 1 AGG aufgrund innerdeutscher Herkunft ist nicht möglich - Näheres regelt ein Arbeitsgesetz. Die Klage wird daher abzuweisen.
  3. Sowohl die behauptete Bezeichnung als „Ossi“, als auch die behaupteten Bemerkungen hinsichtlich seiner Herkunft „aus dem Osten“ verbunden mit der Be- merkung „Lusche“ bzw. der Bemerkung, dass „die aus dem Osten nichts taugen“, stellt eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft im Sinn des § 1 AGG dar.
  4. Weder die behauptete Bezeichnung als „Ossi“ noch die behaupteten Bemerkungen hinsichtlich seiner Herkunft „aus dem Osten“ ergab sich eine eine Diskriminierung; aus Verbindung mit der Bemerkung „Lusche“ kann sich jedoch etwas anderes ergeben.
  1. Die Stellenbeschreibung suchte nach einer „Volljur. bzw. Anwältin zur Einarbeitung“. Mit Schreiben vom 25. September 2000 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger auf seine Bewerbung mit, dass die Stelle als "Volljuristin" durch jemand anderen besetzt worden sei. Eine Benachteiligung wegen Geschlechts liegt hier vor.
  2. Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesagentur für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
  3. Ein Arbeitsvertrag der ausschließlich eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit erlaubt, lässt den Schluss auf eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung der Frau zu, da in der Regel mehr Frauen als Männer in Elternzeit oder Teilzeitarbeit gehen.
  4. Die dreimal geschlechtsspezifische Nennung der Begriffe Volljurist/in, Anwält/in, Wiedereinsteiger/in begründet den Vollbeweis einer Diskriminierung bzgl. Geschlechts in einer Stellenausschriebung, sodass § 22 AGG gilt.
  1. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
  2. Die „Zeugen Jehovas“ unterfallen dem Gleichstellungsmerkmal hinsichtlich Weltanschauung, wenn dieses sich an der Religionsfreiheit (Art. 4 I GG) orientiert.
  3. Die Altersgrenze in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer bei Kündigungen Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, stellt einen Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung dar.
  4. Eine Ablehnung zum Polizeidienst wegen rechtsradikalen Gedankengutes kann eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung sein.
  5. Eine schwerwiegende Krankheit i.S. des Begriffs Behinderung gem. § 1 AGG setzt voraus, dass diese von 6-monatiger Dauer ist.
  1. ...aus Gründen der beruflichen Eignung als Mann ist die Bevorzugung gerechtfertigt, § 8 I AGG.
  2. ...es handelt sich um eine positive Maßnahme gem. § 5 I AGG.
  3. ...aus Gründen der beruflichen Eignung, § 8 I AGG.
  4. ...aus Gründen der Religion ist die Bevorzugung gerechtfertigt, § 9 I AGG
  5. ...der Gleichbehandlungsgrundsatz, § 1 AGG, verfängt nicht.
  1. Die „U-Sechziger“ können aus § 7 II AGG eine Anpassung „nach oben“(auf ein jüngeres Alter) fordern. Ein zulässiger Zweck der Maßnahme des A ergibt sich jedoch gem. § 10 S. 1 AGG, aus dem Schutz älterer Arbeitnehmer.
  2. Die Maßnahme ist gem. § 10 S. 1 AGG angemessen, da dem Arbeitgeber ein Ermessen bei Wahl einer Altersstufe für erhöhte Erholungsbedürftigkeit der „Ü-Sechziger“ zusteht.
  3. § 10 S. 3 Nr. 1 AGG konkretisiert das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann.
  4. Der gesetzliche Mindesturlaub gem. § 3 BurlG verbietet diese Maßnahme.
  5. Es ist gem. 10 S. 1 AGG unangemessen, dass ein 59-jähriger Beschäftigter weniger Urlaub beanspruchen darf, als der um ein Jahr ältere Beschäftigte.
  1. ...bei der Ein­stel­lung.
  2. ...beim be­ruf­li­chen Auf­stieg.
  3. ...bei der Durchführung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses.
  4. ...bei der Be­en­di­gung ei­nes Arbeitsverhält­nis­ses bzw. bei den „Ent­las­sungs­be­din­gun­gen".
  5. ...bei Gründung eines eigenen Unternehmens.

Dozent des Vortrages AGG: Aufbau, Ziele und Geltungsbereich

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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