Baurecht (Nachbarklage), Staatshaftungsrecht (Amtshaftungsanspruch, enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff) von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Baurecht (Nachbarklage), Staatshaftungsrecht (Amtshaftungsanspruch, enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff) “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Baurecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vertiefung Nachbarklage
  • Amtshaftungsanspruch
  • I. Kein Haftungsausschluss durch Gesetz
  • II. Voraussetzungen im Einzelnen
  • 1. Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff
  • 2. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
  • 3. Verschulden
  • 4. Schaden
  • 5. Rechtsfolge: Schadensersatz
  • III. Passivlegitimation
  • IV. Verjährung
  • V. Rechtsweg
  • Enteignungsgleicher Eingriff und enteignender Eingriff

Quiz zum Vortrag

  1. § 82 HBO.
  2. § 62 HBO.
  3. § 74 HBO.
  4. Die Abrissverfügung ist nicht gesetzlich normiert.
  1. Formelle und materielle Illegalität des Vorhabens.
  2. Nur formelle Illegalität des Vorhabens.
  3. Nur materielle Illegalität des Vorhabens.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  1. Zunächst Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Anschließend - sofern die AK erfolgreich war - Erhebung einer Verpflichtungsklage, um den Abbruch zu verfügen.
  2. Es genügt, Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung zu erheben.
  3. Es genügt, Verpflichtungsklage zu erheben, um so den Abriss zu verfügen.
  4. Zunächst Erhebung einer Verpflichtungsklage, um die Baugenehmigung aufheben zu lassen. Anschließend Erhebung einer Anfechtungsklage, um den Abbruch zu verfügen.
  1. kommt keine Abrissverfügung in Betracht.
  2. kommt eine Abrissverfügung in Betracht, sofern die Baugenehmigung rechtswidrig ist.
  3. kommt eine Abrissverfügung in Betracht, wenn das Vorhaben materiell illegal ist.
  4. kommt nur dann keine Abrissverfügung in Betracht, wenn der Bauherr dies beantragt.
  1. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.
  2. § 64 HBO.
  3. Nur Gewohnheitsrecht.
  4. Art. 1 GG.
  1. sperrt er sämtliche deliktischen Ansprüche.
  2. sperrt er sämtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher GoA.
  3. sperrt er sämtliche Ansprüche aus allgemeiner Aufopferung.
  4. sperrt er sämtliche Ansprüche aus Gefährdungshaftung.
  1. Beamter ist jeder, der durch formalen Ernennungsakt in der Tat in das Beamtenverhältnis aufgenommen wurde.
  2. Beamter ist jeder, der bei einer öffentlichen Behörde angestellt ist.
  3. Beamter ist jeder, der in irgendeiner Form mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
  4. Beamter ist jeder, der ein Amt im Bereich der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
  1. Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff.
  2. Der statusrechtliche Beamtenbegriff.
  3. Der strafrechtliche Beamtenbegriff.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  2. Aus Gewohnheitsrecht und ungeschriebenen Prinzipien.
  3. Aus gesetzlichen Regelungen.
  4. Aus Satzungen und Rechtsverordnungen.
  5. Aus Innen- und Außenrecht.
  1. Ja, siehe §§ 839 I 1 , 276 BGB.
  2. Nein.
  3. Ja, allerdings auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt
  4. Ja, allerdings auf Vorsatz beschränkt.
  1. Adäquanztheorie.
  2. Adressatentheorie.
  3. Interessentheorie.
  4. Äquivalenztheorie.
  1. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  2. Die dreißigjährige Verjährungsfrist.
  3. Die Amtshaftung verjährt nicht.
  4. Es gilt eine außerordentliche Verjährungsfrist von 1 Jahr.
  1. Die Anstellungskörperschaft.
  2. Immer der Bund.
  3. Immer das Land.
  4. Immer die Gemeinde.
  1. Vor den ordentliche Gerichten.
  2. Vor den Verwaltungsgerichten.
  3. Vor den Sozialgerichten.
  4. Vor den Arbeitsgerichten.
  1. Der enteignende Eingriff betrifft Sachverhalte, in denen das Eigentum auf Grund eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns beeinträchtigt wird.
  2. Der enteignende Eingriff betrifft Sachverhalte, in denen das Eigentum auf Grund eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns beeinträchtigt wird.
  3. Es gibt keinen Unterschied.
  4. Der enteignende Eingriff setzt im Gegensatz zum enteignungsgleichen Eingriff eine hoheitliche Maßnahme voraus.
  5. Der enteignende Eingriff ist im Gegensatz zum enteignungsgleichen Eingriff grundsätzlich normiert in Art. 14 III GG.
  1. Sowohl eine Instituts- als auch eine Bestandsgarantie.
  2. Eine Wertgarantie.
  3. Nur eine Bestandsgarantie.
  4. Nur eine Institutsgarantie.
  5. Art. 14 GG enthält keine Garantie.
  1. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  2. Jede zielgerichtete vollständige oder teilweise Entziehung von konkreten Eigentumspositionen eines individualisierten Grundrechtsträgers.
  3. Es muss sich um eine Legalenteignung oder Administrativenteignung handeln.
  4. Die Enteignung muss zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.

Dozent des Vortrages Baurecht (Nachbarklage), Staatshaftungsrecht (Amtshaftungsanspruch, enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff)

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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