Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung (§§ 1942 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung (§§ 1942 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Begriff der Ausschlagung
  • Ausschlagungsrecht
  • Fallbeispiel: Ausschlagung in der Stellvertretung
  • Rechtsfolge der Ausschlagung
  • Fallbeispiel: Wer bekommt Omas Geld?

Quiz zum Vortrag

  1. Nach dem Anfall der Erbschaft kann das Erbe angenommen werden.
  2. Der zur Erbschaft Berufene kann das Erbe ausschlagen. Somit wird er kein Erbe.
  3. Der zur Erbschaft Berufenen kann das Erbe abgeben.
  4. Das Erbe kann dem Erben zugegeben werden.
  1. Die Berufung zum Erben geschieht in der Regel ohne dessen Mitwirkung.
  2. Da niemand gegen seinen Willen Vermögen oder gar Schulden aufgedrängt werden dürfen, muss sich der Bedachte gegen den Erwerb der Erbschaft wehren können.
  3. Die Berufung zum Erben geschieht nur mit dessen Mitwirkung.
  4. Nach dem deutschen Recht kann Vermögen und können Schulden auch gegen den Willen des Bedachten aufgedrängt werden.
  1. § 1942 BGB
  2. § 1945 BGB
  3. § 1944 BGB
  4. § 1953 BGB
  5. § 1986 BGB
  1. Das Erbe wurde angenommen, § 1943 BGB
  2. Der Staat ist Erbe, § 1942 II BGB
  3. Es gibt keine Ausnahmen vom Recht der Ausschlagung.
  4. Das Erbe wurde weggenommen, § 1943 BGB
  1. In öffentlich beglaubigter Form an das Nachlassgericht.
  2. Zur Niederschrift beim zuständigen Rechtspfleger.
  3. Es darf keine Bedingung gesetzt sein, § 1947 BGB.
  4. Es gibt keine Anforderungen an die Ausschlagungserklärung.
  5. Es besteht die Möglichkeit, die Erklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht abzugeben.
  1. Es wird fingiert, dass der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Todes bereits verstorben war.
  2. Erbe wird der nächste in der Erbfolge.
  3. Weiter wird fingiert, dass der Erbe der nächsten Erbfolge bereits mit dem Anfall Erbe geworden ist. (Rückwirkung)
  4. Durch die Ausschlagung wird immer der Staat Erbe.
  1. Es gelten die §§ 1954 ff. BGB als leges speciales zum AT.
  2. Als Anfechtungsgrund können die §§ 119, 123 BGB herangezogen werden, soweit es keinen spezielleren im Erbrecht gibt.
  3. Es gelten die §§ 1954 ff. BGB als leges speciales zum Deliktsrecht.
  4. Die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht angefochten werden.

Dozent des Vortrages Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung (§§ 1942 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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