Verwaltungsrecht BT, Baurecht, Arten von Bebauungsplänen, Überblick HBO von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsrecht BT, Baurecht, Arten von Bebauungsplänen, Überblick HBO “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Baurecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Arten von Bebauungsplänen
  • Überblick HBO

Quiz zum Vortrag

  1. über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.
  2. über die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.
  3. über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.
  4. Alle Antworten treffen zu.
  1. Anhand des Sachverhalts.
  2. Durch die handelnde Behörde.
  3. Durch die handelnde Gemeinde.
  4. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. Niemand hat einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans.
  2. Ein Anspruch besteht nicht. Man hat jedoch die Möglichkeit, sich mit einem entsprechenden Antrag an die Gemeinde zu wenden.
  3. Ja, jedermann kann diesen Anspruch gegenüber der Gemeinde geltend machen.
  4. Ja, grundsätzlich besteht dieser Anspruch. Jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  1. auch nur eine der vorliegenden Antwortmöglichkeiten zutrifft.
  2. keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen.
  3. keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen.
  4. er keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
  5. keine Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung vorliegen.
  1. Die überbaubare Grundstücksfläche.
  2. Der Teil des Grundstücks auf dem ein Bauwerk oder Gebäude errichtet werden darf.
  3. Ein Fenster, welches während der Bauarbeiten provisorisch eingebaut wird.
  4. Der Teil des Flächennutzungsplans, der die Errichtung von Wohnhäusern angibt.
  1. Er ist in den §§ 12, 30 II BauGB geregelt.
  2. Er muss mit der Gemeinde abgestimmt sein.
  3. Er muss sowohl das Vorhaben, als auch die Erschließungsmaßnahmen erfassen.
  4. Er ist in § 30 III BauGB geregelt.
  5. Die Planungshoheit liegt bei dem Bauherrn.
  1. Aus § 74 I HBO.
  2. Aus § 64 I HBO.
  3. Aus § 65 HBO.
  4. Aus § 66 HBO.
  5. Aus § 74 II HBO.
  1. Wenn es sich um ein Vorhaben nach Maßgabe der Anlage (vgl. § 63 HBO) handelt.
  2. Wenn es sich um einen Sonderbau handelt.
  3. Wenn sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
  4. Wenn das Vorhaben einer Ausnahme bzw. Befreiung nach § 31 BauGB bedarf.
  1. Indem er in der Hauptsache Verpflichtungsklage erhebt.
  2. Indem er im Eilrechtsschutz einen Antrag nach § 123 VwGO stellt.
  3. Indem er in der Hauptsache Anfechtungsklage erhebt.
  4. Indem er in der Hauptsache Feststellungsklage erhebt.
  5. Indem er in der Hauptsache Fortsetzungsfeststellungsklage erhebt.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Sie ist geprägt vom Rechtsschutzgedanken des Art. 19 IV GG.
  3. Sie definiert die Voraussetzungen unter denen ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt wird.
  4. Sie besagt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, wenn die zugrundeliegende Norm zumindest auch dem Interesse einzelner Personen dient.
  1. Indem er in der Hauptsache Anfechtungsklage erhebt.
  2. Indem er im Eilrechtsschutz einen Antrag nach §§ 80a, 80 V VwGO stellt.
  3. Indem er in der Hauptsache Verpflichtungsklage erhebt.
  4. Indem er in der Hauptsache Leistungsklage erhebt.
  5. Indem er in der Hauptsache Feststellungsklage erhebt.
  1. § 2 HBO enthält Legaldefinitionen für eine Reihe häufig verwendeter Begriffe.
  2. Es gibt keine Möglichkeit der Herleitung. Man sollte alle wichtigen Begriffe auswendig kennen.
  3. Anlage 2 der HBO enthält eine Liste der häufig verwendeten Begriffe.
  4. Die häufig verwendeten Begriffe der HBO sind im BauGB zu finden.

Dozent des Vortrages Verwaltungsrecht BT, Baurecht, Arten von Bebauungsplänen, Überblick HBO

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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