Der Auftrag (§ 662 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Auftrag (§ 662 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Auftrag
  • Zustandekommen
  • Exkurs: Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Wirksamkeit
  • Erlöschen des Auftrags
  • Fallbeispiel: Ein Einbrecher kommt selten allein

Quiz zum Vortrag

  1. ist ein unentgeltlicher Vertrag.
  2. ist ein Gefälligkeitsvertrag.
  3. hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand.
  4. ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
  5. ist eine reine Gefälligkeit.
  1. Blumen gießen beim Nachbarn
  2. Auskunft an eine Person, die auf der Straße nach dem Weg fragt
  3. Hundesitting für einen Freund, während dieser im Urlaub ist
  4. einer alten Dame die Einkaufstaschen nach Hause tragen
  5. einem Bekannten für den Ausflug ein Fahrrad borgen
  1. Bestellung des Beauftragten durch eine private Person gegenüber der Allgemeinheit
  2. Bestellung des Beauftragten durch eine staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit
  3. Bestellung des Beauftragten durch eine ausschließlich staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit
  4. Bestellung des Beauftragten durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt gegenüber der Allgemeinheit
  5. Bestellung des Beauftragten durch die Allgemeinheit gegenüber einer staatlichen Person
  1. Es handelt sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse, das über ein bloßes Dulden und Unterlassen hinausgeht.
  2. Bei einem Vertrag nach §§ 675 ff. BGB muss es sich um eine selbständige, d.h. eigenverantwortliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art handeln.
  3. Es kann sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung handeln.
  4. Es handelt sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse, das sich auf ein bloßes Dulden und Unterlassen beschränkt.
  5. Sie darf ausschließlich im Interesse des Auftraggebers liegen.
  1. Ein Auftrag ist unentgeltlich, weil der Beauftragte für seine Leistung keine Vergütung erhält.
  2. Ein Auftrag ist unentgeltlich, weil es an einer Gegenleistung fehlt.
  3. Ein Auftrag ist unentgeltlich, weil der Beauftragte die Kosten der Geschäftsbesorgung selbst zu tragen hat.
  4. Ein Auftrag ist unentgeltlich, weil der Beauftragte Aufwendungsersatz leisten muss.
  1. Aufwendungsersatz
  2. Vorschuss
  3. Herausgabe des Erlangten
  4. Vornahme eines fremden Geschäfts
  1. Der Beauftragte ist bei der Ausführung weisungsgebunden.
  2. Der Beauftragte darf den Auftrag nicht auf Dritte übertragen.
  3. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung weisungsgebunden.
  4. Der Beauftragte handelt bei der Ausführung selbstständig und eigenverantwortlich.
  1. Neben Aufwendungen werden auch alle Schäden über § 670 BGB analog ersetzt.
  2. Aufwendungen sind unfreiwillige Vermögensopfer.
  3. Ob Aufwendungen erforderlich waren, beurteilt sich nach einem rein objektiven Maßstab.
  4. Ein etwaiges Mitverschulden des Beauftragten bei Schäden wird über § 254 BGB analog berücksichtigt.
  1. Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
  2. Geschäftsbesorgungsvertrag
  3. Dienstvertrag
  4. Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
  5. Werkvertrag
  1. Widerruf des Auftraggebers
  2. Kündigung des Beauftragten
  3. Widerruf des Beauftragten
  4. Tod des Auftraggebers
  5. Kündigung des Auftraggebers

Dozent des Vortrages Der Auftrag (§ 662 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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