Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (Verfahrenshindernisse, absolute Revisionsgründe) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (Verfahrenshindernisse, absolute Revisionsgründe)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Absolute Revisionsgründe)
  • Revision: Prüfungsumfang
  • Die Revision: Begründetheit
  • Fallbeispiel: In eigener Verteidigung
  • Falllösung: In eigener Verteidigung

Quiz zum Vortrag

  1. Verfahrensrüge
  2. Rüge von missachteten Verfahrenshindernissen
  3. Sachrüge
  4. Zuständigkeitsrüge
  5. Befangeheitsrüge
  1. Es wurde kein Strafantrag gestellt.
  2. Das erkennende Gericht war sachlich unzuständig.
  3. Das erkennende Gericht war örtlich unzuständig?
  4. Das Urteil weist Formfehler auf.
  1. Eine Verletzung der relativen Revisionsgründe führt nicht zwingend zum Erfolg der Revision, also zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
  2. Eine Verletzung der relativen Revisionsgründe führt zwingend zum Erfolg der Revision, also zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
  3. Die Verletzung von absoluten Revisionsgründen führt zwingend zum Erfolg der Revision.
  4. Die Verletzung von absoluten Revisionsgründen führt nicht zwingend zum Erfolg der Revision.
  1. Rügepräklusion bedeutet, dass, wenn ein Umstand, der später eine Revision begründen kann, objektiv erkennbar war und daher von dem Rechtsmittelführer schon während des Verfahrens hätte gerügt werden können, die Revision nur unter dem Vorliegen verschärfter Voraussetzungen erfolgreich ist.
  2. Rügepräklusion bedeutet, dass derjenige, der schon gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel geführt hat, von dem Gebrauch eines weiteren Rechtsmittels ausgeschlossen ist.
  3. Rügepräklusion bedeutet, dass das Gericht nur die gerügten Umstände prüft. Eine Prüfung anderer Rechtsfehler ist ausgeschlossen.
  4. Rügepräklusion bedeutet, dass, wenn ein Umstand, der später eine Revision begründen kann, subjektiv erkennbar war und daher von dem Rechtsmittelführer schon während des Verfahrens hätte gerügt werden können, die Revision nur unter dem Vorliegen verschärfter Voraussetzungen erfolgreich ist.

Dozent des Vortrages Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (Verfahrenshindernisse, absolute Revisionsgründe)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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