Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (relative Revisionsgründe) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (relative Revisionsgründe)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (relative Revisionsgründe)
  • Abgrenzung Revisionsgründe
  • Fallbeispiel: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold
  • Falllösung: Reden ist Silber Schweigen ist Gold

Quiz zum Vortrag

  1. absoluten und relativen Revisionsgründen.
  2. Sachrüge und Verfahrensrüge.
  3. Gründe unter und ohne Rügepräklusion.
  4. Verletzung von Verfahrensvorschriften allgemein und Verfahrenshindernissen im speziellen.
  1. Im Unterschied zu den absoluten Revisionsgründen wird bei einer Verletzung der relativen Revisionsgründe die Kausalität des Verfahrensverstoßes für das Urteil nicht nahezu unwiderlegbar vermutet.
  2. Im Unterschied zu den absoluten Revisionsgründen wird bei einer Verletzung der relativen Revisionsgründe die Kausalität des Verfahrensverstoßes für das Urteil nahezu unwiderlegbar vermutet.
  3. Werden relative Revisionsgründe aufgeführt, so sind diese in der Antragsschrift zu begründen. Absolute Revisionsgründe sprechen hingegen für sich.
  4. Die relativen Revisionsgründe unterliegen immer der Rügepräklusion - die absoluten Revisionsgründe nicht.
  5. Liegen absoluten Revisionsgründe vor, so ist die Revision zwangsläufig erfolgreich.
  1. Eine Gesetzesverletzung muss vorliegen.
  2. Zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil muss Kausalität bestehen.
  3. Eine Rügepräklusion darf nicht vorliegen.
  4. Ein Kausalitätserfordernis besteht nicht. Alleine der Umstand, dass das Gericht ein Gesetz verletzt hat, genügt dem Rechtsstaatsprinzip nach aus, um eine erneute Überprüfung des Urteils mittels Revision zu begründen.
  5. Auf eine Rügepräklusion kommt es schon dem Wortlaut des § 337 I StPO nach nicht an.

Dozent des Vortrages Revision (§§ 333 ff. StPO): Begründetheit (relative Revisionsgründe)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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