Beihilfe (§ 27 StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beihilfe (§ 27 StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Täterschaft und Teilnahme“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen und Prüfungsschema der Beihilfe
  • Definition: Sozial- oder berufstypische Handlungen
  • Zeitpunkt der Beihilfe
  • Zeitpunkt der Beihilfe
  • Fallbeispiel: Nächtliches Spiel
  • Fallbeispiel: Nächtliches Spiel

Quiz zum Vortrag

  1. Erforderlich ist eine irgendwie geartete Förderung der Haupttat.
  2. Es bedarf stets eines geistigen Kontaktes zwischen Täter und Gehilfe.
  3. Dem (Haupt)täter muss die Hilfeleistung bewusst sein.
  4. Die Hilfeleistung muss nach allen einschlägigen Theorien kausal im Sinne der Conditio sine qua non Formel für den Erfolg sein.
  5. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist keine Kausalität des Hilfeleistens erforderlich, nach Ansicht der Herrschenden Lehre ist jedenfalls eine sogenannte "verstärkende Kausalität" erforderlich.
  1. Grundsätzlich ja. Jedoch nur sofern man als Berufsträger entweder mit dem sicherem Wissen hinsichtlich der Haupttat handelt oder sofern nur mit Doluss Eventualis gehandelt wurde, sofern eine deutlich erkennbare Tatgeneigtheit des Täters bestand
  2. Ja, aber nur wenn man in seiner Berufsausübung absichtlich im Sinne des dolus directus ersten Grades in Bezug auf die Begehung einer Straftat handelt.
  3. Nein, denn durch die Berufsausübung wird keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
  4. Es kommt auf den Beruf an.
  1. ja, sofern der Gehilfenbeitrag bis ins Vollendungsstadium wirksam ist.
  2. Nein, ein Gehilfenbeitrag im Vorbereitungsstadium reicht nie aus.
  3. Es kommt auf das verwirklichte Delikt an.
  4. Ja ein Gehilfenbeitrag im Vorbereitungsstadium ist in jedem Fall als Beihilfe strafbar.

Dozent des Vortrages Beihilfe (§ 27 StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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