Die DNA-Analyse (§§ 81e ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die DNA-Analyse (§§ 81e ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die DNA-Analyse (§§ 81e ff. StPO)
  • Anordnung der DNA-Analyse
  • Datenspeicherung
  • Reihengentest
  • Fallbeispiel: Leider kein Einzelkind!
  • Falllösung: Leider kein Einzelkind!

Quiz zum Vortrag

  1. Die DNA-Analyse ist immer eine Wahrscheinlichkeitsanalyse. Das Gericht kommt daher nicht umhin, alle relevanten Umstände zu würdigen.
  2. Der Beweiswert hängt davon ab, mit einer wie hohen Wahrscheinlichkeit die Spur auch von einer anderen Person stammen könnte, welche „zufällig“ die gleichen Merkmale aufweist.
  3. Eine DNA-Analyse macht immer alle anderen Beweise entbehrlich.
  4. DNA-Übereinstimmungen können ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft sein.
  1. Es bedarf keiner Anordnung, wenn der Beschuldigte in die DNA-Analyse einwilligt.
  2. Zuständig für die Anordnung einer DNA-Analyse ist auch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist.
  3. Zuständig für die Anordnung einer DNA-Analyse ist grds. der Richter (sog. Richtervorbehalt).
  4. Zuständig für die Anordnung einer DNA-Analyse ist jede behördliche Stelle.
  5. Zuständig für die Anordnung einer DNA-Analyse ist als immer der Richter.
  1. Eine Speicherung ist u. a. zulässig, wenn der verdacht einer Sexualstraftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt.
  2. Die Speicherung ist nur auf Grundlage einer Einwilligung möglich.
  3. Eine Speicherung ist immer unzulässig.
  4. Eine Speicherung der Daten ist nur bei Kapitaldelikten zulässig.
  5. Es muss eine Negativprognose vorliegen.
  1. Erforderlich ist der Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung vorliegt.
  2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss gewahrt werden.
  3. Reihengentest sind an keine Voraussetzungen gebunden, sondern werden standardmäßig durchgeführt.
  4. Es wird keine Vorauswahl getroffen, sondern alle Personen im Umkreis getestet.
  5. Es ist zu erwarten, dass die Person, die Prüfungsmerkmale erfüllt, die auf den Täter vermutlich zutreffen.

Dozent des Vortrages Die DNA-Analyse (§§ 81e ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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