Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Kaufrecht im BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
  • Zeitpunkt der Leistungspflicht
  • Voraussetzungen des Eigentumsvorbehalts
  • Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehalts
  • Gestaltungsmöglichkeiten des Eigentumsvorbehalts
  • Fallbeispiel: Wer möchte Marmelade?
  • Falllösung: Wer möchte Marmelade?

Quiz zum Vortrag

  1. Käufer vorleistungspflichtig. Erst nach Kaufpreiszahlung muss der Verkäufer seine versprochene Leistung bewirken.
  2. Verkäufer vorleistungspflichtig. Erst nach Übergabe der Sache muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen.
  3. Käufer und der Verkäufer gleichzeitig zur Leistung verpflichtet.
  4. Käufer nur vorleistungspflichtig wenn die Kaufsache eine immobilie ist.
  1. eine Absicherung für den Verkäufer bei mangelnder Liquidität auf Käuferseite.
  2. die Möglichkeit für den Käufer, größere Anschaffungen zu finanzieren.
  3. den Ausschluss von Rechten Dritter an der Sache.
  4. eine Absicherung für den Käufer bei mangelnder Liquidität auf Verkäuferseite.
  1. ein dingliches Sicherungsrecht an der Kaufsache.
  2. einen zu den Gewährleistungsrechten des Käufers spiegelbildlichen Anspruch gegen den Käufer bei Nichtleistung.
  3. ein dingliches Sicherungsrecht an einer beliebigen im Eigentum des Käufers stehenden Sache des Käufers.
  4. ein bereicherungsrechtliches Sicherungsrecht an der Kaufsache.
  1. drei Verträge vor: Kaufvertrag, bedingter Übereignungvertrag hinsichtlich der Kaufsache, unbedingter Übereignungvertrag hinsichtlich des Geldes.
  2. zwei Verträge vor: Kaufvertrag und bedingter Übereignungsvertrag der die Kaufsache und das Geld umfasst.
  3. ein Vertrag vor; dieser umfasst den ganzen Sachverhalt.
  4. vier Verträge vor.
  1. die Übereignung der Kaufsache, hat jedoch auf den Kaufvertrag selbst keinen Einfluss.
  2. den Kaufvertrag, regelt also, ob ein solcher überhaupt zustande kommt.
  3. die Übereignung der Kaufsache und den Kaufvertrag.
  4. die Übereignung der Mietsache, hat jedoch auf den Mietvertrag selbst keinen Einfluss.
  1. erwirbt der Käufer ein Recht zum Besitz der Sache.
  2. bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache und mittelbarer Besitzer.
  3. kann der Verkäufer als Eigentümer der Sache jederzeit den Kaufgegenstand nach §§ 985, 986 herausverlangen.
  4. erwirbt der Verkäufer ein Recht zum Besitz der Sache.
  1. liegt Nichterfüllung seitens des Käufers vor.
  2. hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht. Nachdem er von diesem Gebrauch gemacht hat kann der die Kaufsache zurückverlangen.
  3. kann der Verkäufer sich umgehend auf sein Eigentümerrecht berufen und die Kaufsache herausverlangen.
  4. kann der Käufer den Vertrag anfechten.
  1. sich die Bedingung auch auf die Begleichung künftiger Forderungen bezieht.
  2. sich die Bedingung auf die Begleichung von Forderungen Dritter gegen den Verkäufer bezieht.
  3. der Eigentumsvorbehalt teil eines Handelsgeschäftes zwischen Kaufmännern ist.
  4. sich die Bedingung auch auf die Begleichung zurückliegender Forderungen bezieht.
  1. ist zulässig.
  2. kann wegen Missbrauchs der Vertragsfreiheit nach § 138 nichtig sein.
  3. ist gesetzlich verboten.
  4. eine Erfindung von lecturio.
  1. kann in Form einer Abtretung von Forderungen des Käufers gegen den folgenden Abnehmer an den Verkäufer erfolgen.
  2. ist unwirksam. Der Eigentumsvorbehalt macht insoweit die Weitergabe oder -verarbeitung der Sache bis zum Bedingungseintritt unmöglich.
  3. ist in § 450 BGB geregelt.
  4. kann in Form einer Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegen den folgenden Abnehmer an den Käufer erfolgen.

Dozent des Vortrages Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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