Einheit 03: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 3 (Gericht) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 03: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 3 (Gericht)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gericht
  • 1. Internationale Zuständigkeit
  • 2. Rechtswegszuständigkeit
  • 3. Sachliche Zuständigkeit
  • 4. Örtliche Zuständigkeit
  • 5. Funktionelle Zuständigkeit
  • 6. Gerichtsinterne Zuständigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, bei dem materiellen Recht richtet sich das anzuwendende Recht nach dem IPR. Das Prozessrecht ist für deutsche Gerichte grundsätzlich deutsches Prozessrecht.
  2. Ja, es wird immer deutsches Recht angewendet.
  3. Nein, es wird immer dann das ausländische Recht angewendet, wenn ausschließlich Ausländer an einem Rechtsstreit beteiligt sind.
  4. Das materielle Recht richtet sich nach dem ausländischen Recht, wenn ausschließlich Ausländer an einem Rechtsstreit beteiligt sind, das Prozessrecht richtet sich nach der ZPO.
  5. Das Prozessrecht richtet sich nach dem ausländischen Recht, wenn ausschließlich Ausländer an einem Rechtsstreit beteiligt sind. Die Gerichte wenden aber deutsches materielles Recht an.
  1. Zivilgerichte, Strafgerichte und Familiengericht
  2. Zivilgerichte, Strafgerichte und Verwaltungsgerichte
  3. Zivilgerichte, Strafgerichte und Arbeitsgerichte
  4. Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
  5. Verwaltungsgerichte und Zivilgerichte
  1. Wenn keine Zuweisung zu der Arbeitsgerichtsbarkeit normativ bestimmt ist, dann ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet.
  2. Wenn keine Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten normativ bestimmt ist, dann ist der Rechtsweg vor der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.
  3. Es wird sowohl für die ordentlichen Gerichte als auch die Arbeitsgerichte durch einen Katalog bestimmt, ob der jeweilige Rechtsweg eröffnet ist.
  4. Immer wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt, gehört der Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte, sonst sind immer die ordentliche Gerichte zuständig.
  1. In erster Linie durch staatsvertragliche Regelungen, wie Beispielsweise die EuGVVO, mangels spezieller Regelungen in der ZPO kann jedoch grundsätzlich mit Hilfe der allgemeinen Regelungen der §§ 12 ff. ZPO auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichte geschlossen werden.
  2. Verbindliche internationale Regelungen über die Zuständigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit bestehen nicht, weshalb lediglich aus der Zivilprozessordnung auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit geschlossen werden kann.
  3. Die staatsvertraglichen Regelungen, die die Zuständigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit regeln, wurden im GVG kodifiziert.
  4. In erster Linie durch staatsvertragliche Regelungen, wie Beispielsweise das IPR, mangels spezieller Regelungen in der ZPO kann jedoch grundsätzlich mit Hilfe der allgemeinen Regelungen der §§ 12 ff. ZPO auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichte geschlossen werden.
  1. BGH und OLG
  2. AG und LG
  3. Nur beim BGH
  4. AG
  5. LG und OLG
  1. Erste Instanz oder Berufungsinstanz.
  2. Nur erste Instanz.
  3. Nur Berufungsinstanz.
  4. Berufungs- und Revisionsinstanz.
  5. Erste Instanz, Berufungsinstanz und Revisionsinstanz.
  1. AG, LG, BGH
  2. LG, OLG, BGH
  3. AG, OLG, BGH
  4. AG, LG, OLG
  1. Zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen besteht eine Wahlmöglichkeit des Klägers nach § 35 ZPO, es sei denn es ist ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet.
  2. Zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen besteht eine Wahlmöglichkeit des Beklagten nach § 35 ZPO, es sei denn es ist ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet.
  3. Zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen besteht eine Wahlmöglichkeit des Gerichtes nach § 35 ZPO, es sei denn es ist ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet.
  4. Die besonderen Gerichtsstände gehen als lex speciales dem allgemeinen Gerichtsstand vor. Der allgemeine Gerichtsstand fungiert als Auffaungtatatbestand.
  1. Geschäftsstellenbeamte
  2. Mitarbeiter der Kanzlei
  3. Wachtmeister
  4. Dolmatcher
  5. Sachverständige
  1. Nach dem Ziffernprinzip, d.h. durch den Zeitpunkt des Eingangs der Klage wird festgelegt, welche(r) Einzelrichter, Kammer bzw. Senat zuständig ist.
  2. Nach Sachgebieten, d,h. jede(r) Einzelrichter, Kammer bzw. Senat ist für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig.
  3. Nach den ersten Buchstaben des Nachnamens des Klägers, d.h. jede(r) Einzelrichter, Kammer bzw. Senat ist bestimmte Buchstaben im Alphabet zuständig.
  4. Nach Interesse, d.h. jede(r) Einzelrichter, Kammer bzw. Senat kann sich die Fälle aussuchen, die er rechtlich spannend findet und die er deshalb besonders gut lösen kann.

Dozent des Vortrages Einheit 03: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 3 (Gericht)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verteidigung 4. Tag Mündliche Verhandlung Richterliche Arbeitstechniken und Darstellungsformen Gliederungsübersicht EinführungsAG Einleitung ...

... Regelung Spezielle Regelung der ZPO Allgemeine Regelung der ZPO ...

... Sind die ordentlichen Gerichten oder besondere Gerichte zuständig? SozialG VerfG ArbG Ordtl.G VerwG ...

... Familiensenat Familienrichter Zivilsenat Zivilkammer Zivilrichter Zivilrichter Instanzenzug Zivilkammer ...

... Berufung Erste Instanz Zivilsachen Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilkammer Zivilrichter ...

... Zivilrichter Zivilkammer K f H Zivilkammer ...

... Instanz Erste Instanz Zivilsenat Zivilsenat Zivilrichter Zivilrichter Zivilkammer Sachliche Zuständigkeit Streitwert ...

... 40 I ZPO § 35 ZPO § 12 ZPO § 29a ...

... Bezirke der Landgerichte werden aus folgenden Amtsgerichtsbezirken gebildet: - der Bezirk des Landgerichts Hanau aus den Bezirken der Amtsgerichte Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern. § 4: Die Bezirke der Amtsgerichte werden durch die in ...

... Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit ...

... Verfahrensbeteiligte auf Seiten des Gerichts Spruchkörper: Kammer Senat Einzelrichter ...

... Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit ...

... ableitbaren Sachurteilsvoraussetzungen kennen und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Zulässigkeitsvoraussetzungen aufseiten des Gerichts. Zuständigkeiten: internationale Zuständigkeit, Rechtswegszuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, funktionelle Zuständigkeit, Geschäftsverteilung. Welcher Spruchkörper ist zuständig? Welches Gerichtsorgan ist zuständig? Welcher Gerichtsbezirk ist zuständig? Welche Art von Gericht ist zuständig? Sind bundesdeutsche oder ausländische Gerichte zuständig? Sind die ordentlichen Gerichte oder besondere Gerichte zuständig? Zulässigkeitsvoraussetzungen, die aufseiten des Gerichts vorliegen müssen, sind insbesondere die Zuständigkeiten. Nur das zuständige Gericht ist zur Sachentscheidung befugt (Art. 101 I GG). Vorliegend dargestellt werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Diese können im Rahmen der Dispositionsmaxime von den Parteien vielfältig beeinflusst werden ...

... Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck.AG Gelnhausen: Biebergemünd, Birstein, Brachtal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Bad Orb, Wächtersbach.AG Schlüchtern: Schlüchtern, Sinntal, Bad Soden-Salmünster, Steinau an der Straße, Gemeinde freies Gebiet Gutsbezirk Spessart. Die räumliche Abgrenzung zwischen Gerichten der gleichen Art leistet die örtliche Zuständigkeit. Hier sind zwingende gesetzliche Regelungen (ausschließliche Gerichtsstände) sehr selten. Im Regelfall knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den Wohnort des Beklagten, häufig daneben auch an andere besondere Umstände (z. B. den Erfüllungs- oder Deliktsort) und überlässt dem Kläger die Wahl unter den verschiedenen möglichen Zuständigkeiten. Welchem Gericht ein bestimmter Ort zugeordnet ist, regelt das Gerichtsorganisationsgesetz. Die funktionelle Zuständigkeit regelt, welche Berufsgruppe innerhalb des Gerichts tätig wird. Im Rahmen des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens ist dies regelmäßig „der Richter“. Dieser kann in verschiedenen Formen (Spruchkörper, Einzelrichter) tätig werden. ...

... Fristen für den Zivilprozess erkennen und die Wirksamkeit von Zustellungen sowie die Einhaltung von Fristen in einfachen Fällen überprüfen können. Erstinstanzl. Zivilsachen, Einleitung, Anordnung, Vorverfahren, Ablauf der Prozesseinleitung. Briefeingangsstelle, Geschäftsstelle, Kostenbeamter, Gerichtskasse, Richter, Kanzlei, Zustellung, Klage. Die Einleitungsphase (oben S. 11, 12), die lediglich der organisatorischen Ingangsetzung des Verfahrens dient, ist durch die stark arbeitsteilig organisierte Beteiligung einer ganzen Reihe von Gerichtsbediensteten geprägt. Die am Ende dieser Phase stehende richterliche Entscheidung über die Zustellung der Klage und die Art ...

... Einführung: Monika König, Rechtsanwältin, Fußweg 12, 60321 Frankfurt. An das Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, 15.6.2006. In dem Rechtsstreit Dachbau GmbH ./. Konarz 4 O 123/04 vertrete ich den Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Es trifft zu, dass die Klägerin im Auftrag des Klägers das Dach seines Hauses neu deckte. Die Arbeiten sind indes mangelhaft. An 32 Stellen ist das Dach undicht. Nachdem die Kläger eine Frist zur Nachbesserung ungenutzt haben verstreichen lassen, ist der Kläger mit Schreiben vom 15.5.04 vom Vertrag zurückgetreten. Beweis: beigefügtes Schreiben vom 15.5.04: Er ist damit von seiner ...

... den Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess durch die Parteien kennenlernen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage Tatsachen vorgetragen (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Diese kann der Beklagte zugestehen (§ 288 ZPO) oder bestreiten; erklärt er sich zu den vorgetragenen Tatsachen nicht, gilt dies als Geständnis (§ 138 III ...

... das Maß der erforderlichen Substantiierung nach dem Vortrag des Gegners: Hat dieser pauschal vorgetragen, reicht eine pauschale Erwiderung, je detaillierter der Vortrag der einen Partei ist, umso detaillierter muss auch der Vortrag des Gegners sein. Erheblich sind alle Tatsachen, die zu den Voraussetzungen von Rechtsnormen gehören, auf die die Entscheidung gestützt wird. Zugestandene (und nicht bestrittene) Tatsachen sind formell wahr und werden der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt. Bestrittene Tatsachen können der Entscheidung erst zugrunde gelegt werden, wenn sie bewiesen sind. Beweis wird grundsätzlich nur auf Antrag einer ...

... aus einem Protokoll rekonstruieren können. Durchführung: Vorbereitung, Haupttermin, Entscheidung, Vorbereitung des Haupttermins. Vorbereitung Haupttermin geboten, soweit im bisherigen Vortrag zumindest ansatzweise enthalten. Verboten, soweit im bisherigen Vortrag auch nicht ansatzweise enthalten. §272 II§ 273 I§273 II§139 Antrag Tatsachenvortrag, rechtliche Bewertung, Beweisantritt, materielle Prozessleitung §531 II 2§42. Die mündliche Verhandlung soll so vorbereitet werden, dass es eine Erledigung des Rechtsstreits möglich ist. Regelbeispiele möglicher Vorbereitungsanordnungen enthält § 273 II ZPO. Wichtigster Fall der Vorbereitung ist der Hinweis nach § 139 ZPO, der zum einen eine Mitverantwortung des Gerichts für eine materiell gerechte Entscheidung begründet, ...