Der Vortrag „Einheit 03: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 3 (Gericht)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, wendet es dann auch zwingend deutsches Recht an?
Welche Gerichte gehören zur so genannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“?
Welche Aussage trifft für die Abgrenzung der Rechtswegszuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit zu?
Wie wird bestimmt, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit zuständig ist?
Bei welchem Gericht nennt man die Spruchkörper „Senate“?
Was kann das Landgericht sein?
Welche Instanzenzüge sind im Zivilrecht möglich, wenn erstinstanzlich im Urteilsverfahren entschieden wird?
In welchem Verhältnis steht der allgemeine Gerichtsstand aus §§ 12,13 ZPO zu den besonderen Gerichtsständen der ZPO?
Wobei handelt es sich um interne Hilfsorgane des Gerichtes?
Nach welchen Kriterien können Klageverfahren durch den Geschäftsverteilungsplan innerhalb eines Gerichtes verteilt werden?
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... Verteidigung 4. Tag Mündliche Verhandlung Richterliche Arbeitstechniken und Darstellungsformen Gliederungsübersicht EinführungsAG Einleitung ...
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... Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit ...
... Verfahrensbeteiligte auf Seiten des Gerichts Spruchkörper: Kammer Senat Einzelrichter ...
... Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit ...
... ableitbaren Sachurteilsvoraussetzungen kennen und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Zulässigkeitsvoraussetzungen aufseiten des Gerichts. Zuständigkeiten: internationale Zuständigkeit, Rechtswegszuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, funktionelle Zuständigkeit, Geschäftsverteilung. Welcher Spruchkörper ist zuständig? Welches Gerichtsorgan ist zuständig? Welcher Gerichtsbezirk ist zuständig? Welche Art von Gericht ist zuständig? Sind bundesdeutsche oder ausländische Gerichte zuständig? Sind die ordentlichen Gerichte oder besondere Gerichte zuständig? Zulässigkeitsvoraussetzungen, die aufseiten des Gerichts vorliegen müssen, sind insbesondere die Zuständigkeiten. Nur das zuständige Gericht ist zur Sachentscheidung befugt (Art. 101 I GG). Vorliegend dargestellt werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Diese können im Rahmen der Dispositionsmaxime von den Parteien vielfältig beeinflusst werden ...
... Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck.AG Gelnhausen: Biebergemünd, Birstein, Brachtal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Bad Orb, Wächtersbach.AG Schlüchtern: Schlüchtern, Sinntal, Bad Soden-Salmünster, Steinau an der Straße, Gemeinde freies Gebiet Gutsbezirk Spessart. Die räumliche Abgrenzung zwischen Gerichten der gleichen Art leistet die örtliche Zuständigkeit. Hier sind zwingende gesetzliche Regelungen (ausschließliche Gerichtsstände) sehr selten. Im Regelfall knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den Wohnort des Beklagten, häufig daneben auch an andere besondere Umstände (z. B. den Erfüllungs- oder Deliktsort) und überlässt dem Kläger die Wahl unter den verschiedenen möglichen Zuständigkeiten. Welchem Gericht ein bestimmter Ort zugeordnet ist, regelt das Gerichtsorganisationsgesetz. Die funktionelle Zuständigkeit regelt, welche Berufsgruppe innerhalb des Gerichts tätig wird. Im Rahmen des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens ist dies regelmäßig „der Richter“. Dieser kann in verschiedenen Formen (Spruchkörper, Einzelrichter) tätig werden. ...
... Fristen für den Zivilprozess erkennen und die Wirksamkeit von Zustellungen sowie die Einhaltung von Fristen in einfachen Fällen überprüfen können. Erstinstanzl. Zivilsachen, Einleitung, Anordnung, Vorverfahren, Ablauf der Prozesseinleitung. Briefeingangsstelle, Geschäftsstelle, Kostenbeamter, Gerichtskasse, Richter, Kanzlei, Zustellung, Klage. Die Einleitungsphase (oben S. 11, 12), die lediglich der organisatorischen Ingangsetzung des Verfahrens dient, ist durch die stark arbeitsteilig organisierte Beteiligung einer ganzen Reihe von Gerichtsbediensteten geprägt. Die am Ende dieser Phase stehende richterliche Entscheidung über die Zustellung der Klage und die Art ...
... Einführung: Monika König, Rechtsanwältin, Fußweg 12, 60321 Frankfurt. An das Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, 15.6.2006. In dem Rechtsstreit Dachbau GmbH ./. Konarz 4 O 123/04 vertrete ich den Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Es trifft zu, dass die Klägerin im Auftrag des Klägers das Dach seines Hauses neu deckte. Die Arbeiten sind indes mangelhaft. An 32 Stellen ist das Dach undicht. Nachdem die Kläger eine Frist zur Nachbesserung ungenutzt haben verstreichen lassen, ist der Kläger mit Schreiben vom 15.5.04 vom Vertrag zurückgetreten. Beweis: beigefügtes Schreiben vom 15.5.04: Er ist damit von seiner ...
... den Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess durch die Parteien kennenlernen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage Tatsachen vorgetragen (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Diese kann der Beklagte zugestehen (§ 288 ZPO) oder bestreiten; erklärt er sich zu den vorgetragenen Tatsachen nicht, gilt dies als Geständnis (§ 138 III ...
... das Maß der erforderlichen Substantiierung nach dem Vortrag des Gegners: Hat dieser pauschal vorgetragen, reicht eine pauschale Erwiderung, je detaillierter der Vortrag der einen Partei ist, umso detaillierter muss auch der Vortrag des Gegners sein. Erheblich sind alle Tatsachen, die zu den Voraussetzungen von Rechtsnormen gehören, auf die die Entscheidung gestützt wird. Zugestandene (und nicht bestrittene) Tatsachen sind formell wahr und werden der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt. Bestrittene Tatsachen können der Entscheidung erst zugrunde gelegt werden, wenn sie bewiesen sind. Beweis wird grundsätzlich nur auf Antrag einer ...
... aus einem Protokoll rekonstruieren können. Durchführung: Vorbereitung, Haupttermin, Entscheidung, Vorbereitung des Haupttermins. Vorbereitung Haupttermin geboten, soweit im bisherigen Vortrag zumindest ansatzweise enthalten. Verboten, soweit im bisherigen Vortrag auch nicht ansatzweise enthalten. §272 II§ 273 I§273 II§139 Antrag Tatsachenvortrag, rechtliche Bewertung, Beweisantritt, materielle Prozessleitung §531 II 2§42. Die mündliche Verhandlung soll so vorbereitet werden, dass es eine Erledigung des Rechtsstreits möglich ist. Regelbeispiele möglicher Vorbereitungsanordnungen enthält § 273 II ZPO. Wichtigster Fall der Vorbereitung ist der Hinweis nach § 139 ZPO, der zum einen eine Mitverantwortung des Gerichts für eine materiell gerechte Entscheidung begründet, ...