Der Vortrag „Einheit 04: Rechtliche Bewertung I (Arbeitstechnik, Gutachtenformen, Gutachtenstationen)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie prüft man in einer Klausur, die ein zweiseitiges Gutachten fordert, die Begründetheit?
Was ist der Unterschied zwischen einem Gerichts- und Anwaltsgutachten?
Wie wirkt es sich aus, wenn man im Rahmen eines Gutachtens feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gestaltungsrechtes vorliegen, das Gestaltungsrecht jedoch nicht ausgeübt wurde?
Wenn es rechtlich für die Entscheidung auf einen Theorienstreit ankommt, wie findet dann ein Anwalt bzw. das Gericht die Entscheidung?
Wo wird die Zulässigkeit grundsätzlich nach der Begründetheit geprüft?
Muss ein Anwaltsgutachten aus Beklagtensicht immer zweischichtig aufgebaut werden?
Welche Anknüpfungspunkte gibt es für die verschiedenen Punkte, die in der Zulässigkeit geprüft werden?
In welchen Fällen muss noch vor den Zulässigkeitsvoraussetzungen die Prozessfortführungsvoraussetzungen geprüft werden?
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht vorliegen?
Welche Prüfungsreihenfolge der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die richtige?
Welche besonderen Prozessinstitute können weder als Zulässigkeits- noch als Begründetheitsvoraussetzungen angesehen werden?
Welche Reihenfolge ist richtig?
Zu welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen sollte eine Klausur empfehlenswerterweise Ausführungen enthalten?
Welche Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht auf den Streitgegenstand bezogen?
Was ist ein typischer Fall, wo es ausnahmsweise eine Replikstation im Gutachten geben kann?
Wann bietet sich die Durchführung eines Urkundenverfahrens zweckmäßigerweise an?
Was ist grundsätzlich in der Beklagtenstation zu prüfen?
Was ist bei der Prüfung eines Gegenrechtes im Einzelnen zu prüfen?
Welche Rechtsfolgen sind bei Vorliegen eines Gegenrechtes, je nach Gegenrecht, denkbar?
Was sind typische Zweckmäßigkeitsewägungen in einem Anwaltsgutachten lange vor Klageerhebung?
Für welche Verfahrensarten kann der Anwalt eines Anspruchsinhaber neben dem allgemeinen Verfahren Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellen?
Welche der folgenden Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen eines Anwaltsgutachtes sind sinnvoll?
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... Ungeordneter Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung Sachverhalt ...
... Rechtliche Bewertung Einstieg Abschluss Klausurtechnik Rechtliche Bewertung Darstellung Rechtslage V. ...
... den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der ...
... Damit ist die Klage begründet. Ergebnis Rechtsnorm Rechtliche Begründung Tatsächliche Begründung Die Klage ist begründet. Anspruch ergibt sich aus ...
... Aufgabe Zweiseitige Aufgabe V. Rechtliche Bewertung 2. Strukturierung ...
... Vor Schluss mündl. Verhandlung prognostische Bewertung Prozessrecht Zweckmäßigkeit Materielles Recht Vorschlag Prozessrecht Materielles Recht Vorschlag Funktion und Ziel der rechtlichen Bewertung von prozessualen ...
... Gutachtenformen Gutachtenformen Prozessrecht Materielles Recht Vorschlag Prozessrecht Kläger Beklagter Beweis Vorschlag ...
... Rechtskraft Rechtsschutzbedürfnis Klagbarkeit Anspruch Keine Rechtshängigkt Einreden Schiedsger.vereinbarung Kostenerstattung Sonst. proz. vereinbarung Prozesssicherheit Voraussetzungen besonderer Prozessinstitute Drittbeteiligung Objektive Klagehäufung Subjektive Klageänderung Subjektive Klagehäufung Objektive Klageänderung Zulässigkeitsvoraussetzungen Prozess- ...
... Parteifähigkeit Postulationsfähigkeit Prozessführungsbefugnis Vertretungsbefugnis Prozessfähigkeit Gericht Gerichtsbarkeit Zulässigkeit Rechtsweg Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit Klage Außergerichtl. Güteverfahren Besond. Klageart Ordnungsgem. Klage Streitgegenstand ...
... Anspruch besteht fort nicht inhaltlich verändert (Bsp.: Vergleich oder Rücktritt) nicht übergegangen (Bsp.: Abtretung oder cessio legis) Anspruch durchsetzbar ohne anspruchshindernde Einwendung (Bsp.: Gesetzliches Verbot) ohne anspruchsvernichtende ...
... Recht Prozessrecht Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Materielle Fragen Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet? Was will der Kläger (Begehr) und ...
... der Klage (ist sie erheblich)? Erheblichkeit Welche Rechtsfolge hätte das Gegenrecht? Liegen die Voraussetzungen des Gegenrechts im Tatsachenvortrag des Beklagten vor (Subsumtion)? I. Der Beklagte verteidigt sich mit dem Bestreiten ...
... Prozessrecht Kläger Beklagter Beweis Vorschlag Materielles Recht Prozessrecht Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Materielle Fragen Weitere ...
... bereits Beweis erhoben? Beweisergebnis, ggf. obj. Beweislast Ja: Beweisvoraussetzungen, ggf. subj. Beweislast Beweisanordnung Nein: Welche streitigen Tatsachen, auf die es ankommt, können der ...
... Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Zweckmäßigkeitsfragen Wahl Vorgehen (Verfahrensart, Rechtsbehelf) PKH-Verfahren, Mahnverfahren, Eilverfahren, Urkundenverfahren, Wahl, Beteiligte, Aktiv-/Passivlegitimation, Streitgenossenschaft/Streitverkündung, Wahl, Gericht, Zuständigkeiten, Wahl, Streitgegenstand, Klageart, Antrag Wahl Verteidigung, Bestreiten, Geständnis, Anerkenntnis, Aufrechnung/Widerklage, Erfolgsprognose, Beweisangebote, Beweiswürdigung, Alternativhandlungen Kostenprognose, Kostenübernahme ...
... Entscheidung Aufbau: Welche Entscheidungen sind zu treffen? (gutachtliche Herleitung) Wie lauten die Entscheidungen im Wortlaut? (Ausformulierung Tenor) Über die Nebensachen Umfang ...
... 1 a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung c) Schaden a) Etwas erlangt b) Leistung c) Auf Kosten Gl a) Schuldverhältnis … c) Ohne Rechtsgrund §§ 280 I, II, 286, 288 Argumentation - ...
... hierfür ist, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis zustande gekommen ist. Ein solches kann Gliederung Nicht zu detailliert, zT ersetzen durch Absatzbildung Formulierungsfloskeln Ausformulierung Elaborierter Sprachstil Wissenschaftlich exakt - ...
... und wird nicht Teil der abzugebenden Leistung. 2. Strukturierung: Das Gutachten dient der Prüfung aller für die Lösung relevanter rechtlicher Fragen. Es folgt in seinem Aufbau grundsätzlich der Denkform, in der die Lösung entwickelt wird und besteht aus der Beantwortung einer Fallfrage in einem formalisierten Verfahren. Der Fallfrage („Kann der Kläger Leistung verlangen?“) wird in Form einer Hypothese vorangestellt und mit ihren Voraussetzungen verknüpft („Der Kläger kann Leistung verlangen, wenn ihm ein Anspruch aus § 280 BGB zu- steht“). Das weitere Untersuchungsprogramm folgt nun aus der Norm. Die Klage kann begründet sein. Ein Anspruch kann sich ergeben aus § 280 BGB. Voraussetzung dafür ist, ... Damit ist die Klage begründet. ...
... aus dem Studium bekannten Form des Gutachtenaufbaus (einseitiges Gutachten) erfolgen (Ist der Anspruch entstanden?, Ist der Anspruch wieder erloschen?, Stehen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs Umstände entgegen?) in einem Durchgang nur dann geprüft werden, wenn der zugrunde zu legende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies ist häufig bei Gutachten aus anwaltlicher Sicht der Fall, ausnahmsweise aber auch bei Gerichtsgutachten (z. B. im Fall der Säumnis des Beklagten). Streiten die Parteien dagegen um Tatsachen, muss die Begründetheitsprüfung mehrschichtig für Kläger und Beklagten getrennt durchgeführt und um eine Prüfung des Beweisergebnisses ergänzt werden (zweiseitiges Gutachten, Relation ). ...
... ergeben sich damit zumindest vier verschiedene Grundformen des Gutachtens. Auch diese sind der Klausurbearbeitung nicht pauschal zugrunde zu legen. Der angemessene Aufbau des Gutachtens hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die vorliegenden Grundformen decken die (praktisch ganz überwiegend vorkommenden) ...
... in der schriftlichen Darstellung finden aber nur diejenigen, die Anlass zu Zweifeln bieten. ...
... Für einige wenige, im Examen jedoch recht häufig vorkommende Anspruchsgrundlagen lohnt das Erlernen von Aufbauschemata. Hierzu gehören: Primärvertragliche Erfüllungsansprüche, Sekundärvertragliche Gewährleistungsansprüche, Geschäftsführung ohne Auftrag,§ 985 BGB, §§ 823 I, 823 II, 831 BGB, §§ 812 I 1 Alt:1, 816 BGB. Sonstige, durch Aufbauschemata vorzubereitende Institute sollten sein: Geschäfts(un)fähigkeit, Erfüllung, Aufrechnung, Abtretung, Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, Vertretung, Anfechtung, Wirksamkeit von AGB, Eigentumserwerb an (un)beweglichen Sachen. Materielle Klausurschwerpunkte: • Anwendbarkeit (nur WE) • Zulässigkeit (keine höchstpersönl. WE) • Eigene WE des Vertreters (kein Bote) • Im ...
... bar - ohne anspruchshindernde Einwendung (Bsp.: Gesetzliches Verbot) - ohne anspruchsvernichtende Einwendung (Bsp.: Erfüllung oder Aufrechnung) - ohne peremtorische Einrede (Bsp.: Verjährung)- ohne dilatorische Einrede (Bsp.: Zurückbehaltungsrecht). Hierbei sind folgende Prüfungen zu durchlaufen: Mit der Frage „Wer will was von wem, warum, woraus“ sind die möglichen Anspruchsgrundlagen zu ermitteln. ...
... Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet? • Was will der Kläger (Begehr)? • Woraus kann sich ein darauf gerichteter Anspruch ergeben (Anspruchsgrundlage)? • Liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage im Tatsachenvortrag des Klägers vor (Subsumtion)? • Greifen anspruchshindernde, -vernichtende oder -hemmende Einwände durch (Gegenrechte)? In der Beklagtenstation wird geprüft, ob der Vortrag des Beklagten geeignet ist, die von ihm begehrte Rechtsfolge (Abweisung der Klage) herbeizuführen, d.h. ob sein Vorbringen erheblich von dem des Klägers (das nach der vorangegangenen Prüfung eine Verurteilung rechtfertigt) abweicht. Gegliedert ist die Beklagtenstation nach dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten. Dieses kann im Bestreiten vom Kläger vorgetragener Tatsachen oder im Vortrag neuer Tatsachen bestehen. ...
... Aufbau: • Auf welche Tatsachen kommt es an? Beweiswürdigung • Ist hierüber bereits Beweis erhoben? ...
... Zu den Beweisgrundsätzen gehört: dass Beweis erhoben wird, nur aufgrund eines wirksamen Beweisantrags. Dieser setzt eine Tatsachenbehauptung und die Benennung eines Beweismittels voraus. dass Beweis erhoben wird, nur über Tatsachen, die des Beweises bedürfen. Dies ist der Fall bei Tatsachen, die streitig und erheblich sind, soweit nicht Ausnahmen greifen. dass Beweis nur mit den gesetzlich vorgesehenen Beweismitteln und in dem gesetzlich vorgeschriebenen Beweisverfahren erhoben wird (Strengbeweis). dass Beweis nur geführt ist, ...
... Aufbau: • Welche Entscheidungen sind zu treffen? (gutachtliche Herleitung) • Wie lauten die ...
... notwendige Maß hinaus) den Sachverhalt noch den Gesetzeswortlaut wiederholen noch lehrbuchhaft abstrakt sein. Zitate ersetzen Begründungen nicht. Normen sind stets, zur Verfügung stehende Kommentare. Rechtliche Streitfragen sind nur dann zu entscheiden, wenn es hierauf ankommt, d.h. wenn die verschiedenen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Fragen, die keinen Einfluss auf das Ergebnis haben, können offen gelassen werden. Fragen, die bereits beantwortet sind, bedürfen grundsätzlich einer weiteren (zusätzlichen, hilfsweisen) Begründung, doch werden im Examen oft Ausnahmen zugelassen. 3. Abfassung Bei der Niederschrift des Gutachtens sind die erforderlichen Formalia einzuhalten (Seitenrand und –zahl; Kennziffer, Linierung). Für das ausformulierte Gutachten kann die Gliederung (jedenfalls in seinen oberen Ebenen) übernommen werden, soweit sie korrekt und für den Leser sinnvoll ist (Hierarchiebildung, Vollständigkeit, Gliederungstiefe); ansonsten ist sie durch sinnvolle Absatzbildung und Formulierungsfloskeln, Einleitungssätze und Zusammenfassungen zu ersetzen. ...
... (»Nimmt man entgegen den vorstehenden Ausführungen an, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist, so ist zu prüfen, ob die Klage im Übrigen zulässig und begründet ist ...«). Hilfsgutachten sind grundsätzlich Indiz für die Unrichtigkeit der eigenen Hauptlösung. Der Sachverhalt ist rechtlich zu begutachten. Einer Darstellung des Sachverhalts bedarf es nicht. Es ist eine praktische Entscheidung zu entwerfen. ...