Einheit 04: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 4 (Verfahren, Verteidigung, Verhandlung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 04: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 4 (Verfahren, Verteidigung, Verhandlung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verfahren
  • 1. Einleitungsphase
  • 2. Vorbereitungsphase
  • 2a) Vorverfahren
  • 2b) Termin
  • 2c) Ladung
  • 2d) Zustellung
  • 2e) Frist

Quiz zum Vortrag

  1. Der Richter erteilt einen Hinweis nach § 139 ZPO an die Partei und gibt ihr Gelegenheit, den Namen nachzureichen.
  2. Die Klage wird sofort mittels Prozessurteil abgewiesen.
  3. Der Richter schaut in das Handelsregister, um den fehlenden Namen des Geschäftsführers ausfindig zu machen.
  4. Der Fehler wirkt sich nicht aus und wird deshalb ignoriert.
  1. O
  2. C
  3. U
  4. A
  5. S
  1. Der Fehler wirkt sich nicht aus und wird deshalb ignoriert.
  2. Der Richter erteilt einen Hinweis nach § 139 ZPO an den Kläger und gibt ihm Gelegenheit, das nachzureichen.
  3. Die Klage wird sofort mittels Prozessurteil abgewiesen.
  4. Der Richter bessert das selbst in der Klageschrift aus und stellt dann die Klage an den Beklagten zu.
  1. Er hat die Klage auf formelle Mängel zu prüfen und ggf. Hinweise zu geben.
  2. Er hat die Zustellung der Klage an den Beklagten anzuordnen.
  3. Er hat zu entscheiden, ob ein schriftliches Vorverfahren oder ein früher erster Termin angeordnet wird.
  4. Er muss den bezahlten Vorschuss der Gerichtskosten an die Gerichtskasse weiterleiten.
  1. Die Anhängigkeit der Klage.
  2. Die Rechtshängigkeit der Klage.
  3. Die Zustellung der Klage bei Gericht.
  4. Die Zustellung der Klage an den Beklagten.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Urteile
  3. Beschlüsse
  4. Verfügungen
  1. In Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
  2. 24 Stunden
  3. Ein Monat
  4. In Anwaltsprozessen mindestens drei Tage, in anderen Prozessen mindestens eine Woche.
  5. Der Zeitraum liegt vollständig im Ermessen des Richters.
  1. Ja, allerdings nur dessen Verschulden, nicht auch das seiner Mitarbeiter.
  2. Nein, es kommt nur auf das Verschulden der Partei an.
  3. Ja, der Partei wird das anwaltliche Verschulden sowie das Verschulden der Mitarbeiter des Anwalts zugerechnet.
  4. Das steht im Ermessen des Gerichtes.
  1. Verfügung
  2. Beschluss
  3. Urteil
  4. Alle Antworten sind falsch.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Mündliche Verhandlung
  3. Beweisaufnahme
  4. Verkündung einer Entscheidung
  1. Anwalt
  2. Steuerberater
  3. Notar
  4. Bauarbeiter
  1. Die Versäumung einer Frist nach § 233 ZPO
  2. Ein Nichtverschulden der Fristversäumung
  3. Ein Antrag mit Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
  4. Ein Nachholen der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Wiedereisetzungsfrist
  5. Eine schwere Krankheit

Dozent des Vortrages Einheit 04: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 4 (Verfahren, Verteidigung, Verhandlung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Überprüfung, Umsetzung, Klage. Weitere Schriftsätze: Klageerwiderung, Einlegung Begründung, Erwiderung, Anordnung Vorverfahren ...

... Einleitung, Einigung, Vorbereitung ...

... Termin. Weitere Schriftsätze: Klageerwiderung, Replik, Vorbereitung Haupttermin, Schriftliches Vorverfahren, Anzeige, Verteidigung. Weitere ...

... Verhandlung §§ 128, 272, 278, 279 ZPO, § 216 ZPO, § 227 ZPO, ...

... an Empfänger § 173 ZPO Rechtsanwalt § 172 ZPO oder sonstige Personen § 178 ZPO = Hilfsweise Zurücklassen ...

... ableitbaren Sachurteilsvoraussetzungen kennen- und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Zulässigkeitsvoraussetzungen aufseiten des Gerichts ... Welcher Spruchkörper ist zuständig? Welches Gerichtsorgan ist zuständig? Welcher Gerichtsbezirk ist zuständig? Welche Art von Gericht ist zuständig? Sind die bundesdeutschen oder ausländische Gerichte zuständig? Sind die ordentlichen Gerichten oder besondere Gerichte zuständig? Zulässigkeitsvoraussetzungen, die auf seiten des Gerichts vorliegen müssen, sind insbesondere die Zuständigkeiten. Nur das zuständige Gericht ist zur Sachentscheidung befugt (Art. 101 I GG). Vorliegend dargestellt werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Diese können im Rahmen der Dispositionsmaxime von den Parteien vielfältig beeinflusst werden ...

... Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck. AG Gelnhausen: Biebergemünd, Birstein, Brachtal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Bad Orb, Wächtersbach. AG Schlüchtern: Schlüchtern,Sinntal, Bad Soden-Salmünster, Steinau an der Straße, gemeindefreies Gebiet Gutsbezirk Spessart. Die räumliche Abgrenzung zwischen Gerichten der gleichen Art leistet die örtliche Zuständigkeit. Hier sind zwingende gesetzliche Regelungen (ausschließliche Gerichtsstände) sehr selten. Im Regelfall knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den Wohnort des Beklagten, häufig daneben auch an andere besondere Umstände (z. B. den Erfüllungs- oder Deliktsort) und überlässt dem Kläger die Wahl unter den verschiedenen möglichen Zuständigkeiten. Welchem Gericht ein bestimmter Ort zugeordnet ist, regelt das Gerichtsorganisationsgesetz. Die funktionelle Zuständigkeit regelt, welche Berufsgruppe innerhalb des Gerichts tätig wird. Im Rahmen des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens ist dies regelmäßig „der Richter“. Dieser kann in verschiedenen Formen (Spruchkörper, Einzelrichter) tätig werden. ...

... Fristen für den Zivilprozess erkennen und die Wirksamkeit von Zustellungen sowie die Einhaltung von Fristen in einfachen Fällen überprüfen können. ... Die Einleitungsphase (oben S. 11, 12), die lediglich der organisatorischen Ingangsetzung des Verfahrens dient, ist durch die stark arbeitsteilig organisierte Beteiligung einer ganzen Reihe von Gerichtsbediensteten geprägt. Die am Ende dieser Phase stehende richterliche Entscheidung über die Zustellung der Klage und die Art ...

... Monika König, Rechtsanwältin Fußweg 12, 60321 Frankfurt. An das Landgericht Frankfurt 60313 Frankfurt am Main, 15.6.2006. In dem Rechtsstreit Dachbau GmbH ./. Konarz4 O 123/04 vertrete ich den Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Es trifft zu, dass die Klägerin im Auftrag des Klägers das Dach seines Hauses neu deckte. Die Arbeiten sind indes mangelhaft. An 32 Stellen ist das Dach undicht. Nachdem die Kläger in eine Frist zur Nachbesserung ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der Kläger mit Schreiben vom 15.5.04 vom Vertrag zurückgetreten. Beweis: Beigefügtes Schreiben vom 15.5.04 ...

... den Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess durch die Parteien kennenlernen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage Tatsachen vorgetragen (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Diese kann der Beklagte zugestehen (§ 288 ZPO) oder bestreiten; erklärt er sich zu den vorgetragenen Tatsachen nicht, gilt dies als Geständnis (§ 138 III ...

... sich das Maß der erforderlichen Substanziierung nach dem Vortrag des Gegners: Hat dieser pauschal vorgetragen, reicht eine pauschale Erwiderung, je detaillierter der Vortrag der einen Partei ist, umso detaillierter muss auch der Vortrag des Gegners sein. Erheblich sind alle Tatsachen, die zu den Voraussetzungen von Rechtsnormen gehören, auf die die Entscheidung gestützt wird. Zugestandene (und nicht bestrittene) Tatsachen sind formell wahr und werden der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt. Bestrittene Tatsachen können der Entscheidung erst zugrunde gelegt werden, wenn sie bewiesen sind. Beweis wird grundsätzlich nur auf Antrag einer ...

... aus einem Protokoll rekonstruieren können. ... soweit im bisherigen Vortrag zumindest ansatzweise enthalten. Verboten, soweit im bisherigen Vortrag auch nicht ansatzweise enthalten. §272 II § 273 I §273 II §139 Antrag, Tatsachenvortrag, rechtliche Bewertung, Beweisantritt, materielle Prozessleitung §531 II 2 §42 ... Die mündliche Verhandlung soll so vorbereitet werden, dass es eine Erledigung des Rechtsstreits möglich ist. Regelbeispiele möglicher Vorbereitungsanordnungen enthält § 273 II ZPO. Wichtigster Fall der Vorbereitung ist der Hin- weis nach § 139 ZPO, der zum einen eine Mitverantwortung des Gerichts für eine materiell gerechte Entscheidung begründet, ...

... Der Beklagtenvertreter stimmt dem zu. V.u.g. § 160 III Nr. 8 ZPO § 162 I ZPO. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass Ansprüche auch aus Bereicherungsrecht in Betracht kommen. §§ 160 II, 139 ZPO. Nunmehr wird der erschienene Zeuge ... wie folgt vernommen. Zur Person: ... . Zur Sache: ... § 279 II ZPO §§ 355 ff. ZPO § 160 III Nr. 4 ZPO Beweisaufnahme** B.u.v. 1. Dem Kläger wird eine Frist bis zum ... gesetzt, in der er sich zum Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom ... erklären kann. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ... § 310 ZPO § 160 III Nr. 7 ZPO § 160 III Nr. 6 ZPO ...

... Arbeitstechniken des Juristen - Sachverhaltsermittlung - Rechtliche Bewertung - Praktische Umsetzung. Unabhängig davon, in welchem Rechtsgebiet oder in welcher beruflichen Funktion Juristen tätig sind, stellen sich ihnen überall grundsätzlich die gleichen Aufgaben. In einem ersten Arbeitsschritt muss der Sachverhalt erforscht werden, daran schließt sich dessen rechtliche ...

... m Prozess ist entweder (wenn nur der Vortrag einer Partei einzubeziehen ist) eine einseitige oder (wenn auch der Vortrag des Gegners berücksichtigt werden muss) eine zweiseitige Betrachtung geboten. ...

... • Skizze Sachverhalt, Örtlichkeit Kläger Beklagter Dritter • Zeittafel1.2. Vertrag 9.2. Auftreten Mangel 15.2. Wandlungserklärung 1.4. Klageeinreichung 8.6. Früher erster Termin • Ideenblatt Randbemerkungen Farbmarkierungen • •Aktenauszug Sachverhalt. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der BUT GmbH. Diese eröffnete bei der Beklagten ein Girokonto, wobei ihr ein Überziehungskredit eingeräumt wurde. Das Konto wird als Kontokorrent geführt und quartalsweise abgerechnet. Der Abschluss soll als anerkannt gelten, wenn ihm nicht widersprochen wird. Der Beklagte übernahm der ...

... Zeittafel: 13.01.02 Kontoeröffnung Bürgschaft 30.06.02 Rechnungsabschluss 01.07.02 Darlehenskündigung 91.11.02 Inanspruchnahme Bekl 15.11.02 Mahnung Bekl 18.11.02 Verzugsbeginn 28.12.02 Anhängigkeit Klage 12.1.03 Rechtshängigkeit Klage ... .  Wegen der Besprechung der Gruppenergeb-nisse wird auf die gesondert ausgeteilten Lösungshinweise verwiesen. ...

... Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Streitiges Beklagtenvorbringen. Inhalt: Vom Beklagten vorgetragene, vom Kläger bestrittene Tatsachen; Rechtsansichten nur ausnahmsweise. Sprachform: Indirekte Rede, Perfekt. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Hefte bereits ausgelesen. Er ist der Ansicht, deswegen scheide eine Wandlung aus. Prozessgeschichte: Inhalt: Grundsätzlich nur das Ergebnis der Beweisaufnahme. Sprachform: Direkte (Aussageinhalte indirekte) Rede, Perfekt. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zustand der Hefte durch deren Inaugenscheinnahme; dabei wurde festgestellt, dass die Bildqualität befriedigend ist.  ...

... Einleitungssatz Unstreitiges Parteivorbingen Streitiges Klägervorbingen Anträge Streitiges Beklagtenvorbingen Beweisaufnahme • Klägerin gewährte BUT Kredit; AGB: Kontokorrent • Bekl übernahm Bürgschaft; AGB: Einredeverzicht, Anerkenntnis Hauptschuldner • Kontoauszug II/02: 48.765,23 € • Kündigung Darlehen; Bisher kein Vollstreckungsversuch • Mahnung des Beklagten • Schuldsaldo BUT 48.765,23 € • Irrtumsanfechtung; Annahme, BUT werde zurückzahlen • Klägerin hätte Darlehen nicht kündigen dürfen; BUT war nicht zahlungsunfähig • Schuldsaldo BUT < 2.000.- € Wegen der Besprechung der Hausaufgabe wird auf die gesondert ausgeteilten Lösungshinweise verwiesen. 0:45 Einführung Gruppenarbeit Gutachtenskizze Fall 1 erstellen. Die Referendarinnen und Referendare sollen die materiell-rechtlichen Fragen des ...