Der Vortrag „Einheit 06: Praktische Umsetzung I (Gericht)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche praktischen Umsetzungsformen können im zweiten Examen typischerweise in Klausuren vorkommen?
Wann wird ein Urteil wirksam?
Wie unterscheiden sich Urteil und Gutachten?
Welche grobe Grundstruktur findet sich in nahezu allen praktischen juristischen Leistungen?
Warum darf über einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil nicht nur „Urteil“ stehen, sondern die genaue Bezeichnung „Versäumnisurteil“ oder Anerkenntnisurteil?
Für wen schreibt der Richter die Urteilsgründe?
Wie baut man die Entscheidungsgründe in einem Urteil auf, wenn die Klage unbegründet ist?
Welchem der folgenden Urteilen muss man zwingend durch die Überschrift im Rubrum ansehen, dass es sich um ein "besonderes Urteil" handelt?
Bei welchen Urteilen ist der Spruchkörper nicht im Rubrum zu nennen?
Wer findet im Rubrum keine Erwähnung?
Wie lässt sich die Zulässigkeit in einem Urteil gliedern?
Was sind Nebenentscheidungen einer Urteilsbegründung, die nur in einem Satz begründet werden dürfen?
Wie baut man die Entscheidungsgründe in einem Urteil auf, wenn die Klage begründet ist?
Wann und an welcher Stelle in der Klausur sollte ein obiter dicta stehen?
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... Streitstoff, Darstellung Ergebnis, Darstellung Rechtslage, Darstellung Sachverhalt ...
... ist die Klage begründet. Ergebnis Rechtsnorm, Rechtliche Begründung, Tatsächliche Begründung. Die Klage ist begründet. Anspruch ergibt sich aus ...
... Praktische Umsetzungen des Gerichts des Rechtsanwalts, Sonstige Entscheidungen, Vorschläge, Drittschreiben, Sonstige Urteil - Grundform - Sonderformen ...
... (vorliegenden) Voraussetzungen AGL ... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten. Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 ...
... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten, Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 ... Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von 1.000,- € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000 € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein ...
... Preis von 1.000,- € erwirbt. Der Kläger hat dem Beklagten ein dahin gehendes Angebot gemacht. Er hat zum Beklagten gesagt, zum Preis von 1.000 € könne er das Auto haben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. Er hat zum Kläger gesagt, zu diesem Preis nehme er das Auto. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. ... Der Kläger kann vom Beklagten darüber hinaus Zahlung von ... Zinsen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 286 I 2, 288 BGB zu. Der Beklagte ist mit Zahlung des Kaufpreises durch Klageerhebung in Verzug geraten. Dem steht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. ... Obersatz Untersatz ... B e g r ü n d u n g s k e t t e - Tatsächliche Begründung - Tatsache 1 Unstreitig Tatsache 2 Beweiswürdigung. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil ...
... (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten, Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 V... Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von 1.000 € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000 € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Auto des Klägers zum Preis von 1.000 € erwirbt.
... Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 Argumentation - Angemessene Gewichtung - Vollständig - Überzeugend - Keine Wiederholung ...
... 2. Strukturierung a) Grobgliederung: Darstellungsformen EXKURS: Die Urteilsformel EXKURS: Die Nebenentscheidungen b) Hauptgliederung c) Feingliederung 3. Abfassung Gruppenarbeit Aktenfall 1. Praktische Umsetzung Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Lösung Aktenfall 5. Nacharbeiten Thema „Praktische Umsetzung Normalfall.“ Lesen: Danger, Urteil und Urteilsstil, JA 2005, 523 Schröer, Grundlagen zum Klageantrag und zu Urteilsformel bei Zahlungsklagen, JA 1996, 407 Wallisch/Spinner, Die Tenorierung ...
... Mitarbeiter Rechtsabteilung) oder die Streitentscheidung (Richter). Für alle Berufsgruppen kommen verschiedene Formen der Darstellung in Betracht. Alle praktischen Umsetzungen weisen im Wesentlichen gleiche Bestandteile auf: Gesetzlich vorgeschriebene oder praktisch übliche Formalia leiten die Darstellung ein bzw. schließen sie ab. Das Ergebnis wird ob seiner praktischen Bedeutung besonders herausgestellt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet. Exemplarisch dargestellt sei dies vorliegend zunächst für das Urteil. Dessen Bestandteile sind im Wesentlichen in § 313 normiert. Die Formalia bestehen aus dem Aktenzeichen, der Urteilsfloskel, ggf. einer Überschrift, dem Urteilseingang (Rubrum) und der Unterschrift. Das Ergebnis der (Haupt- und Neben-) Entscheidungen wird in der Urteilsformel (Tenor) vorangestellt. Der Sachverhalt wird in Form des Urteilstatbestands dargestellt, wegen dem auf II. verwiesen werden kann. Zur Begründung der Entscheidung sind die sie tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzustellen. Strukturierung a) Grobgliederung: Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung ...
...der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Vorläufige Vollstreckbarkeit Je nach Grundmodell: • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der ... kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der ... vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. • Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. Zulassung Berufung. Je nach Voraussetzungen: • Die Berufung wird zugelassen ...
... Dabei ist regelmäßig auch über die Kosten des Rechtsstreits zusammen zu entscheiden, eine gesonderte Entscheidung über einzelne Teile der Kosten ist nur ausnahmsweise möglich. Die Kostenlast trifft grundsätzlich die unterliegende Partei, ausnahmsweise kommen auch andere Anknüpfungskriterien in Betracht. Je nach Kostenschuldner ist der Kostentenor zu formulieren. Müssen die Kosten gequotelt werden, geschieht dies regelmäßig streitwertbezogen, eine kostenbezogene Quotelung ist in der Klausur kaum zu leisten. In den Fällen der Streitgenossenschaft bedarf es zusätzlich einer Entscheidung über die Kostenverteilung innerhalb der Partei (§ 100). Die Kostenentscheidung erfolgt im Tenor, die Begründung kann sich auf die Angabe der Rechtsgrundlage beschränken. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nur erforderlich, wenn der Wert der Beschwerde 600,- € nicht übersteigt, die ...
... nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. z.B. § 704 II 1 2 3 4 EXKURS: Vollstreckungsentscheidung (Grundmodelle) Art und Höhe Sicherheitsleistung? Nein 5 Zu den zu treffenden Nebenentscheidungen in einem Urteil gehört auch die Frage, ob und wie das Urteil vorläufig (d.h. vor Eintritt der Rechtskraft) vollstreckbar sein soll. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist für jedes aus dem Urteil denkbare Vollstreckungsverhältnis gesondert zu treffen. Das kann dazu führen, dass mehrere Vollstreckungsentscheidungen ergehen müssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient der Verteilung des Insolvenzrisikos zwischen Gläubiger und Schuldner. Dieses Risiko liegt allein beim Gläubiger, wenn eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zugelassen wird (z.B. § 704 II). Es liegt allein beim Schuldner, wenn einschränkungslos vorläufig vollstreckt werden kann ...
... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten. Die Ausführungen zur Begründetheit richten sich an die unterliegende Partei. Dem bei der begründeten Klage unterliegenden Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass es eine Anspruchsgrundlage gibt, die mit all ihren Voraussetzungen erfüllt ist und gegen die sein Verteidigungsvorbringen erfolglos ist. Unerheblich ist, ob weitere Anspruchsgrundlagen ebenfalls erfüllt gewesen wären; Ausführungen hierzu wären eine überflüssige Doppelbegründung und bleiben deswegen grundsätzlich weg. Dem bei der unbegründeten Klage unterliegenden Kläger muss deutlich gemacht werden, dass es keine einzige Anspruchsgrundlage gibt, die mit all ihren Voraussetzungen erfüllt wäre. Angesprochen werden müssen deswegen alle in ...
... Beklagten Zahlung von 1.000,- € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000,- € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II B GB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Käufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Auto des Klägers zum Preis von 1.000,- € erwirbt. Der Kläger hat dem Beklagten ein dahin gehendes Angebot gemacht. Er hat zum Beklagten gesagt, zum Preis von 1.000,- € könne er das Auto haben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. Er hat zum Kläger gesagt, zu diesem Preis nehme er das Auto. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kläger kann vom Beklagten darüber hinaus Zahlung von Zinsen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 286 I 2, 288 BGB zu. Der Beklagte ist mit Zahlung des Kaufpreises durch Klageerhebung in Verzug geraten. Dem steht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. Nebenforderungen Unbegründetheit Verteidigungen Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich dabei um eine Willenserklärung. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von weiteren 50,- € nicht verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 280 I BGB nicht zu. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm auch aus § 823 I BGB nicht zu. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,- € nicht übersteigt (§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist (§ 91 ZPO). Strukturierung c) Feingliederung: Urteilsstilbegründet Zulässigkeit Prozessfortsetzung teilweise begründet/ unbegründet. Zunächst begründeter Teil der Klage. Danach unbegründeter Teil der Klage. Nebenforderungen (Zinsen) Alle denkbaren AGL mit je einer (fehlenden) Voraussetzung ...
... Gesetz oder Sachverhalt - Nicht lehrbuchhaft - Überzeugend Argumentation - Angemessene Gewichtung - Vollständig - Überzeugend - Keine Wiederholung Gesetz oder Sachverhalt - Nicht lehrbuchhaft - Überzeugend Zitate - Gesetzesnormen: immer - Kommentar: selten - Sonstige: nie Zitate - Gesetzesnormen: immer - Kommentar: selten - Sonstige: nie Subsumtion - Konkrete Tatsachen - Begründung Subsumtion - Konkrete Tatsachen - Begründung Streitfragen - Relevanz - Abwägung, Entscheidung - Dahinstehen lassen Streitfragen - Relevanz - Abwägung, Entscheidung - Dahinstehen lassen Für die Abfassung des Urteils gelten die zur Abfassung des Gutachtens gemachten Ausführungen entsprechend. Es sind die erforderlichen Formalia einer Klausur einzuhalten (Seitenrand und –zahl; Kennziffer, Linierung). Eine Gliederung der Entscheidungsgründe ist völlig ungebräuchlich und sollte nicht erfolgen. ...