Einheit 06: Praktische Umsetzung I (Gericht) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 06: Praktische Umsetzung I (Gericht)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Ausgangspunkt: Ergebnis der rechtlichen Prüfung
  • 2a: Grobgliederung: Darstellungsformen
  • 2b: Bestandteile des Urteils
  • 2c: Hauptgliederung: Aufbau der Entscheidungsgründe
  • 2d: Feingliederung Ausformulierung der Entscheidungsgründe

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Gerichtliche Entscheidungen wie Urteile, Voten oder Beschlüsse.
  3. Anschreiben des Rechtsanwalts an seinen Mandanten.
  4. Drittschreiben des Anwalts wie Klageschriften.
  5. Kautelarjuristische Aufgabenstellungen wie Vertragsentwürfe.
  1. Mit Verkündung.
  2. Mit der Unterschrift der erkennenden Richter.
  3. Mit Zusendung der Urteils an die Parteien.
  4. Mit Abfassung der Entscheidungsgründe.
  5. Mit Ende der letzten mündlichen Verhandlung.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Durch den Sprachstil: Der Konjunktiv kommt grundsätzlich nur im Gutachten vor.
  3. Durch das Denkmodel: Während das Gutachten von einer Hypothese zu einem Ergebnis kommt, begründet das Urteil ein vorangestelltes Ergebnis.
  4. Durch den Inhalt: Während sich ein Gutachten immer mit allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auseinandersetzt, beschränkt sich das Urteil beim vorliegen einer Anspruchsgrundlage, auf eine Anspruchsgrundlage.
  1. Formalien, Ergebnis, Sachverhalt, Begründung
  2. Es gibt keine gemeinsame Grundstruktur, auch keine grobe gemeinsame Grundstruktur!
  3. Hypothese, Voraussetzungen, Subsumtion, Ertgebnis
  4. Formalien, Sachverhalt, Begründung, Ergebnis
  1. Gesetzlich vorgeschrieben in § 313b ZPO, weil diese Urteilsarten keine Begründung enthalten und sich diese fehlende Begründung dann aus der Überschrift ergeben muss.
  2. Weil es gängige Rechtspraxis ist.
  3. Es kann auch nur „Urteil“ über diesen Urteilen stehen, man sollte es aus Klarstellungsgründen aber genauer bezeichnen.
  4. Weil für diese Urteile andere Rechtsmittel gelten als für normale Urteile.
  5. Weil diese Urteile anders vollstreckt werden als normale Urteile.
  1. Für die Partei, die den Rechtsstreit verloren hat.
  2. Für die Partei, die den Rechtsstreit gewonnen hat.
  3. Für das Rechtsmittelgericht.
  4. Für andere Berufsrichter.
  5. Für Nicht-Juristen, die vorhaben, über ein ähnliches Thema einen Rechtsstreit zu führen.
  1. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  2. Eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  3. Nur eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung; Einwände des Beklagten werden nur erwähnt, wenn die Anspruchsgrundlage erfüllt sein sollte
  4. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung UND mindestens ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  5. Einwände des Beklagten müssen in jedem Fall erwähnt werden.
  1. Verzichtsurteil
  2. Teilurteil
  3. Teilvorbehaltsurteil
  4. Schlussurteil
  5. Endurteil
  1. Bei Urteilen von Amtsgerichten
  2. Bei Urteilen von Landgerichten
  3. Bei Urteilen von Oberlandesgerichten
  4. Bei Urteilen vom BGH
  1. Der Streiverkündete, der dem Streit nicht beigetreten ist
  2. Der Streiverkündete, der dem Streit beigetreten ist
  3. Der Streitgenosse
  4. Alle Antworten sind falsch.
  1. Zulässigkeit Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, Zulässigkeit Klage, Zulässigkeit besondere Prozessinstitute
  2. Zulässigkeit Klage, Zulässigkeit Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, Zulässigkeit besondere Prozessinstitute
  3. Zulässigkeit besondere Prozessinstitute, Zulässigkeit Klage, Zulässigkeit Prozessfortsetzungsvoraussetzungen
  4. Zulässigkeit Klage, Zulässigkeit besondere Prozessinstitute, Zulässigkeit Prozessfortsetzungsvoraussetzungen,
  1. Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites
  2. Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit
  3. Entscheidung über die Zulassung der Berufung
  4. Entscheidung über durch die Klage geltend gemachte Zinsansprüche
  5. Entscheidung über den Zwischenstreit einer Nebenintervention
  1. Eine Anspruchsgrundlage mit allen Voraussetzung UND alle Gegenrechte mit je einer fehlenden Voraussetzung
  2. Alle Anspruchsgrundlagen mit allen Voraussetzung UND ein nichterfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten mit allen Voraussetzungen
  3. Alle Anspruchsgrundlagen mit allen Voraussetzung UND alle nichterfüllten Verteidigungseinwände des Beklagten mit allen Voraussetzungen
  4. Eine Anspruchsgrundlage mit allen Voraussetzung ODER alle Gegenrechte mit je einer fehlenden Voraussetzung
  5. Eine Anspruchsgrundlage mit allen Voraussetzung ODER ein Gegenrecht mit allen fehlenden Voraussetzungen
  1. Das ist grundsätzlich nie und an keiner Stelle zu verfassen.
  2. Das ist dann bei einem klagestattgebenden Urteil nach der Hauptsacheentscheidung zu verfassen, wenn offensichtlich auch noch eine weitere Anspruchsgrundlage greift.
  3. Das ist dann zu verfassen, wenn mit Sonderwissen geglänzt werden kann, an der Stelle an der es am besten passt.
  4. Das ist dann bei einem klagestattgebenden Urteil nach der Hauptsacheentscheidung zu verfassen, wenn der Beklagte darauf hinzuweisen ist, dass er sich nicht ordnungsgemäß verteidigt hat.

Dozent des Vortrages Einheit 06: Praktische Umsetzung I (Gericht)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(3)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
3
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

3 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


3 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Streitstoff, Darstellung Ergebnis, Darstellung Rechtslage, Darstellung Sachverhalt ...

... ist die Klage begründet. Ergebnis Rechtsnorm, Rechtliche Begründung, Tatsächliche Begründung. Die Klage ist begründet. Anspruch ergibt sich aus ...

... Praktische Umsetzungen des Gerichts des Rechtsanwalts, Sonstige Entscheidungen, Vorschläge, Drittschreiben, Sonstige Urteil - Grundform - Sonderformen ...

... (vorliegenden) Voraussetzungen AGL ... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten. Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 ...

... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten, Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 ... Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von 1.000,- € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000 € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein ...

... Preis von 1.000,- € erwirbt. Der Kläger hat dem Beklagten ein dahin gehendes Angebot gemacht. Er hat zum Beklagten gesagt, zum Preis von 1.000 € könne er das Auto haben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. Er hat zum Kläger gesagt, zu diesem Preis nehme er das Auto. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. ... Der Kläger kann vom Beklagten darüber hinaus Zahlung von ... Zinsen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 286 I 2, 288 BGB zu. Der Beklagte ist mit Zahlung des Kaufpreises durch Klageerhebung in Verzug geraten. Dem steht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. ... Obersatz Untersatz ... B e g r ü n d u n g s k e t t e - Tatsächliche Begründung - Tatsache 1 Unstreitig Tatsache 2 Beweiswürdigung. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil ...

... (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten, Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, Entscheidung über die Zulassung der Berufung AGL 2 V... Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von 1.000 € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000 € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Auto des Klägers zum Preis von 1.000 € erwirbt.

... Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 Argumentation - Angemessene Gewichtung - Vollständig - Überzeugend - Keine Wiederholung ...

... 2. Strukturierung a) Grobgliederung: Darstellungsformen EXKURS: Die Urteilsformel EXKURS: Die Nebenentscheidungen b) Hauptgliederung c) Feingliederung 3. Abfassung Gruppenarbeit Aktenfall 1. Praktische Umsetzung Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Lösung Aktenfall 5. Nacharbeiten Thema „Praktische Umsetzung Normalfall.“ Lesen: Danger, Urteil und Urteilsstil, JA 2005, 523 Schröer, Grundlagen zum Klageantrag und zu Urteilsformel bei Zahlungsklagen, JA 1996, 407 Wallisch/Spinner, Die Tenorierung ...

... Mitarbeiter Rechtsabteilung) oder die Streitentscheidung (Richter). Für alle Berufsgruppen kommen verschiedene Formen der Darstellung in Betracht. Alle praktischen Umsetzungen weisen im Wesentlichen gleiche Bestandteile auf: Gesetzlich vorgeschriebene oder praktisch übliche Formalia leiten die Darstellung ein bzw. schließen sie ab. Das Ergebnis wird ob seiner praktischen Bedeutung besonders herausgestellt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet. Exemplarisch dargestellt sei dies vorliegend zunächst für das Urteil. Dessen Bestandteile sind im Wesentlichen in § 313 normiert. Die Formalia bestehen aus dem Aktenzeichen, der Urteilsfloskel, ggf. einer Überschrift, dem Urteilseingang (Rubrum) und der Unterschrift. Das Ergebnis der (Haupt- und Neben-) Entscheidungen wird in der Urteilsformel (Tenor) vorangestellt. Der Sachverhalt wird in Form des Urteilstatbestands dargestellt, wegen dem auf II. verwiesen werden kann. Zur Begründung der Entscheidung sind die sie tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzustellen. Strukturierung a) Grobgliederung: Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung ...

...der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Vorläufige Vollstreckbarkeit Je nach Grundmodell: • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der ... kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der ... vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. • Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. Zulassung Berufung. Je nach Voraussetzungen: • Die Berufung wird zugelassen ...

... Dabei ist regelmäßig auch über die Kosten des Rechtsstreits zusammen zu entscheiden, eine gesonderte Entscheidung über einzelne Teile der Kosten ist nur ausnahmsweise möglich. Die Kostenlast trifft grundsätzlich die unterliegende Partei, ausnahmsweise kommen auch andere Anknüpfungskriterien in Betracht. Je nach Kostenschuldner ist der Kostentenor zu formulieren. Müssen die Kosten gequotelt werden, geschieht dies regelmäßig streitwertbezogen, eine kostenbezogene Quotelung ist in der Klausur kaum zu leisten. In den Fällen der Streitgenossenschaft bedarf es zusätzlich einer Entscheidung über die Kostenverteilung innerhalb der Partei (§ 100). Die Kostenentscheidung erfolgt im Tenor, die Begründung kann sich auf die Angabe der Rechtsgrundlage beschränken. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nur erforderlich, wenn der Wert der Beschwerde 600,- € nicht übersteigt, die ...

... nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. z.B. § 704 II 1 2 3 4 EXKURS: Vollstreckungsentscheidung (Grundmodelle) Art und Höhe Sicherheitsleistung? Nein 5 Zu den zu treffenden Nebenentscheidungen in einem Urteil gehört auch die Frage, ob und wie das Urteil vorläufig (d.h. vor Eintritt der Rechtskraft) vollstreckbar sein soll. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist für jedes aus dem Urteil denkbare Vollstreckungsverhältnis gesondert zu treffen. Das kann dazu führen, dass mehrere Vollstreckungsentscheidungen ergehen müssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient der Verteilung des Insolvenzrisikos zwischen Gläubiger und Schuldner. Dieses Risiko liegt allein beim Gläubiger, wenn eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zugelassen wird (z.B. § 704 II). Es liegt allein beim Schuldner, wenn einschränkungslos vorläufig vollstreckt werden kann ...

... oder eine (durchgreifende) Verteidigung des Beklagten. Die Ausführungen zur Begründetheit richten sich an die unterliegende Partei. Dem bei der begründeten Klage unterliegenden Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass es eine Anspruchsgrundlage gibt, die mit all ihren Voraussetzungen erfüllt ist und gegen die sein Verteidigungsvorbringen erfolglos ist. Unerheblich ist, ob weitere Anspruchsgrundlagen ebenfalls erfüllt gewesen wären; Ausführungen hierzu wären eine überflüssige Doppelbegründung und bleiben deswegen grundsätzlich weg. Dem bei der unbegründeten Klage unterliegenden Kläger muss deutlich gemacht werden, dass es keine einzige Anspruchsgrundlage gibt, die mit all ihren Voraussetzungen erfüllt wäre. Angesprochen werden müssen deswegen alle in ...

... Beklagten Zahlung von 1.000,- € verlangen. Das angerufene Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), weil der Streitwert weniger als 5.000,- € beträgt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 433 II B GB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Käufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Auto des Klägers zum Preis von 1.000,- € erwirbt. Der Kläger hat dem Beklagten ein dahin gehendes Angebot gemacht. Er hat zum Beklagten gesagt, zum Preis von 1.000,- € könne er das Auto haben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. Er hat zum Kläger gesagt, zu diesem Preis nehme er das Auto. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kläger kann vom Beklagten darüber hinaus Zahlung von Zinsen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 286 I 2, 288 BGB zu. Der Beklagte ist mit Zahlung des Kaufpreises durch Klageerhebung in Verzug geraten. Dem steht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. Nebenforderungen Unbegründetheit Verteidigungen Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich dabei um eine Willenserklärung. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von weiteren 50,- € nicht verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus § 280 I BGB nicht zu. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm auch aus § 823 I BGB nicht zu. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,- € nicht übersteigt (§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist (§ 91 ZPO). Strukturierung c) Feingliederung: Urteilsstilbegründet Zulässigkeit Prozessfortsetzung teilweise begründet/ unbegründet. Zunächst begründeter Teil der Klage. Danach unbegründeter Teil der Klage. Nebenforderungen (Zinsen) Alle denkbaren AGL mit je einer (fehlenden) Voraussetzung ...

... Gesetz oder Sachverhalt - Nicht lehrbuchhaft - Überzeugend Argumentation - Angemessene Gewichtung - Vollständig - Überzeugend - Keine Wiederholung Gesetz oder Sachverhalt - Nicht lehrbuchhaft - Überzeugend Zitate - Gesetzesnormen: immer - Kommentar: selten - Sonstige: nie Zitate - Gesetzesnormen: immer - Kommentar: selten - Sonstige: nie Subsumtion - Konkrete Tatsachen - Begründung Subsumtion - Konkrete Tatsachen - Begründung Streitfragen - Relevanz - Abwägung, Entscheidung - Dahinstehen lassen Streitfragen - Relevanz - Abwägung, Entscheidung - Dahinstehen lassen Für die Abfassung des Urteils gelten die zur Abfassung des Gutachtens gemachten Ausführungen entsprechend. Es sind die erforderlichen Formalia einer Klausur einzuhalten (Seitenrand und –zahl; Kennziffer, Linierung). Eine Gliederung der Entscheidungsgründe ist völlig ungebräuchlich und sollte nicht erfolgen. ...