Einheit 07: Praktische Umsetzung Gericht II (Urteilsformel, Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 07: Praktische Umsetzung Gericht II (Urteilsformel, Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Die Urteilsformel
  • 2. Die Nebenentscheidungen
  • 2a: Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits
  • 2b: Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Quiz zum Vortrag

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klage wird zurückgewiesen.
  3. Die Klage ist abzuweisen.
  4. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  5. Die Klage wird abgewiesen, weil ein Anspruch aus ... nicht besteht.
  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40%, der Beklagte 60% zu tragen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Klage, der Beklagte die Kosten der Widerklage.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte die Kosten der Streithilfe.
  4. Die Beteiligten tragen die Kosten zu 40% bzw. 60%.
  5. Da keine Entscheidung über die Kosten beantragt wurde, ergeht eine solche nicht.
  1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom ... veranlassten Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  2. Die Kosten der Klage trägt der Kläger, die Kosten der Widerklage der Beklagte.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung des Beklagten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  4. Alle Antworten sind richtig.
  1. Urteile
  2. Beschlüsse
  3. Eilsachen
  4. Entscheidungen, die mit Verkündung rechtskräftig werden.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Dass er der materiellen Rechtslage entspricht.
  2. Dass das Gericht der Höhe nach nicht über den Antrag hinaus etwas zusprechen darf.
  3. Dass er bestimmt ist und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
  4. Dass er den Klagegrund wiedergibt.
  1. Das Versäumnisurteil vom... wird aufrecht erhalten.
  2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10000 € zu bezahlen.
  3. Der Beklagte hat an den Kläger 10000 € zu bezahlen.
  4. Der Beklagte muss an den Kläger 10000 € bezahlen.
  1. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
  3. Der Beklagte hat Kosten des gesamten Rechtsstreites zu tragen, einschließlich der Kosten, die durch die Säumnis entstanden sind.
  4. Der Beklagte muss die Kosten für die Säumnis tragen.
  1. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
  2. Das Versäumnisurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstrecbaren Betrages fortgesetzt werden.
  4. Das Versäumnisurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
  1. Wenn gegen den Beklagten erst ein Versäumnisurteil erging, dieses Urteil aber dann nach erfolgtem Einspruch aufgehoben wird.
  2. Wenn der Kläger erst das falsche Gericht anruft und nach erfolgter Verweisung an das zuständige Gericht der Klage stattgegeben wird.
  3. Wenn der Kläger erst das falsche Gericht anruft und nach erfolgter Verweisung an das zuständige Gericht die Klage abgewiesen wird.
  4. Wenn ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
  1. Alle Nebenentscheidungen jeweils in einem Satz.
  2. Die Nebenentscheidungen sind überhaupt nicht zu begründen.
  3. Das kommt darauf an, wie viel Begründungsaufwand sie erfordern.
  4. Grundsätzlich genauso ausführlich, wie jede Anspruchsgrundlage auch.
  1. Für jedes Vollstreckungsverhältnis eine
  2. Eine
  3. Zwei
  4. Drei
  1. § 717 II ZPO
  2. § 812 I Alt. 1 BGB
  3. § 812 I Alt. 2 BGB
  4. § 823 I BGB

Dozent des Vortrages Einheit 07: Praktische Umsetzung Gericht II (Urteilsformel, Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tenor Vollstreckungstitel § 704 I Vollstreckungsfähiger Inhalt Urteilsformel ...

... Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der ... vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. ...

... - Prognose (§ 91a) Regelfall: Unterliegen - voll (§ 91) - teilweise (§ 92)  Gerichts- / Anwaltskosten Gebühren / Auslagen  Pauschalierung Aufhebung Quotelung - Brüche/Prozente - streitwert-/kostenbezogen Gesamtauferlegung - geringfügige Mehrforderung - geringfügige Mehrkosten - Einfache Streitgenossenschaft § 100 - Notwendige Streitgenossenschaft, Baumbachsche Kostenformel EXKURS: Kostenentscheidung ...

... Bekl GV Begründete Klage Unbegründete Klage teilweise begründete Klage teilweise ...

... Welche Vollstreckungen sind aus dem Urteil denkbar? ...

... Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% ...

... Sicherheit des Schuldners § 711 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von ...