Einheit 08: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 3 (Entscheidung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 08: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 3 (Entscheidung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Praktische Umsetzung
  • 1. Anwaltliche Umsetzung
  • 2. Gerichtliche Umsetzung
  • Das Urteil
  • 1. Urteilsarten & 2. Urteilserlass
  • 3. Urteilsinhalt
  • Die Urteilsformel
  • Die Entscheidungsgründe
  • 1. Aufbau
  • 2. Inhalt
  • 3. Urteilsstil

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Vertragsentwürfe
  3. Gerichtliche Entscheidungen wie Urteile, Beschlüsse, Verfügungen
  4. Außerprozessuale Rechtsanwaltsschreiben an Mandanten
  5. Gerichtliche Anwaltsschriftsätze
  1. Verfügungen
  2. Urteile
  3. Beschlüsse
  4. Alle Antworten treffen zu
  5. Keine Antwort trifft zu!
  1. Nur in den Fällen eines Verzichts-, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils, sonst kann es so überschrieben werden, muss aber nicht.
  2. Nein, es darf nicht mit „Urteil“ überschrieben werden.
  3. Ja, auf jeden Fall.
  4. Nur in Eilverfahren.
  5. Nur, wenn dem Urteil ein Verfahren vorausging, das mit einem Mahnverfahren eingeleitet wurde.
  1. Gericht und Aktenzeichen
  2. Im Namen des Volkes
  3. Die Angaben aus § 313 I Nr.1-3 ZPO
  4. Der Verkündungstermin
  5. Die Dienstbezeichnungen der Richter
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klage wird zurückgewiesen.
  3. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Klage ist abzuweisen.
  5. Die Klage ist unbegründet.
  1. Wenn er auf den materiell-rechtlich begehrten Anspruch gerichtet ist.
  2. Wenn er vollstreckungsfähig ist.
  3. Wenn er materiell-rechtlich begründet ist.
  4. Wenn er schriftlich erfolgt ist.
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 € zu bezahlen.
  2. Sepp Müller wird verurteilt, an Gustav Gans 100 € Schmerzensgeld zu bezahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 € Schmerzensgeld zu bezahlen.
  4. Der Beklagte muss an den Kläger 100 € Schmerzensgeld bezahlen.
  5. Der Beklagte hat an den Kläger 100 € Schmerzensgeld bezahlen.
  1. Das Versäumnisurteil vom... wird aufrechterhalten.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 € zu bezahlen.
  3. Der Beklagte muss an den Kläger 100 € bezahlen.
  4. In diesem Fall gibt es keinen Tenor.
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.99 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 € zu bezahlen. (In diesem Fall wird gerundet)
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.99 € zu bezahlen. In Höhe von 0,01 € wird die Klage abgewiesen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 99.99 € zu bezahlen.
  1. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten der gegen alle denkbaren Anspruchsgrundlagen greift.
  2. Eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten.
  3. Nur eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung; Einwände des Beklagten werden nur erwähnt, wenn die Anspruchsgrundlage erfüllt sein sollte.
  4. Nur Einwände des Beklagten werden erwähnt.
  5. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung UND mindestens ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten.
  1. Ja, wenn über sie eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und das Gericht die Tatsache anhand einer Beweiswürdigung als feststehend ansieht.
  2. Nein, das ist niemals möglich.
  3. Ja, wenn der Kläger sie behauptet hat.
  4. Ja, wenn sie qualifiziert bestritten wurden.
  1. Rubrum, Tenor, Zulässigkeit, Begründetheit, Nebenentscheidungen
  2. Rubrum, Zulässigkeit, Tenor, Begründetheit, Nebenentscheidungen
  3. Rubrum, Zulässigkeit, Tenor, Nebenentscheidungen, Begründetheit
  4. Rubrum, Tenor, Zulässigkeit, Nebenentscheidungen, Begründetheit
  5. Tenor, Rubrum, Zulässigkeit, Begründetheit, Nebenentscheidungen
  1. Von einer rechtlichen abstrakten Ebene werden die feststellenden Ausführungen immer konkreter. Der Inhalt der Normen auf die es ankommt wird wiedergegeben und mit dem Tatsächlichen ausgefüllt. Bei streitigem Sachverhalt ist auch zu begründen, warum von bestimmten Tatsachen ausgegangen wird.
  2. Eine Konditionalkette beginnt mit einer Hypothese, die dann nach und nach bewiesen wird, indem die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen abgeklappert werden. Der Inhalt der Normen auf die es ankommt wird wiedergegeben und mit dem Tatsächlichen ausgefüllt. Bei streitigem Sachverhalt ist auch zu begründen, warum von bestimmten Tatsachen ausgegangen wird.
  3. Von einer rechtlichen abstrakten Ebene werden die feststellenden Ausführungen immer konkreter. Der Inhalt der Normen auf die es ankommt wird dabei nicht wiedergegeben, sondern lediglich mit tatsächlichen Ausführungen ausgefüllt. Bei streitigem Sachverhalt ist auch zu begründen, warum von bestimmten Tatsachen ausgegangen wird.
  4. Von den konkreten tatsächlichen Umständen wird ausgegangen. Diese werden immer abstrakter bis schließlich am Ende das eigentliche juristische Ergebnis steht.
  1. Nur eine Anspruchsgrundlage UND alle vorgetragenen Einwände des Beklagten mit je einer fehlenden Voraussetzung.
  2. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten der gegen alle denkbaren Anspruchsgrundlagen greift.
  3. Alle begründeten Anspruchsgrundlage UND alle vorgetragenen Einwände des Beklagten mit je einer fehlenden Voraussetzung.
  4. Alle begründeten Anspruchsgrundlage UND alle vorgetragenen Einwände des Beklagten mit allen fehlenden Voraussetzungen.
  1. Für die unterliegende Partei.
  2. Für die Parteien.
  3. Für die Revisionsinstanz.
  4. Für die Berufungsinstanz.
  1. Erst mit dem begründeten Teil anfangen, dann begründen, weshalb die Klage im Übrigen unbegründet ist.
  2. Erst mit dem unbegründeten Teil anfangen, dann begründen, weshalb die Klage im Übrigen begründet ist.
  3. Es ist egal, ob mit dem begründeten Teil oder mit dem unbegründeten Teil angefängt.
  4. Insofern erscheint nur der begründete Teil in den Urteilsgründen.

Dozent des Vortrages Einheit 08: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 3 (Entscheidung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozeßfähigkeit, Vertretung: § 51 ZPO. Zahlung von 5.000.- €: § 765 BGB. Zahlung Zinsen: §§ 280, 286 ff. BGB. Irrtum über Zahlung BUT: §§ 119, 142 BGB. ...

... Prozessuale Schriftsätze, Vertragsentwürfe, Entscheidungen, ...

... gegen den Beklagten (Prozessbevollmächtigter RA) hat das Gericht durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ...

... Urteilsformel, Urteilstatbestand, Entscheidungsgründe ...

... Prozesses. Materieller Anspruch, Klageantrag, Urteilstenor ...

... noch nicht rechtskräftigem Titel (Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil) teilweise begründet/unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Zunächst begründeter Teil der Klage ...

... Später teilweise begründet/unbegründet. Zunächst begründeter Teil der Klage. Danach unbegründeter Teil der Klage ...

... ist zwischen den Parteien unstreitig. Er hat dem Beklagten gesagt, für 1.000.- € könne er das Auto haben. Er hat gesagt: „Ja, ich nehme das Auto“. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Insoweit folgt das Gericht den Bekundungen des Zeugen Müller. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ...

... Rechtsstreit des Klägers (Prozessbevollmächtigter RA) gegen den Beklagten ...

... Zahlung 5%-Pkt BZS Zinsen: §§ 280, 286 ff. BGB. Im Übrigen unbegründet: Weitergehende Zinsen, Kosten. Vorläufige Vollstreckbarkeit nicht unwirksam wegen Anfechtung ...