Einheit 09: Praktische Umsetzung Anwalt II (Alternative Verfahrenseinleitungen, Klageerwiederung, Vertragsgestaltung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 09: Praktische Umsetzung Anwalt II (Alternative Verfahrenseinleitungen, Klageerwiederung, Vertragsgestaltung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Alternative Verfahrenseinleitung
  • 1a: Urkundenklage
  • 1b: Klagebegründung nach Mahnverfahren
  • 1c: Prozesskostenhilfeantrag
  • 1d: Eilantrag (Arrest, einstweilige Verfügung)
  • 1e: Beweissicherungsantrag
  • 2. Klageerwiderung
  • 3. Kautelarjuristische Umsetzung

Quiz zum Vortrag

  1. Arrestverfahren
  2. Normales Klageverfahren
  3. Mahnverfahren
  4. Berufungsverfahren
  5. Säumnisverfahren
  1. Die Vorlage von Ersatzurkunden
  2. Die Vorlage von Fotokopien
  3. Die Vorlage von Urkunden, die den Anspruch selbst verkörpern
  4. Die Vorlage von Urkunden über Hilfstatsachen
  1. Ansprüche auf Zahlung von Geld und Herausgabe von bestimmten Wertpapiere .
  2. Alle denkbaren Ansprüche.
  3. Nur dingliche Ansprüche.
  4. Herausgabeansprüche.
  5. Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung.
  1. Ein auflösend bedingtes Endurteil
  2. Ein aufschiebend bedingtes Endurteil
  3. Ein Zwischenurteil
  4. Ein befristetes Endurteil
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. In der Überschrift
  3. Im Klageantrag
  4. In der Klagebegründung
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Art der Eilanordnung und die Parteien müssen bezeichnet werden.
  3. Es muss ein konkreter Antrag gestellt werden.
  4. Ein zu sichernder Anspruch muss benannt und glaubhaft gemacht werden.
  5. Der Eilgrund muss benannt und glaubhaft gemacht werden.
  1. Eidesstattliche Versicherung
  2. Urkundenbeweis
  3. Parteibeweis
  4. Sachverständigengutachten
  5. Zeugenbeweis
  1. Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, dann wird das in einem späteren Urteil in der Prozessgeschichte erwähnt.
  2. Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, dann ist der zu stellende Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Klageabweisung gerichtet.
  3. Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, dann wird das in einem späteren Urteil in der Prozessgeschichte erwähnt.
  4. Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, dann ist der zu stellende Antrag auf Aufhebung des Mahnbescheid und Klageabweisung gerichtet.
  1. Ja!
  2. Nein, das wäre eine bedingte Klageerhebung, die grundsätzlich unzulässig ist.
  3. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  4. Das geht nur für den Fall, dass der Antragsteller des PKH-Antrages Sozialhilfeempfänger ist.
  1. Der Arrest dient der Sicherung von Geldansprüchen.
  2. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung von Ansprüchen, die keine Geldansprüche sind.
  3. Der Arrest dient der Sicherung von Ansprüchen, die keine Geldansprüche sind.
  4. Die einstweilige Verfügung dient grundsätzlich der Sicherung von Geldansprüchen.
  1. Verfügungstellung und Verfügungsbeklagter
  2. Antragsteller und Antragsgegner
  3. Gläubiger und Schuldner
  4. Arrestkläger und Arrestbeklagter
  5. Kläger und Beklagter
  1. Analog § 139 BGB bleibt der materielle Anspruch des Beklagten, der die Aufrechnung erklärt, bestehen.
  2. Der materielle Anspruch des Beklagten, der die Aufrechnung erklärt, geht verloren.
  3. Die prozessuale Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung wird fingiert.
  4. Analog §§ 133,157 BGB wird die Prozessaufrechnung so ausgelegt, dass sie nur unter der Bedingung der materiell-rechtliche Wirksamkeit als Abgegeben gilt.
  1. Die Aufrechnung ist bloße Verteidigung im bestehenden Prozessrechtsverhältnis.
  2. Die Widerklage stellt einen eigenständigen Angriff in einem neuen Prozessrechtsverhältnis dar.
  3. Die Widerklage ist bloße Verteidigung im bestehenden Prozessrechtsverhältnis.
  4. Die Aufrechnung stellt einen eigenständigen Angriff in einem neuen Prozessrechtsverhältnis dar.
  1. Bei der Aufrechnung wird der Gegenanspruch nicht rechtshängig.
  2. Bei der Widerklage wird der Gegenanspruch rechtshängig.
  3. Bei der Widerklage wird der Gegenanspruch nicht rechtshängig.
  4. Bei der Aufrechnung wird der Gegenanspruch rechtshängig.
  1. Bei der Widerklage wird der Kostenstreitwert immer durch Addition der Forderungen ermittelt.
  2. Bei der Aufrechnung wird der Kostenstreitwert nur durch Addition der Forderungen ermittelt, wenn auch über die Aufrechnungsforderung entschieden wird.
  3. Bei der Widerklage wird der Kostenstreitwert nur durch Addition der Forderungen ermittelt, wenn auch über die Widerklageforderung entschieden wird.
  4. Bei der Aufrechnung wird der Kostenstreitwert immer durch Addition der Forderungen ermittelt.
  1. Bei der Aufrechnung gibt es nur eine Entscheidung über den Klageanspruch im Tenor, also kann auch nur dieser ggf. vollstreckt werden.
  2. Bei der Widerklage gibt es im Tenor eine Entscheidung über den Klageanspruch und über den Gegenanspruch.
  3. Bei der Widerklage gibt es nur eine Entscheidung über den Klageanspruch im Tenor, also kann auch nur dieser ggf. vollstreckt werden.
  4. Bei der Aufrechnung gibt es im Tenor eine Entscheidung über den Klageanspruch und über den Gegenanspruch.
  1. Man macht sich zunächst Gedanken über das Regelungsthema und über das Regelungsziel.
  2. Man macht sich zunächst Gedanken über den Regelungsbedarf.
  3. Man macht sich zunächst Gedanken über die gesetzlichen Regelungen.
  4. Man formuliert sofort eine Regelung, da diese bei diesem Klausurtypus viel Zeit in Anspruch nimmt.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Das Testament ist für gewöhnlich günstiger als ein Erbvertrag.
  3. Der Erbvertrag bindet den Erblasser, das Testament nicht.
  4. Bei einem Erbvertrag müssen alle Beteiligten zustimmen.

Dozent des Vortrages Einheit 09: Praktische Umsetzung Anwalt II (Alternative Verfahrenseinleitungen, Klageerwiederung, Vertragsgestaltung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(3)
4,7 von 5 Sternen
5 Sterne
2
4 Sterne
1
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

3 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


3 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 1.6.2003 einen Betrag in Höhe von 13.000 € in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht bezahlt hat. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 631 I BGB zu. Der Beklagte ist verpflichtet, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Gründe, die einer Entscheidung durch den ...

...  gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, - Beklagten - wegen Werklohn; Wert 13.000 €. Ich werde beantragen, den Vollstreckungsbescheid des AG ... vom ... Az. ... aufrecht zu erhalten. Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5.2003 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte ...

... für Dachdeckarbeiten in Höhe von 13.000 € in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin für Dachdeckarbeiten an seinem Haus 13.000 €. Beweis: Beigefügte Quittung. Die Arbeiten sind mangelhaft, das Dach ist an insgesamt 32 Stellen undicht. Eine Frist zur Beseitigung der Mängel hat die Beklagte ergebnislos verstreichen lassen. Der Kläger ist zur Tragung der Prozesskosten ...

... Antragstellerin/Gläubigerin/Arrestklägerin- gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, - Antragsgegner/Schuldner/Arrestbeklagter - wegen Werklohn; Wert 13.000 €. Ich beantrage - wegen Dringlichkeit ohne mündl. Verhandlung, Der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners wird angeordnet wegen der Forderung des Antragstellers aus ... in Höhe von ... nebst Zinsen und Kosten in Höhe von ... Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5.2003 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. ...

... des Werklohns für Dachdeckarbeiten in Höhe von 13.000 € in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin für Dachdeckarbeiten an seinem Haus 13.000 €. Die Arbeiten sind mangelhaft, das Dach ist an insgesamt 32 Stellen undicht. Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorliegen der Mängel. Glaubhaftmachung: Anliegende eidesstattliche Versicherung. ...

... - gegen die Fa. Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Ldstr. 56, 60342 Frankfurt, - Klägerin und Berufungsbeklagte - Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.7.04 - Az. 4 O 123/04 - lege ich für den Beklagten Berufung ein und werde beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen...

... der Kläger mit Schreiben vom 15.5.04 vom Vertrag zurückgetreten. Beweis: Beigefügtes Schreiben vom 15.5.04. Er ist damit von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei geworden. Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen Gründe nicht entgegen. König (Rechtsanwältin) 1 Anlage § 130 Nr. 3...

... 15.6.06 In dem Rechtsstreit Dachbau GmbH ./. Konarz 4 O 123/04 Nehme ich zur Klageerwiderung wie folgt Stellung: Die vom Beklagten behaupteten Mängel am Dach liegen nicht vor. Die Arbeiten wurden fachgerecht und fehlerfrei erbracht. ...

... Austauschvertrag - Hauptleistung (Form, Umfang, Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie, Leistungsmodalitäten, Leistungszeit) - Gegenleistung (Zahlungsbetrag, Zahlungstermin, Zahlungsmodalitäten) - Verzug (Hauptleistung, Gegenleistung) - Gewährleistung - Haftungsbeschränkungen - Leistungssicherung (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft) - Nebenpflichten (Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung) - Vertragsdauer (Befristung Vertrag, Außerordentliche Kündigung) Anwaltliche Vertragsgestaltung Regelungsbedarf Organisationsvertrag - Gesellschaftsform (Kriterien: Haftung, Kapitalbeteiligung oder Eigenleistung, Übertragbarkeit Anteil, Förmlichkeiten, Steuerlast) - Allgemeine Bestimmungen (Firma, Sitz, Zweck, Gegenstand, Dauer, Geschäftsjahr, Kapital, Gesellschafter, Einlagen) - Geschäftsführung, Vertretung - Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse ...