Einheit 09: Prozessuale Nebenentscheidungen 1 (Kosten) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 09: Prozessuale Nebenentscheidungen 1 (Kosten)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Mahnverfahren
  • Die Kostenentscheidung
  • 1. Prozesskosten
  • 2. Kostenerstattungsansprüche
  • 3. Kostenentscheidung
  • 4. Darstellung in Gutachten und Urteil
  • Besprechung der Übungsfälle zur Kostenentscheidung

Quiz zum Vortrag

  1. Eine gerichtliche Entscheidung, die im Mahnverfahren ergeht und aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
  2. Eine Bescheinigung, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
  3. Der Vermerk auf dem Urteil, das es sich hierbei um die vollstreckungsfähige Ausfertigung des Urteils handelt.
  4. Ein Protokoll der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände.
  5. Eine interne Entscheidung zwischen Gericht und Gerichtsvollzieher ohne weitere Außenwirkung.
  1. Wenn sich der Schuldner voraussichtlich nicht gegen den Anspruch wehren wird kann so der Anspruch schnell und kostengünstig durchgesetzt werden.
  2. Wenn man den Schuldner mit der Mahnung in Schuldnerverzug setzen möchte.
  3. Zur Klärung von interessanten und schwierigen Rechtsfragen.
  4. Wenn erwartet wird, dass sich der Schuldner gegen den Anspruch wehren wird.
  5. Wenn die Durchführung einer Beweisaufnahme gewünscht wird.
  1. Es wird in das streitige allgemeine Erkenntnisverfahren übergeleitet.
  2. Das Verfahren endet automatisch.
  3. Der Anspruch wird mittels Prozessurteil abgewiesen.
  4. Der Gläubiger verliert seinen Anspruch endgültig.
  5. Ein Rechtspfleger entscheidet, ob das Verfahren an das zuständige Prozessgericht weitergeleitet werden soll oder nicht.
  1. Ansprüche auf Geldzahlung bis 5000 €.
  2. Ansprüche auf Geldzahlung von mehr als 5000 €.
  3. Ansprüche auf Herausgabe einer Sache.
  4. Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung.
  1. Ein Rechtspfleger.
  2. Ein Richter.
  3. Eine Kammer.
  4. Das Vollstreckungsgericht.
  1. Nur die formellen Voraussetzungen des Mahnantrages.
  2. Die formellen Voraussetzungen des Mahnantrages und die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
  3. Nur die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
  4. Überhaupt nichts, da das Mahnverfahren ein automatisiertes Verfahren ist.
  1. Das sieht man dem Urteil an keiner Stelle an.
  2. Am Tatbestand.
  3. Am Rubrum.
  4. Am Tenor.
  5. An den Entscheidungsgründen.
  1. Am Tatbestand.
  2. Am Tenor.
  3. An den Entscheidungsgründen.
  4. Am Rubrum.
  1. Durch Pauschalierung der Gebühren dem Grunde und der Höhe nach.
  2. Nach angefallener Arbeitszeit für das Gericht.
  3. Vor Verfahrensbeginn wird zwischen Gericht und Parteien ein individueller Betrag ausgehandelt.
  4. Nach der Seitenzahl der Klageschrift.
  5. Jeder Prozess kostet 5.000 EUR Gerichtsgebühren.
  1. Gebühren sind das Entgelt für die eigene Tätigkeit, Auslagen sind die im Vorfeld getätigten Aufwendungen.
  2. Gebühren sind die im Vorfeld getätigten Aufwendungen, Auslagen sind das Entgelt für die eigene Tätigkeit.
  3. Überhaupt nicht, sowohl Gebühren als auch Auslagen sind die im Vorfeld getätigten Aufwendungen.
  4. Überhaupt nicht, sowohl Gebühren als auch Auslagen sind das Entgelt für die eigene Tätigkeit.
  1. Eine 3,0 Gebühr für Verfahren im Allgemeinen. Soweit die Beendigung des Verfahren durch Klagerücknahme, beidseitige Erledigungserklärung, Vergleich, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil endet, ermäßigt sich diese Gebühr und das zuviel Gezahlte wird zurückerstattet.
  2. Eine 1,0 Gebühr. Soweit das Verfahren jedoch nicht durch Klagerücknahme, beidseitige Erledigungserklärung, Vergleich, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil endet, sondern durch streitiges Endurteil, fällt eine weitere 2,0 Gebühr an.
  3. Eine 2,0 Gebühr. Soweit die Beendigung des Verfahren durch Klagerücknahme, beidseitige Erledigungserklärung, Vergleich, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil endet, ermäßigt sich diese Gebühr und das zuviel Gezahlte wird zurückerstattet. Soweit das Verfahren durch streitiges Endurteil beendet, fällt eine weitere 1,0 Gebühr an.
  4. Es muss überhaupt kein Vorschuss geleistet werden. Die Kosten fallen immer erst am Ende des Prozesses an.
  1. Ursprünglich bekam er für das Verfahren, für den Termin zur mündlichen Verhandlung und für die Beweisaufnahme jeweils eine Gebühr. Die Hälfte der Gebühr für die Beweisaufnahme wird nun pauschal zu den anderen Gebühren zugerechnet und zwar unabhängig, ob sie tatsächlich stattfindet.
  2. Das liegt daran, dass wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass durchschnittlich für die Vorbereitung eines Prozesses minimal mehr Arbeitszeit anfällt, als für die mündliche Verhandlung selbst.
  3. Die einzige Erklärung ist, dass der Gesetzgeber eine Vorliebe für Kommazahlen hat.
  4. Das war das maximale Ergebnis, das die Anwaltskammer nach zähen Verhandlungen mit dem Gesetzgeber erreichen konnte.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Kostenquotelung nach Verhältnis des Unterliegens in der Hauptsache.
  4. Die teilweise unterlegene Partei muss nicht an den Kosten beteiligt werden, wenn sie nur mit einem geringfügigen Teil ihrer Forderung unterlegen ist und hierdurch keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.
  5. Die teilweise unterlegene Partei muss nicht an den Kosten beteiligt werden, wenn sie die Höhe der Klageforderung bei Klageerhebung noch nicht exakt absehen konnte (z.B. weil diese abhängig vom Ermessen des Gerichts ist).
  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40%, der Beklagte 60% zu tragen.
  2. Der Kläger trägt 40% der Kosten, der Beklagte 60%.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits in Höhe von 400 EUR, der Beklagte in Höhe von 600 EUR.
  4. Die Beteiligten tragen die Kosten zu 40% bzw. 60%.
  5. Der Beklagte muss alle Kosten tragen.
  1. Ja, am Ende der Entscheidungsgründe in einem Satz.
  2. Nein.
  3. Ja, am Ende der Entscheidungsgründe. Je nachdem wie kompliziert die Entscheidung ist, kann der Begründungsaufwand recht groß sein.
  4. Ja, zwischen Tenor und Tatbestand des Urteils.
  5. Nein, es sei denn, eine der Parteien besteht auf eine Begründung.
  1. Das sofortige Anerkenntnis muss die erste Prozesshandlung sein.
  2. Der Kläger darf keinen Anlass zur Klage gegeben haben.
  3. Der Anspruch darf erst nach Anhängigkeit entstanden sein.
  4. Der Anspruch darf erst nach Rechtshängigkeit entstanden sein.
  1. § 92 II Nr. 1 ZPO
  2. § 93 ZPO
  3. § 92 I Satz 1 ZPO.
  4. § 92 I Satz 2 ZPO.
  1. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem Kostenfestsetzungsverfahren.
  2. Aus dem Urteil.
  3. Aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.
  4. Aus einem einem Urteil nach erneuter Klage auf den Kostenerstattungsanspruch.
  1. Wenn eine aufwendige Vergleichsberechnung, bei der auch Gebührensprünge berücksichtigt werden, ergibt, dass weniger als 10 % Mehrkosten entstanden sind.
  2. Wenn dem Grunde nach weniger als 10 % Mehrkosten entstanden sind.
  3. Wenn eine aufwendige Vergleichsberechnung, bei der auch Gebührensprünge berücksichtigt werden, ergibt, dass weniger als 25 % Mehrkosten entstanden sind.
  4. Wenn dem Grunde nach weniger als 25 % Mehrkosten entstanden sind.
  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/2, der Beklagte 1/2 zu tragen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben
  5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Dozent des Vortrages Einheit 09: Prozessuale Nebenentscheidungen 1 (Kosten)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Rechtsstreit des Klägers (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den Beklagten (Prozessbevollmächtigter ...

... Rückzahlung: Kündigung - Höhe der Rückzahlung: Schuldsaldo > 5.000.- € , Zahlung 5%-Pkte. BZS Zinsen: §§ 280, 286 ff. BGB. Im Übrigen ...

... 5.000.- € : § 765 BGB Schriftlicher Bürgschaftsvertrag, Hauptschuld: Darlehensrückzahlung AGL: § 488 I BGB - Darlehensvertrag Fälligkeit Rückzahlung: Kündigung - Höhe der Rückzahlung: Schuldsaldo ...

... Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch, Antrag nach § 690, § 699, § 692, § 794 Nr.4 ...

... Vorverfahren Durchführung - Haupttermin Entscheidung - Urteil Zwangsv ...

... gerechte Entscheidung? Sozialverträgliche Entscheidung? Verkürzte ...

... dem Gesichtspunkt lesen, was es verbietet, sondern immer nur unter dem Gesichtspunkt, was es leistet. Daraus ergibt sich das zweite, keinesfalls zynisch gemeinte Gebot: Überlegen, was die richtige Entscheidung ist und diese dann aus dem Gesetz begründen. ...

... diese Kosten zu tragen. 3. Wie ...

... Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten RVG-Anlage VV GKG Anlage KV Nr. 7000 ...

... Pauschalierung der Kosten, Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, Terminsgebühr Nr. 3104 VV, Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV, Termins- gebühr Nr. 3105 VV, Einigungs- ...

... 1.000,-, 3.000,-, 2.000,- Höhe der Gebühr RVG GKG -50.000,-, -150.000,-, -200.000,-, -250.000,-, -300.000,-, -350.000,-, -400.000,- -450.000,-, -500.000,-,- 100.000,- Höhe des Streitwerts Gebühr GKG 25.-, 35.-, 45.-, 55.-, 65.-, 73.-, 81.-, 89.- ...

... Nr. 7008 VV MWSt. Insgesamt Höhe aus Streitwert 5.000,- € 3x121,00 € = 363,00 € + € 1,3 x 301,00 € = 391,30 € 1,2 x 301,00 € = 361,20 € + pauschal 20,00 € ...

... 675, 611 BGB §§ 22, 29 GKG § 29 GKG ...

... Termingebühr, Erhöhung für Streitgenossen, Erhöhung für Widerklage Zeugen- und ...

... Keine Entscheidung Regel-unterliegender Ausnahmen: Sonstige Anknüpfungspunkte § 91 ZPO ...

... Hauptsache 12.000.-€, Antrag Kläger: Zahlung von 12.000,- € im Beispielfall ...

... Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ..., der Beklagte ... zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat ...

... 91, 92 ZPO, sondern § 269 III 2 ZPO Kläger: = 100%. Fall 4: Teilweises Unterliegen der Kläger (§ 756 ZPO) Unterliegen ist aber nicht zu berechnen Daher ist Schätzung erforderlich Kläger = 20%, Beklagter = 80%. Fall 5: Noch keine vollständige Entscheidung des Gerichts über Unterliegen: Abwarten der vollständigen (Schluss-)Entscheidung erforderlich Zunächst keine Kostenentscheidung. Fall 6: Hauptforderung 7.500,00 Zinsforderung 6% aus 7.500.- vom 1.7. letzen Jahres bis ...