Der Vortrag „Einheit 09: Prozessuale Nebenentscheidungen 1 (Kosten)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
Wann bietet sich die Durchführung eines Mahnverfahrens insbesondere an?
Was passiert, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt?
Welche Ansprüche können im Mahnverfahren geltend gemacht werden?
Wer erlässt einen Mahnbescheid?
Was wird vor Erlass eines Mahnbescheides geprüft?
An welcher Stelle im Urteil sieht man, dass dem Verfahren ein Mahnbescheid und ein darauf erfolgter Widerspruch vorausging?
An welcher Stelle im Urteil sieht man, dass dem Verfahren ein Vollstreckungsbescheid und ein darauf erfolgter Einspruch vorausging?
Wie werden Gerichtsgebühren in Deutschland berechnet?
Wie unterscheiden sich die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen?
Welche Gebühr muss der Kläger bei einem Prozess als Vorschuss an das Gericht bezahlen?
Warum erhält der Anwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr?
Welche Alternativen der Kostenentscheidung gibt es beim teilweisen Unterliegen?
Wie kann eine richtige Kostenentscheidung lauten?
Muss die Kostenentscheidung begründet werden?
Welche Voraussetzungen hat ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO?
Was sind Ausnahmen des bei der Kostenentscheidung geltenden Unterliegensprinzips?
Woraus betreibt die Partei, der im Urteil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugestanden wird, die Zwangsvollstreckung ?
Wann ist die Unterliegensquote nach § 92 II ZPO geringfügig?
Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn der Kläger 100 € eingeklagt hat, der Beklagte jedoch nur auf Zahlung der 100 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Buches verurteilt wird?
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... Rechtsstreit des Klägers (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den Beklagten (Prozessbevollmächtigter ...
... Rückzahlung: Kündigung - Höhe der Rückzahlung: Schuldsaldo > 5.000.- € , Zahlung 5%-Pkte. BZS Zinsen: §§ 280, 286 ff. BGB. Im Übrigen ...
... 5.000.- € : § 765 BGB Schriftlicher Bürgschaftsvertrag, Hauptschuld: Darlehensrückzahlung AGL: § 488 I BGB - Darlehensvertrag Fälligkeit Rückzahlung: Kündigung - Höhe der Rückzahlung: Schuldsaldo ...
... Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch, Antrag nach § 690, § 699, § 692, § 794 Nr.4 ...
... Vorverfahren Durchführung - Haupttermin Entscheidung - Urteil Zwangsv ...
... gerechte Entscheidung? Sozialverträgliche Entscheidung? Verkürzte ...
... dem Gesichtspunkt lesen, was es verbietet, sondern immer nur unter dem Gesichtspunkt, was es leistet. Daraus ergibt sich das zweite, keinesfalls zynisch gemeinte Gebot: Überlegen, was die richtige Entscheidung ist und diese dann aus dem Gesetz begründen. ...
... diese Kosten zu tragen. 3. Wie ...
... Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten RVG-Anlage VV GKG Anlage KV Nr. 7000 ...
... Pauschalierung der Kosten, Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, Terminsgebühr Nr. 3104 VV, Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV, Termins- gebühr Nr. 3105 VV, Einigungs- ...
... 1.000,-, 3.000,-, 2.000,- Höhe der Gebühr RVG GKG -50.000,-, -150.000,-, -200.000,-, -250.000,-, -300.000,-, -350.000,-, -400.000,- -450.000,-, -500.000,-,- 100.000,- Höhe des Streitwerts Gebühr GKG 25.-, 35.-, 45.-, 55.-, 65.-, 73.-, 81.-, 89.- ...
... Nr. 7008 VV MWSt. Insgesamt Höhe aus Streitwert 5.000,- € 3x121,00 € = 363,00 € + € 1,3 x 301,00 € = 391,30 € 1,2 x 301,00 € = 361,20 € + pauschal 20,00 € ...
... 675, 611 BGB §§ 22, 29 GKG § 29 GKG ...
... Termingebühr, Erhöhung für Streitgenossen, Erhöhung für Widerklage Zeugen- und ...
... Keine Entscheidung Regel-unterliegender Ausnahmen: Sonstige Anknüpfungspunkte § 91 ZPO ...
... Hauptsache 12.000.-€, Antrag Kläger: Zahlung von 12.000,- € im Beispielfall ...
... Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ..., der Beklagte ... zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat ...
... 91, 92 ZPO, sondern § 269 III 2 ZPO Kläger: = 100%. Fall 4: Teilweises Unterliegen der Kläger (§ 756 ZPO) Unterliegen ist aber nicht zu berechnen Daher ist Schätzung erforderlich Kläger = 20%, Beklagter = 80%. Fall 5: Noch keine vollständige Entscheidung des Gerichts über Unterliegen: Abwarten der vollständigen (Schluss-)Entscheidung erforderlich Zunächst keine Kostenentscheidung. Fall 6: Hauptforderung 7.500,00 Zinsforderung 6% aus 7.500.- vom 1.7. letzen Jahres bis ...