Der Vortrag „Einheit 11: Prozessuale Nebenentscheidungen 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berufungszulassung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie viele Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit müssen getroffen werden?
Was kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden?
Wer trägt bei einer Vollstreckung vor Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung das Insolvenzrisiko?
Wie lautet eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtig, wenn ein Fall des § 709 ZPO vorliegt?
Wer ist bei einer teilweise begründeten Klage, wenn keine Kostenaufhebung erfolgt Vollstreckungsschuldner und wer ist Vollstreckungsgläubiger?
Was ist Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit?
Ab welchem Zeitpunkt ist ein nicht für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil vollstreckbar?
Wann wird ein Urteil ohne Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt?
Wann ist eine Berufung statthaft?
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... Endgültig = Insolvenzrisiko, Gläubiger Vollstreckung vor Rechtskraft ...
... Begründete Klage, unbegründete Klage, teilweise ...
... Ist die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich? Nach welchem Grundmodell ergeht Entscheidung? § 709 § 708 Nr. 1-3 § 708 ...
... (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe ...
... - Vereinbarung durch Parteien, Bankbürgschaft Höhe: - Bei Geldforderungen Pauschalierung, - Bei sonstigen Leistungen Bestimmung. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung ...
... dem Urteil vollstreckbaren Betrags. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet ...
... Grundsätzliche Bedeutung: Zulassung der Berufung erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich zur Fortbildung des ...
... Welche Vollstreckungen sind aus dem Urteil denkbar? Kl -> Bekl. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% ...
... Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. ...
... - Angebot: Unstreitig - Annahme: Bewiesen - Schriftform: Zg. Schneidmüller SV Heckeroth - Kein ZBR wegen Lieferschein - §§ 780 BGB - § 780 BGB: - Annahme: Nicht bewiesen ...
... Erstinstanz l. Zivilsachen - Gläubiger, Schuldner, Zwangsvollstreckung, Vollstreckung nach Rechtskraft - endgültig - Insolvenzrisiko - Gläubiger, Vollstreckung vor Rechtskraft - vorläufig - Insolvenzrisiko - Schuldner - § 704 I Funktion der vorläufigen Vollstreckung - § 717 I § 717 II die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient der Verteilung des Insolvenzrisikos. Dieses trägt der Gläubiger, wenn er mit der Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils zuwarten muss, der Schuldner trägt es, wenn er vorher leisten muss und erst nach Rechtskraft des Urteils einen Rückforderungsanspruch aus § 717 ZPO geltend machen kann. ...
... Vereinbarung durch Parteien - Bankbürgschaft Höhe: bei Geldforderungen Pauschalierung - bei sonstigen Leistungen Bestimmung Sicherheit des Gläubigers - § 709 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags - Sicherheit des Schuldners § 711 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schuldner) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gläubiger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist ...