Einheit 08: Praktische Umsetzung Anwalt I (Klageschrift) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 08: Praktische Umsetzung Anwalt I (Klageschrift)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Anwaltsschriftsätze
  • 2. Außerprozessuales Schreiben
  • 3. Verfahrenseinleitender Prozessschriftsatz
  • 4. Klageschrift

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Einhaltung von allgemeinen Formalia wie Briefkopf, Anrede der Gegenseite.
  3. Vor weiteren Ausführungen eine kurze Voranstellung des Ergebnisses.
  4. Nach dem Ergebnis folgt die tatsächliche Begründung des Ergebnisses.
  5. Nach der tatsächlichen Begründung des Ergebnisses folgt die rechtliche Begründung des Ergebnisses.
  1. Prozesskostenhilfe
  2. Arrest
  3. Einstweilige Verfügung
  4. Urkundsverfahren
  5. Mahnverfahren
  1. Nein, denn der Anwalt könnte noch ausgewechselt werden, wodurch dann zunächst eine Zustellung an die falsche Person erfolgen könnte.
  2. Ja, bei Prozessen vor dem Landgericht.
  3. Man muss nicht den Anwalt, aber, wenn bekannt, zumindest die Anwaltssozietät der Gegenpartei angeben.
  4. Ja, auf jeden Fall.
  1. Klage des Minderjährigen Paul Müller, gesetzlich vertreten durch (es folgen die Namen der gesetzlichen Vertreten).
  2. Klage des Paul Müllers.
  3. Klage des Paul Müllers und seiner gesetzlichen Vertreter.
  4. Klage der (es folgen die Namen der gesetzlichen Vertreter).
  5. Klage der (es folgen die Namen der gesetzlichen Vertreter) für Paul Müller.
  1. Klage des Peter Z als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ingo Insolvent.
  2. Klage des Ingo Insolvent, vertreten durch den Insolvenzverwalter.
  3. Klage des Ingo Insolvent, vertreten durch den Rechtsanwalt Peter Z als Insolvenzverwalter.
  4. Klage des Ingo Insolvent und des Peter Z.
  5. Alle Antworten wären möglich.
  1. Klage der GmbH und & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer (es folgt der Name).
  2. Klage der GmbH & Co. KG
  3. Klage der GmbH & Co. KG, vertreten durch den Komplementär.
  4. Klage der GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer (es folgt der Name).
  5. Klage der GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH.
  1. Wenn der Kläger einen entsprechenden Antrag stellt und es sich um eine Handelssache handelt.
  2. Bei einem entsprechenden Antrag des Klägers wird immer vor der Handelskammer verhandelt.
  3. Wenn es sich um eine Handelssache handelt ist von Amts wegen immer die Handelskammer zuständig.
  4. Wenn es sich um eine Handelssache handelt ist von Amts wegen die Handelskammer zuständig, sofern das zuständige Landgericht eine solche Kammer hat.
  1. Das kommt darauf an, was der Kläger möchte und in seinem Schriftsatz zum Ausdruck bringt. Möchte er nur dann Klage erheben, wenn er PKH bewilligt bekommt, dann ist das möglich, wenn es zum Ausdruck kommt.
  2. Eine Klage nur für den Fall der PKH- Bewilligung ist leider nicht möglich, weil eine Klage bedingungsfeindlich ist. Deshalb muss zunächst ein PKH Antrag gestellt werden und bei Bewilligung dann die Klage nachgereicht werden.
  3. Eine Klage nur für den Fall der PKH- Bewilligung ist leider nicht möglich, weil eine Klage bedingungsfeindlich ist. Es ist aber auch nicht möglich einen PKH Antrag zu stellen ohne Klage erheben. Der nicht schüzenswerte wirtschaftlich gut aufgestellte Antragsteller, der einen PKH-Antrag abgelehnt bekommt, kann nur die Klage zurücknehmen.
  4. Eine Klage ist immer nur für den Fall erhoben, dass ein gleichzeitig gestellter PKH-Antrag bewilligt wird.
  1. Gesetzliche Vertreter
  2. Ladungsfähige Anschrift
  3. Anwaltliche Vertretung, falls bekannt
  4. Beruf
  1. Dr.-Titel
  2. Prof.-Titel
  3. Dipl. Ing.
  4. Master of Law
  1. Kein Rechtsinhaber.
  2. Der Rechtsinhaber bei gewillkürter Prozessstandschaft.
  3. Der Rechtsinhaber bei gesetzlicher Prozessstandschaft.
  4. Der Rechtsinhaber bei gewillkürter und gesetzlicher Prozessstandschaft.
  1. Weil sonst der Gerichtsvollzieher das Urteil nicht vollstrecken kann und der Gerichtsvollzieher nur auf Grundlage des Tenors vollstreckt.
  2. Das hat in erster Linie formale Gründe.
  3. Weil sonst der Gerichtsvollzieher das Urteil nicht vollstrecken kann. Es reicht aber auch aus, wenn sich der Gerichtsvollzieher diese Informationen aus den Urteilsgründen verschaffen kann.
  4. Eine exakte Bestimmung ist nicht notwendig, solange die Parteien wissen, um was es geht.
  1. Ja, im Falle einer Klage auf Schmerzensgeld.
  2. Ja, im Falle dass das Gericht die Höhe einer Zahlung aus den Klagegründen entnehmen kann.
  3. Ja, immer.
  4. Nein, nie.
  1. Die vorzutragenden Tatsachen müssen die geltend gemachten Individualisieren, d.h. sie müssen es ermöglichen die Rechtskraft eines späteren Urteils zu bestimmen.
  2. Die vorzutragenden Tatsachen müssen müssen schlüssig mindestens eine Anspruchsgrundlage vollständig begründen.
  3. Die vorzutragenden Tatsachen müssen in Abhängigkeit von dem späteren Gegenvortag den Lebenssachverhalt genügend substantiieren, wobei im Falle eines Bestreitens von Tatsachen eine Substantiierung auch nachgeholt werden kann.
  4. Die vorzutragenden Tatsachen müssen Ausführungen zu den vorprozessual geltend gemachten Gegenrechte erhalten.
  1. Ja, eine ergänzende Bezugnahme ist möglich.
  2. Ja, eine ergänzende und ersetzende Bezugnahme ist möglich.
  3. Ja, eine ersetzende Bezugnahme ist möglich.
  4. Nein.
  1. Ja, zwar ist eine Begründung aus prozessualer Sicht nicht notwendig, jedoch gebt es eine anwaltliche Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Mandanten.
  2. Ja, zwar gibt es keine anwaltliche Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Mandanten jedoch ist eine Begründung aus prozessualer Sicht notwendig.
  3. Nein.
  4. Nur wenn auf Grund eines richterlichen Hinweises darum gebeten wird.

Dozent des Vortrages Einheit 08: Praktische Umsetzung Anwalt I (Klageschrift)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Streitstoff ... Darstellung Ergebnis ... Darstellung Rechtslage ... Darstellung Sachverhalt ...

... Sonderformen - Verfügung - Votum - Vermerk - Mandantenschreiben - Außerprozessuales - Verfahrenseinleitendes - sonstiges Prozessuales - Vertragsentwurf ...

... geehrter Herr Konarz, ich vertrete die Interessen der Firma Dachbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Landstraße 56, 60342 Frankfurt. Eine Vollmacht ist beigefügt. Ich fordere Sie auf, an meine Mandantin 13.000,- € zu zahlen. Mit Vertrag vom 20.5.2003 beauftragten Sie meine Mandantin, das Dach Ihres Hauses ...

... Klage ... Rechtsverhältnis ... Anspruch ... Gestaltungsrecht ... Feststellung ... Feststellung Leistungsbefehl ... Umgestaltung ... Klagegegenstand ... Klageziel ... positive/negative/sofortige Leistung, künftige Leistung, materielle prozessuale - Rechtsschutzbedürfnis - Darlegungs- und Beweislast - Klagbarkeit ...

... Turnerstraße 23, 60123 Frankfurt ... An das Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main ... Klage der Firma Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Landstraße 56, 60342 Frankfurt, - Klägerin - gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt - Beklagter - wegen Werklohnes; Wert 13.000,- €. Ich werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.000.- € zu zahlen. Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5.2003 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 1.6.2003 einen Betrag in Höhe von 13.000.- € in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht ...

... ZPO - eigenhändige Unterschrift ... Telefax ... Inhalt ... Dr. Klaus Berner, Rechtsanwalt, Turnerstraße 23, 60123 Frankfurt

... § 559 b BGB gleichgestellt §§ 126, 127 BGB § 128 BGB § 129 BGB ... vom Notar abgefasste öffentliche Urkunde mit beglaubigter Unterschrift Bsp.: §§ 311b, 518 BGB ...

... Geschäftsstelle ... Schriftform ... elektronische Form ... vom Aussteller abgefasste Privaturkunde mit eigenhändiger Unterschrift Bsp.: §§ 70, 253, 321a ZPO § 64 II FamFG , elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur Bsp.: gleichgestellt § 129 ZPO § 129a ZPO ... vom Gericht protokollierte Parteierklärung Bsp.: §§ 44, 91a, 129, 496 ZPO § 23 I FamFG § 130a ZPO - schriftformwahrend - fristwahrend mit Signaleingang - nur mit qualifizierter ...

... Umsetzung aufseiten des Rechtsanwalts 1. Schreiben a) Außerprozessuales Schreiben b) Verfahrenseinleitender prozessualer Schriftsatz (1) Klageschrift (2) Alternative Verfahrenseinleitung c) Anderer prozessualer Schriftsatz (1) Klageerwiderung (2) Weiterer Schriftsatz 2. Vorschlag 3. Sonstige Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Lösung Aktenfall 6. Nacharbeiten Thema „Praktische Umsetzung ...

... auf, an meine Mandantin 13.000,- € zu zahlen. Mit Vertrag vom 20. 5. 2003 beauftragten Sie meine Mandantin, das Dach Ihres Hauses neu einzudecken. Beweis: Beigefügter schriftlicher Auftrag. Meine Mandantin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte Ihnen am 1. 6. 2003 hierfür 13.000.- € in Rechnung. Dieser Betrag ist bis heute offen und Gegenstand der vorliegenden Forderung. Ein Zahlungsanspruch meiner Mandantin ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB, da zwischen Ihnen ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Für die Zahlung habe ich mir eine Frist bis zum 15. 6. 2004 notiert, danach werde ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Berner (Rechtsanwalt) Anlagen Inhalte, Formalia, Tatsächliche Begründung, Ergebnis, Rechtliche Begründung ...

... Sonderfälle, Normalfälle, Nebenverfahren, Rechtsbehelfsverfahren, Besondere Verfahren, Allgemeines Verfahren, Hauptsacheverfahren, Entscheidungsverfahren, Klage, Rechtsverhältnis, Anspruch, Gestaltungsrecht, Feststellung, Leistungsbefehl, Umgestaltung, Klagegegenstand Klageziel, Positive, Negative, Sofortige Lstg. Künftige Lstg. Materielle Prozessuale • Rechtsschutzbedürfnis • Darlegungs- und Beweislast • Klagbarkeit • §§ 257 - 259 • § 1564 BGB • §§ 117, 127 HGB • §§ 323, 767, 771 ZPO Je nach Klagegegenstand und verfolgtem Klageziel ist eine Feststellungs-, eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage zu erheben. Formal unterscheiden diese sich nur im Antrag und im Inhalt der Begründung. ...

... 5§ 130 Nr. 5 Abs. 1Abs. 1 § 130 Nr. 6§ 130 Nr. 6 Vorschuss bezahlt 885,00 € Die Anforderungen an eine normale Klage folgen aus den §§ 253, 130 f. Die Angabe des Gerichts ist unproblematisch. Ausreichend ist die Bezeichnung der Organisationseinheit. Geboten sein kann die Angabe, dass vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden soll. Bei der Bezeichnung der Parteien weicht die Praxis von den Anforderungen des § 130 I Nr. 1 ab. Die Klage bedarf der Schriftform. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer Unterschrift, die allerdings nicht im Original vorliegen muss, sodass Telefax ausreicht. Die Verwendung von Telefon ist nicht, die Verwendung von e-mail noch nicht möglich (§ 130a). Die Notwendigkeit einer Vorschusszahlung folgt aus § 12 GKG i.V.m. Nr. 1210 KV. Die Stellungnahme zur Entscheidung durch den Einzelrichter ist praktisch irrelevant, die Beifügung von Abschriften reine Formalie. In der Gerichtsklausur können diese Voraussetzungen grundsätzlich unterstellt werden, in der Anwaltsklausur empfiehlt sich im Zweifel eine floskelhafte, kurze Erwähnung. Der Antrag bestimmt den Streitgegenstand. Er folgt aus dem geltend ...

... Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.000.- € zu zahlen. Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20. 5. 2003 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 1.6. 2003 einen Betrag in Höhe von 13.000.- € in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht bezahlt hat. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 631 I BGB zu. Der Beklagte ist verpflichtet, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Gründe: die einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen, liegen nicht vor. Zwei Abschriften der Klageschrift liegen bei. Berner (Rechtsanwalt) 2 Anlagen § 592 Besonderer Inhalt: •Erklärung, dass Urkundenprozess •Anspruch auf Zahlung •Beweis durch Urkunden Inhalte 1. Schreiben b) Verfahrenseinleitender prozessualer Schriftsatz (2) Alternativen ...

... Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5. 2003 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 1. 6. 2003 einen Betrag in Höhe von ...

... (2) Alternativen Beweissicherungsantrag. Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Werklohns für Dachdeckarbeiten in Höhe v on 13.000,- € in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin für Dachdeckarbeiten an seinem Haus 13.000,- €. Die Arbeiten sind mangelhaft, das Dach ist an insgesamt 32 Stellen undicht. Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorliegen der Mängel. Glaubhaftmachung: Anliegende eidesstattliche Versicherung. Es ist zu erwarten, dass sie nach deren gerichtlicher Feststellung ihrer Nacherfüllungspflicht nachkommt. ...

... 15.5.04 Er ist damit von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei geworden. Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen G ründe nicht entgegen. Klassische Aufgabe im Examen ist auch die Verfertigung einer Klageerwiderung für den Beklagten. Formal gelten für den Schriftsatz keine besonderen prozessualen Anforderungen. Inhaltlich hat der Beklagte ...

... Die praktische Aufgabe eines Rechtsanwalts kann auch im Entwurf einer rechtsgeschäftlichen Regelung (Testament, Vertrag) bestehen (sog. kautelarjuristische Aufgabenstellungen). Die Darstellung des Vorschlags erfolgt häufig in Form eines Vermerks oder eines Mandantenschreibens. Inhaltlich ergeben sich Besonderheiten daraus, dass es hier ...