Der Vortrag „Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Die qualifizierenden Erfolge im Einzelnen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche schwere Folge ist nicht von § 226 I Nr. 1 StGB umfasst?
Was versteht man unter Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit im Sinne des § 226 I Nr. 1 StGB?
Fallen Organe nach h.M.unter den Begriff "wichtiges Glieds" im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB?
Sind nach h.M. bei der Bestimmung für die Wichtigkeit eines Körperteils die individuellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen?
Was fällt nicht unter § 226 I Nr. 3 StGB?
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