Der Vortrag „Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Gekürztes Verfahren, Einaktige Verfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Polizei- und Ordnungsrecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was bedeutet der Begriff Grundverfügung?
Worin liegt die Ermächtigungsgrundlage für eine Ersatzvornahme in Hessen?
Welche Behörde ist grundsätzlich für die Zwangsmaßnahme zuständig?
Was ist die erste Voraussetzung der rechtmäßigen Anwendung des Verwaltungszwangs?
Aus welchen Normen ergibt sich das Erfordernis der Vollzugshilfe der Polizeibehörden?
Wann ist ein Grundverwaltungsakt vollstreckbar?
Die materielle Rechtmäßigkeit im Rahmen der Prüfung einer Ersatzvornahme wird in folgender Reihenfolge geprüft:
Woran lässt sich erkennen, ob eine Ersatzvornahme im Falle einer Entsorgung das tatsächlich zugelassene Zwangsmittel war bzw. ob es sich hierbei um eine vertretbare Handlung handelt?
Was bedeutet der Begriff Konnexität im Polizei- bzw. Verwaltungsvollstreckungsrecht?
Ist eine polizeirechtliche Verfügung übergangsfähig?
Wo ist die polizeiliche Eilfallzuständigkeit geregelt?
Der Einstieg über § 47 II HSOG erfolgt lediglich, wenn
Wo ist in der HSOG die Rechtsgrundlage für einen Platzverweis zu finden?
Welcher der nachfolgenden Grundsätze ist zutreffend?
Was ist bei der Prüfung einer Gefahrenabwehr-Verordnung in der Begründetheit zu prüfen?
Wo ist das gekürzte Verfahren in Hessen geregelt?
Welche Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede weisen § 8 HSOG und § 47 II HSOG auf?
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