Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Gekürztes Verfahren, Einaktige Verfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Gekürztes Verfahren, Einaktige Verfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Polizei- und Ordnungsrecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fallbeispiel: Ersatzvornahme
  • Rechtsgrundlage
  • I. Formelle Rechtmäßigkeit
  • II. Materielle Rechtmäßigkeit
  • 1. Vollstreckbare Grundverfügung
  • 2. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
  • 3. Androhung / Fristsetzung
  • 4. Vollzug
  • Das gekürzte Verfahren
  • Ermächtigungsgrundlage
  • I. Formelle Rechtmäßigkeit
  • II. Materielle Rechtmäßigkeit
  • 1. Vollstreckbare Grundverfügung
  • 2. Noch keine Bestandskraft
  • 3. Androhung / Fristsetzung
  • 4. Vollzug
  • Einaktige Verfahren

Quiz zum Vortrag

  1. Er betrifft die Maßnahmen der Polizei bzw. Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr.
  2. Er betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Verfügung zwangsweise gegenüber dem einzelnen durchgesetzt werden kann.
  3. Er betrifft Frage, ob das zur Gefahrenabwehr eingesetzte Mittel inhaltlich bestimmt, tatsächlich möglich und vor allem verhältnismäßig ist.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. §§ 47 I, 48 I 1, 49 HSOG
  2. §§ 47 II, 48 II, 49 HSOG
  3. §§ 48 I 2, 49 HSOG
  4. § 47 I HSOG
  5. §§ 47 I, 48 I 1 HSOG
  1. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
  2. Die Ordnungsbehörde
  3. Die Polizeibehörde
  4. Die Behörde, die mit der Zwangsmaßnahme am besten vertraut ist.
  1. Es muss entweder eine rechtmäßige Primärmaßnahme oder eine rechtmäßige Aufforderung zur Vollzugshilfe durch eine andere Behörde vorliegen.
  2. Es muss eine rechtmäßige Sekundärmaßnahme vorliegen.
  3. Es muss eine rechtmäßige, polizeiliche Anordnung vorliegen.
  4. Es muss ein Antrag gestellt werden.
  1. §§ 1 V, 44 HSOG
  2. §§ 2 V, 44 HSOG
  3. §§ 1 IV, 44 HSOG
  4. §§ 1 II, 44 HSOG
  5. §§ 1 V, 54 HSOG
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Wenn er auf eine Duldung gerichtet ist.
  3. Wenn er im Sinne des § 80 II VwGO sofort vollziehbar ist.
  4. Wenn er auf eine Unterlassung gerichtet ist.
  5. Wenn er bestandskräftig ist.
  1. Vollstreckbare Grundverfügung, Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung, Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels/Vollzug
  2. Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung, Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels/Vollzugs, Vollstreckbare Grundverfügung
  3. Vollstreckbare Grundverfügung, Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels/Vollzug, Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung
  4. Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels/Vollzug, Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung, Vollstreckbare Grundverfügung
  1. Sofern das Entsorgungsunternehmen die Entsorgung vornehmen konnte, handelt es sich um eine vertretbare Handlung.
  2. Eine Ersatzvornahme gilt stets als tatsächlich zugelassenes Zwangsmittel.
  3. Eine Ersatzvornahme gilt nur in besonderen Ausnahmefällen als zugelassenes Zwangsmittel.
  4. Eine Ersatzvornahme stellt nie ein zugelassenes Zwangsmittel dar.
  1. Ob im Falle eines noch nicht bestandskräftigen VA auch eine rechtswidrige Verfügung rechtmäßig vollstreckt werden kann.
  2. Bund und Länder tragen grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.
  3. Das Verhältnis des Zusammenhanges, insbesondere das zwischen mehreren Rechtssachen vorhandenen inneren oder äußeren Zusammenhanges.
  4. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. Sofern es sich um eine Handlungshaftung handelt, gibt es keinen Übergangstatbestand. Die Verfügung ist somit nicht übergangsfähig.
  2. Sofern es sich um eine Zustandshaftung handelt, gibt es einen Übergangstatbestand. Die Verfügung ist somit übergangsfähig.
  3. Gemäß der HSOG ist eine polizeirechtliche Verfügung stets übergangsfähig.
  4. Sofern es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, ist diese übergangsfähig.
  1. §§ 1 I, 2, 91 I HSOG
  2. §§ 1 II, 91 II HSOG
  3. §§ 1 III, 2, 91 I HSOG
  4. §§ 1 I, 91 II HSOG
  5. §§ 1 I, 2, 92 I HSOG
  1. keine vollstreckbare Grundverfügung vorliegt.
  2. eine vollstreckbare Grundverfügung vorliegt.
  3. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  4. noch keine Bestandskraft eingetreten ist.
  5. die Fristsetzung unverhältnismäßig kurz gewählt worden ist.
  1. § 31 HSOG
  2. § 32 HSOG
  3. § 30 HSOG
  4. § 33 HSOG
  1. Grundsätzlich wird vor Vollzug einer Zwangsmaßnahme gefordert, dass das Zwangsmittel unter entsprechender Fristsetzung angekündigt wird. § 58 HSOG bildet jedoch die Ausnahme.
  2. Grundsätzlich wird vor Vollzug einer Zwangsmaßnahme gefordert, dass das Zwangsmittel keiner Ankündigung bedarf. § 58 HSOG bildet jedoch die Ausnahme.
  3. Grundsätzlich wird vor Vollzug einer Zwangsmaßnahme gefordert, dass das Zwangsmittel unter entsprechender Fristsetzung angekündigt wird. § 59 HSOG bildet jedoch die Ausnahme.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht.
  3. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (abstrakte Gefahr).
  4. Verhältnismäßigkeit.
  5. Ermächtigungsgrundlage.
  1. § 47 ff. HSOG
  2. § 8 HSOG
  3. § 47 ff. VwGO
  4. § 113 IV VwGO
  1. § 8 HSOG regelt die unmittelbare Ausführung, während § 47 II HSOG den Sofortvollzug regelt.
  2. Beide Normen gehen von polizei - bzw. ordnungsbehördlichen Maßnahmen ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt aus.
  3. § 8 HSOG regelt den Sofortvollzug, während § 47 II HSOG die unmittelbare Ausführung regelt.
  4. Beide Normen gehen von polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit vorausgehenden Grundverwaltungsakt aus.

Dozent des Vortrages Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Gekürztes Verfahren, Einaktige Verfahren

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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