Die Begründetheit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall, 113 V S. 1 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall, 113 V S. 1 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einordnung Begründetheit der Verpflichtungsklage
  • I. Anspruch auf Erlass des beantragten VA
  • II. Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch die rechtswidrige Ablehnung
  • III. Spruchreife
  • Fallbeispiel: Durchfahrt verboten
  • Falllösung: Durchfahrt verboten

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  2. Eine zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Versagung eines Ermessens-Verwaltungsakt zweckwidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  3. Eine zulässige Verpflchtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Realaktes rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  4. Eine zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist der Moment, in welchem der ursprüngliche Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt wurde.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist der Moment der Klageerhebung.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist der Moment der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
  1. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, erteilt sie bei Vorliegen der Spruchreife der Ausgangsbehörde die Anweisung, den beantragten bzw. unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen.
  2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, spricht sie bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung der Ausgangsbehörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
  3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, hebt sie den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
  4. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, so stellt sie dies entsprechend durch Feststellungsurteil fest.
  1. Bei gebundenen Entscheidungen
  2. Bei Ermessensreduzierung auf Null
  3. Bei Abwägungsentscheidungen
  4. Bei Bestehen eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall, 113 V S. 1 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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