Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 2 StGB): Verfälschen einer echten Urkunde von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 2 StGB): Verfälschen einer echten Urkunde“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verfälschen einer echten Urkunde
  • Definition von Verfälschen
  • Zwei Hauptprobleme
  • Fallbeispiel: Die Quittung
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Verfälschen ist jede unbefugte, nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers.
  2. Verfälschen ist jede befugte Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers.
  3. Verfälschen ist jede unbefugte, nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde.
  4. Verfälschen ist jede Änderung des Inhalts einer Urkunde dergestalt, dass der Inhalt nicht mehr den wahren Tatsachen entspricht.
  1. Bei nachträglichen textlichen Änderungen (nach Entzug der Dispositionsbefugnis)
  2. Bei nachträglichen textlichen Änderungen (nach Entzug der Dispositionsbefugnis), wenn die in der Urkunde enthaltenen Tatsachen dann nicht mehr der Wahrheit entsprechen
  3. Bei schriftlichen Urkunden ist ein "Verfälschen" nicht möglich
  4. Nur wenn Erklärungen von einer Person hinzugefügt oder entfernt werden, die nie Dispositionsbefugt war, kann ein "Verfälschen" vorliegen
  5. Wenn die in der Urkunde enthaltenen Tatsachen nach Änderung nicht mehr der Wahrheit entsprechen
  1. Bei Bei Austauschen des Bezugsobjektes.
  2. Bei textlichen Änderungen
  3. Bei Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen
  4. Bei textlichen Änderungen nach Anzug der Dispositionsbefugnis
  5. Bei Austauschen des Hauptteils im Verbund
  1. Bei Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen nach Verlust der Dispositionsbefugnis
  2. Bei Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen nach Verlust der Dispositionsbefugnis, sofern der Inhalt dann keine wahren Tatsachen mehr enthält
  3. Bei Austauschen des Bezugsobjektes
  4. Bei Austauschen des Verbundobjektes
  1. Zu beachten ist, dass lediglich die Veränderung des ursprünglichen Beweisinhalts von einem "Verfälschen" i.S.d. § 267 I S. 1 Var. 2 StGB erfasst wird
  2. Die Urkunde darf durch die Tat ihre Beweiseignung und Urkundenqualität nicht völlig verlieren ansonsten kommt nur § 274 I Nr. 1 StGB in Betracht
  3. Für die Verwirklichung des § 267 I S. 1 Var. 2 ist es unerheblich, ob die Urkunde durch Tat ihre Beweiseignung und Urkundenqualität verliert
  4. Zu beachten ist, dass bei jeder Verwirklichung des § 274 I Nr. 1 StGB auch gleichzeitig § 267 I S. 1 Var. 2 StGB verwirklicht wird, der dann aber im Wege der Konsumtion zurücktritt
  1. Ja, nach der herrschenden Bestandsschutzlehre kann der Aussteller einer Urkunde diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr selbst besitzt
  2. Nein, nach der herrschenden Meinung kann der Aussteller selbst nie die Verfälschungsalternative erfüllen.
  3. Ja, nach der herrschenden Bestandsschutzlehre kann der Aussteller einer Urkunde diese auch immer verfälschen.
  4. Ja, nach der herrschenden Echtheitsschutzlehre kann der Aussteller einer Urkunde diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr selbst besitzt

Dozent des Vortrages Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 2 StGB): Verfälschen einer echten Urkunde

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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