Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 3 StGB): Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 3 StGB): Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde
  • Definition von Gebrauchen
  • Mittelbares Gebrauchmachen
  • Fallbeispiel: Der Patient
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Eine unechte oder gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
  2. Eine unechte oder gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Urkunde tatsächlich wahrnimmt.
  3. Eine unechte oder gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie irgendeiner Person so zugänglich macht, dass diese die Urkunde tatsächlich wahrnimmt.
  4. Eine unechte oder gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie irgendeiner Person, so zugänglich macht, dass diese die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Gebrauchen schon vor, wenn eine Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals verwendet wird, wenn die Kopie als solche erscheinen soll. Eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Originals ist nicht erforderlich
  2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Gebrauchen nicht schon dann vor, wenn eine Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals verwendet wird, wenn die Kopie als solche erscheinen soll. Ein Gebrauchen liegt vielmehr erst vor, wenn eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Originals erfolgte.
  3. Eine mittelbare Wahrnehmung kann nach Ansicht der Rechtsprechung schon begrifflich nicht für ein "Gebrauchen" ausreichen. Der § 267 I S. 1 Var. 3 wird aber in diesen Fällen analog angewendet, in denen eine Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals verwendet wird, wenn die Kopie als solche erscheinen soll.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein "Verfälschen" vor, wenn eine Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals verwendet wird, wenn die Kopie als solche erscheinen soll. Ein "Gebrauchen" kommt daher nicht mehr in Betracht.

Dozent des Vortrages Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 3 StGB): Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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