Der Beweisantrag (§ 244 StPO), Abgrenzung zu Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Beweisantrag (§ 244 StPO), Abgrenzung zu Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Hauptverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Beweisantrag (§ 244 StPO), Abgrenzung zu Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung
  • Abgrenzung Beweisantrag
  • Ablehnung von Beweisanträgen
  • Fallbeispiel: Der rechtschaffene T
  • Falllösung: Der rechtschaffene T

Quiz zum Vortrag

  1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist das Gericht stets von Amts wegen verpflichtet, das wirkliche Geschehen zu erforschen und aufzuklären.
  2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist das Gericht stets von Amts wegen verpflichtet, alle angebotenen Beweismittel zu nutzen und zu würdigen.
  3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sind die Ermittlungsbeamten dazu verpflichtet, noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit des Täters zu untersuchen.
  4. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist das Gericht dazu angehalten, das wirkliche Geschehen zu erforschen und aufzuklären.
  1. Der Antrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthalten.
  2. Das Beweismittel muss dem Antrag nach objektiv identifizierbar sein.
  3. Zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel besteht dem Antrag nach ein erkennbarer Zusammenhang.
  4. Der Antragsteller muss abstrakt darlegen, dass sich aus der Beweiserhebung möglicherweise weitere prozessrelevanten Erkenntnisse ergeben können.
  5. Der Antragsteller muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung aufstellen, auf die konkrete Bezeichnung des Beweismittels kommt es nicht an. Verschiedene Beweismöglichkeiten zu prüfen ist dem Untersuchungsgrundsatz nach Aufgabe des Gerichts.
  1. Durch formellen Beschluss.
  2. Durch Erörterung und Darlegung der Gründe durch den Richter. Ebenso, wie der Beweisantrag niur in Ausnahmefällen der Schriftform bedarf, so kann auch der Beweisantrag durch das Gericht mündlich abgelehnt werden.
  3. Durch Teilurteil.
  4. Durch übereinstimmende Erklärung des Vorsitzenden und der Staatsanwaltschaft.

Dozent des Vortrages Der Beweisantrag (§ 244 StPO), Abgrenzung zu Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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