Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 204 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 204 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsdurchsetzung insb. Einreden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Hemmung der Verjährung
  • Hemmende Ereignisse
  • Ablaufhemmung
  • Neubeginn der Verjährung
  • Fallbeispiel – Streit um den Bulli
  • Falllösung – Streit um den Bulli

Quiz zum Vortrag

  1. Verhandlungen
  2. Rechtsverfolgung
  3. Höhere Gewalt
  4. Stundung
  5. Scheidung
  1. Die Hemmung tritt nur dann ein, wenn bei dem Meinungsaustausch zwischen Berechtigtem & Verpflichteten von einem der beiden sofort und eindeutig nach der Kontaktaufnahme jeder Ersatz abgelehnt wird.
  2. Die Hemmung endet nur dann, wenn eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich verweigert.
  3. Die Hemmung tritt nur dann ein, wenn bei dem Meinungsaustausch zwischen Berechtigtem & Verpflichteten von einem der beiden nicht sofort und eindeutig nach der Kontaktaufnahme jeder Ersatz abgelehnt wird.
  4. Die Hemmung endet auch dann nach einer gewissen Weile, wenn keiner der beiden Parteien den Anspruch ausdrücklich ablehnt, aber die Verhandlungen einfach nicht fortgesetzt werden.
  5. Unabhängig vom eigentlichen, rechnerischen Verjährungszeitpunkt tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende Verhandlungen ein.
  1. Unwetter
  2. Krieg
  3. Unfall
  4. Sabotage
  5. Tod einer nahe stehenden Person
  1. Der Zeitraum, in dem die Ereignisse nach den §§ 203 – 208 BGB liegen, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
  2. Die Verjährungsfrist verlängert sich.
  3. Die Verjährungsfrist verkürzt sich.
  4. Die Durchsetzung des Anspruchs ist für den Gläubger nur während des Zeitraums der Hemmung nicht möglich.
  1. Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch in irgend einer Form anerkennt.
  2. Wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
  3. Wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt wird.
  4. Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt, allerdings nur dann, wenn dies mittels Sicherheitsleistung geschieht.
  1. Ablaufhemmung bei Verhandlungen
  2. Ablaufhemmung bei Minderjährigen
  3. Ablaufhemmung bei Erbschaften
  4. Ablaufhemmung bei nicht Prozessfähigen
  5. Ablaufhemmung bei Rechtsverfolgung

Dozent des Vortrages Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 204 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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