Die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erlöschen der Leistungspflicht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Hinterlegung
  • Wirkung der Hinterlegung
  • Voraussetzung der Hinterlegung
  • Fallbeispiel: Ärger bei der Hinterlegungsstelle

Quiz zum Vortrag

  1. Erfüllungssurrogat
  2. Erfüllung
  3. Schadensersatz statt der Leistung
  4. Konstruktion sui generis
  1. Grundstücke
  2. Werk- und Dienstleistungen
  3. Bewegliche Sachen
  4. Geldschulden
  1. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht.
  2. Der Rechtspfleger beim Landgericht
  3. Der Richter beim Amtsgericht
  4. Der Richter am Landgericht
  1. Die Landesjustizkasse
  2. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht
  3. Das Landesfinanzministerium
  4. Die Deutsche Bundesbank
  1. Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
  2. Öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis
  3. Privatrechtlicher Verwahrungsvertrag
  4. Privatrechtlicher Treuhandvertrag
  1. Öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch
  2. Kondiktionsanspruch
  3. Privatrechtlicher Herausgabeanspruch
  4. Anspruch aus abgetretenen Recht des Schuldners
  1. Verzicht des Schuldners
  2. Annahme des Gläubigers
  3. Rechtskräftiges Urteil
  4. Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
  1. Geld
  2. Wertpapiere und sonstige Urkunden
  3. Kostbarkeiten
  4. Autos
  1. Auf Antrag versteigert der Staat eine nichthinterlegungsfähige Sache des Schuldners und lässt den Erlös für den Gläubiger hinterlegt.
  2. Der Gläubiger kann sich eine nichthinterlegungsfähige Sache des Schuldners aneignen gegen Erlass seiner Forderung.
  3. Der Gläubiger kann eine nichthinterlegungsfähige Sache versteigern und den Erlös an Erfüllungs statt behalten.
  4. Auf Antrag eignet sich eine nichthinterlegungsfähige Sache des Schuldners zu und bezahlt die Schuld gegenüber dem Gläubiger.
  1. Die Forderung wird auf die Höhe des Erlöses beschränkt.
  2. Es findet keine Beschränkung statt.
  3. Die Forderung wird auf die übliche Höhe beschränkt.
  4. Die Forderung wird auf maximal 110 % des Erlöses beschränkt.

Dozent des Vortrages Die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0