Das Insichgeschäft (§ 181 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Insichgeschäft (§ 181 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick Insichgeschäft
  • Voraussetzungen eines Insichgeschäftes
  • Gesetzliche Vertretung durch die Eltern
  • Rechtsfolgen eines Insichgeschäftes
  • Fallbeispiel – Grundstückserwerb mit Hindernissen
  • Falllösung – Grundstückserwerb mit Hindernissen

Quiz zum Vortrag

  1. ...ist ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt.
  2. ...ist gem. § 181 BGB grundsätzlich verboten.
  3. ...schließt eine bestehende gesetzliche oder rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht aus.
  4. ...ist nur dann zulässig, wenn sein Zweck nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
  1. Wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vornimmt, handelt es sich um eine Selbstkontrahierung.
  2. Wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, handelt es sich um eine unzulässige Mehrfachvertretung.
  3. Wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, handelt es sich um eine ausnahmsweise zulässige Mehrfachvertretung.
  4. Selbstkontrahierung und Mehrfachvertretung sind die zulässigen Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts.
  1. Für eine Anwendbarkeit des § 181 BGB muss auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts zwingend Personenidentität bestehen.
  2. Besteht zwar eine Personenidentität, aber keine Interessenkollision, wird § 181 BGB analog angewandt.
  3. § 181 BGB wird analog angewandt, wenn lediglich eine Interessenkollision, jedoch keine Personenidentität vorliegt.
  4. Eine Interessenkollision wird aufgrund der Personenidentität vermutet.
  5. Schaltet der Vertreter einen Untervertreter ein, so wird § 181 BGB analog angewandt.
  1. Wenn das Insichgeschäft vom Vertretenen von Anfang an gestattet wurde.
  2. Wenn der Vertreter ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird.
  3. Wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  4. Wenn das Insichgeschäft vom Vertreter von Anfang an gestattet wurde.
  1. § 181 BGB wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  2. § 1824 I Nr. 1 BGB wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft für den Mündel lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  3. § 1824 II i.V.m. § 181 BGB wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft für den Mündel lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  4. § 1824 I Nr. 1 BGB wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
  1. Sie ist gem. § 1629 II 1 BGB beschränkt.
  2. Sie unterliegt dem Selbstkontrahierungsverbot gem. § 1824 II i.V.m. § 181 BGB.
  3. Sie ist ausgeschlossen bei Rechtsgeschäften zwischen dem Kind einerseits und dem Ehegatte, Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie andererseits.
  4. Sie unterliegt dem Selbstkontrahierungsverbot gem. § 1824 I Nr. 1 BGB.
  1. Das ohne Vertretungsmacht geschlossene Rechtsgeschäft kann gem. § 1809 BGB nur durch einen bestellten Ergänzungspfleger genehmigt werden.
  2. Das ohne Vertretungsmacht geschlossene Rechtsgeschäft muss gem. §§ 1643, 1821 ff. BGB durch das Familiengericht genehmigt werden.
  3. Das ohne Vertretungsmacht geschlossene Rechtsgeschäft ist automatisch ex tunc nichtig.
  4. Das ohne Vertretungsmacht geschlossene Rechtsgeschäft ist automatisch ex nunc nichtig.
  1. Der Vertreter handelt beim Insichgeschäft ohne Vertretungsmacht.
  2. Das Insichgeschäft ist schwebend unwirksam.
  3. Genehmigt der Vertretene das Insichgeschäft, wird es ex tunc wirksam.
  4. Das Insichgeschäft ist ex tunc nichtig.

Dozent des Vortrages Das Insichgeschäft (§ 181 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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